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Vorsteuerabzug für Pkw, der an freiberuflich tätigen Ehemann vermietet wird

Ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, kann aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen. Soweit der vermietende Ehegatte aber den Pkw auch selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.

Hintergrund: Bei Ehegatten gibt es umsatzsteuerlich ein sog. Vorschaltmodell, bei dem nicht der Unternehmer-Ehegatte einen Gegenstand anschafft, sondern der Ehepartner, der das Wirtschaftsgut nach dessen Erwerb an den Unternehmer-Ehegatten vermietet. Die Vorsteuer aus der Anschaffung muss dann der vermietende Ehepartner geltend machen.

Sachverhalt: Die Klägerin war bis 2011 unternehmerisch tätig und verfügte im Streitjahr 2016 über eigenes Vermögen. Ihr Ehemann war als Arzt freiberuflich tätig. Der Ehemann hatte im März 2016 einen Pkw bestellt. Die Klägerin bestellte denselben Pkw am 22.4.2016 und vermerkte in ihrer Bestellung, dass sie den Kaufvertrag ihres Mannes ersetze. Den Kaufpreis in Höhe von ca. 78.000 € brutto bezahlte sie aus ihrem eigenen Vermögen. Nach der Auslieferung des Pkw Anfang Oktober 2016 schloss sie einen Leasingvertrag mit ihrem Ehemann, der den Pkw für 36 Monate zu einer marktüblichen Rate leaste. Ausweislich des Versicherungsscheins war die Klägerin als weitere Nutzerin eingetragen. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 12.500 € nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache jedoch zwecks Ermittlung einer möglichen unentgeltlichen Wertabgabe an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin war aufgrund ihrer Leasingtätigkeit unternehmerisch tätig und hat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, da sie dauerhaft Leasingleistungen erbracht hat. Es ist unbeachtlich, dass sie nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern nur einen einzigen Kunden, nämlich ihren Ehemann, hatte.
  • Der Leasingvertrag war kein Scheingeschäft, da sie den Pkw tatsächlich überlassen hat und ihr Ehemann auch die Leasingraten bezahlt hat. Zwar wurden nicht alle Vereinbarungen umgesetzt; so hat die Klägerin mehrfach die Wartungskosten übernommen, obwohl der Ehemann nach dem Leasingvertrag hierzu verpflichtet war. Dennoch handelte es sich um einen entgeltlichen Vertrag.
  • Es handelte sich auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch. Denn die Klägerin hatte ein eigenes Einkommen bzw. Vermögen, um den Pkw zu erwerben. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs genügt es nicht, dass der Ehemann, der als Arzt umsatzsteuerfreie Umsätze ausführte und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw nicht hätte abziehen können.
  • Allerdings war die Klägerin nach den Angaben im Versicherungsschein als weitere Nutzerin eingetragen. Daher dürfte eine Privatnutzung des an den Ehemann überlassenen Pkw durch die Klägerin vorgelegen haben, die als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Das FG muss nun den Umfang der Privatnutzung durch die Klägerin aufklären und ggf. schätzen.

Hinweise: Der BFH billigt das sog. Vorschaltmodell, bei dem die Ehefrau den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend machen kann, weil sie den Pkw umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann vermietet bzw. verleast, während der Ehemann aufgrund seiner umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt diesen Vorsteuerabzug nicht hätte geltend machen können. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist aber, dass der vermietende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den Pkw zu finanzieren, also nicht auf Mittel des mietenden Ehegatten zurückgreifen muss. Außerdem ist zu beachten, dass der Ehemann die monatlich anfallende Umsatzsteuer auf die Leasingrate nicht als Vorsteuer geltend machen kann; im Streitfall waren dies monatlich ca. 155 €.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.9.2022 – V R 29/20; NWB