Ein Gästeführer in einem Museum, das nur im Rahmen von Gruppenführungen besucht werden kann, erzielt umsatzsteuerfreie Umsätze. Der Gästeführer kann dieselbe Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wie sie für das Museum beim Kartenverkauf gilt.
Hintergrund: Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind die Umsätze von Museen und gleichartigen Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Für gleichartige Einrichtungen gilt dies nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum erfüllt.
Streitfall: Der Kläger war selbständiger Museumsführer im Museum A, das von einer gemeinnützigen Stiftung betrieben wurde und nur im Rahmen von Gruppenführungen besucht werden konnte. Die Umsätze des Museums aus dem Kartenverkauf waren umsatzsteuerfrei. Der Kläger verfügte über eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Bezirksregierung, nach der er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Der Kläger behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt nahm jedoch eine Umsatzsteuerpflicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze und gab der Klage statt:
- Der Kläger ist umsatzsteuerlich eine „Einrichtung“, die einem Museum vergleichbar ist. Daher gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Museen auch für ihn.
- Der Begriff der „Einrichtung“ erfasst auch natürliche Personen. Aus der Bescheinigung der zuständigen Behörde ergibt sich, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein Museum.
- Die Umsatzsteuerbefreiung für Museen gilt nicht nur für die Eintrittskarten, sondern auch für andere typische Museumsleistungen. Hierzu gehören etwa Führungen, wenn das Museum nur in Begleitung eines Gästeführers besucht werden kann. Der Kläger als Museumsführer ist dann ein unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung des Museums.
Hinweise: Der BFH stellt entscheidend darauf ab, dass das Museum nur im Rahmen einer Führung besichtigt werden durfte. Die Umsatzsteuerfreiheit dürfte daher nicht für selbständige Museumsführer gelten, die Führungen in Museen durchführen, die auch ohne Führung besichtigt werden können.
Eine Umsatzsteuerbefreiung nach europäischem Recht, die für den Schul- und Hochschulunterricht gilt, lehnte der BFH ab, weil die Erklärungen eines Museumsführers allenfalls einen spezialisierten Unterricht darstellen, aber nicht das für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche breite und vielfältige Spektrum der Wissensvermittlung umfassen.
Der BFH weist in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht für Hausmeister oder Sicherheitsmitarbeiter gilt; bei ihnen fehlt es an einer kulturellen Leistung.
BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18; NWB