Mandant/Login

Bundesrat stimmt reduzierter Umsatzsteuer auf Gas sowie steuerfreier Inflationsausgleichsprämie zu

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ treten die folgenden Maßnahmen in Kraft:

  • Vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
  • Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.

Quellen: BR-Drucks. 476/22 sowie BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB

Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen

Der Bundestag hat am 30.9.2022 eine Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie eine (lohn-)steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen.

Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 und soll auch für Fernwärme gelten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Fernwärme wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt.

Ebenfalls im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde eine Regelung zur Steuerfreiheit für Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 € bis Ende 2024 (sog. Inflationsausgleichsprämie).

Eckpunkte der Regelung sind u.a.:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Hinweis: Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates, von der nach derzeitigem Stand auszugehen ist.

Quelle: Bundestag sowie Bundesregierung online, NWB