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Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Entlastungen, die es seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sowohl Ukrainern als auch Deutschen gewährt, die Ukrainer unterstützen, bis zum 31.12.2024 verlängert.

Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen unterstützt. Deutsche Unternehmen beteiligen sich zudem auch an der Reparatur der kriegsbeschädigten Infrastruktur in der Ukraine. Das BMF hat erstmals im März 2022 ein Schreiben veröffentlicht, dass derartige Unterstützungsleistungen steuerlich entlasten oder zumindest nicht steuerlich belasten will. Weitere Schreiben folgten. Die steuerlichen Entlastungen waren nach den bisherigen Schreiben zunächst bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann aber bis zum 31.12.2023 und werden nunmehr bis zum 31.12.2024 verlängert.

Wesentlicher Inhalt der steuerlichen Entlastungen:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

  • Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.
  • Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.

3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.
  • Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

    Hinweis: Im Einzelfall können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Unterstützungsleistungen steuerfrei sein.

  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

5. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.
  • Umsatzsteuerlich unschädlich bleibt auch eine unentgeltliche Leistung eines Unternehmers, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine dient.

    Hinweis: Dies umfasst z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.10.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :023; NWB

Finanzverwaltung erhöht die Betriebsausgabenpauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen erhöht. Diese Erhöhung gilt für hauptberuflich tätige Schriftsteller und Journalisten sowie für nebenberuflich tätige Wissenschaftler, Künstler und Schriftsteller.

Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen gewährt die Finanzverwaltung eine Betriebsausgabenpauschale bei den folgenden Tätigkeiten: hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit; wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeit; nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeit.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 3.600 € jährlich.

    Hinweis: Bislang betrug der Höchstbetrag 2.455 €. Dieser Höchstbetrag gilt noch bis einschließlich 2022.

  • Bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich kann der Steuerpflichtige 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Nebentätigkeit pauschal als Betriebsausgaben geltend machen, höchstens aber 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann nur einmal für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, gewährt werden.

    Hinweis: Zu den nebenberuflichen Tätigkeiten gehört auch eine Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, sofern sie nicht steuerfrei ist. Bislang betrug der Höchstbetrag 614 €. Dieser Höchstbetrag gilt noch bis einschließlich 2022.

Hinweise: Der Steuerpflichtige kann auch einen höheren Betriebsausgabenabzug geltend machen, muss diesen dann aber nachweisen.

Das BMF begründet die Erhöhung mit dem gestiegenen Preisniveau.

Quelle: BMF-Schreiben v. 6. 4. 2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 :001; NWB

Finanzverwaltung äußert sich zum Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Neuregelung des Umsatzsteuersatzes für Photovoltaikanlagen geäußert.

Hintergrund: Ab dem 1.1.2023 wird die Lieferung von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit 0 % besteuert, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Die Neuregelung betrifft also nicht die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz, sondern die Lieferung der Photovoltaikanlage durch den Hersteller oder Händler an den Betreiber.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Wird ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) erworben, entfällt ein Vorsteuerabzug, weil die Lieferung der Solarmodule einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegt. Damit entfällt auch die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage.
  • Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden, konnte die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden. Daher ist auch nach dem 31.12.2022 eine nichtunternehmerische Nutzung des Stroms oder der Photovoltaikanlage als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
  • Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben und dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden, führt die zukünftige Nutzung des Stroms im Umfang von voraussichtlich mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke zur Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage.

    Von einer voraussichtlichen Verwendung von mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke ist insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird oder wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

  • Auch Nebenleistungen zur eigentlichen Lieferung unterliegen ab dem 1.1.2023 dem Steuersatz von 0 %. Hierzu gehören z.B. die Bereitstellung der Software, die Montage oder die Bereitstellung von Gerüsten. Der Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt, z.B. Wartungsarbeiten, die Einholung behördlicher Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage unterliegt nicht dem Steuersatz von 0 %.

    Hinweis: Die Vermietung von Photovoltaikanlagen unterliegt dem regulären Steuersatz von 19 %. Eine einheitliche Miete ist nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen.

  • Nur die Lieferung der Photovoltaikanlage an den Betreiber der Anlage unterliegt dem Steuersatz von 0 %, nicht aber eine Lieferung an einen Zwischenhändler oder Leasinggeber.

Hinweis: Die Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer wird hinsichtlich der Neuregelung umfassend geändert. Die Auffassung der Finanzverwaltung gilt für Umsätze, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden.

Das BMF beanstandet es nicht, wenn einzelne Regelungen wie z.B. der Ausschluss des Nullsteuersatzes für eigenständige Serviceleistungen wie z.B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadensversicherung erst ab dem 1.4.2023 angewendet werden.

Das BMF enthält noch weitere Beispiele und Ausführungen, z.B. zur Installation der Anlage, zur Nachweispflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des Nullsteuersatzes oder zur Prüfung der 30 kW-Grenze.

Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023 – III C 2 – S 7220/22/10002 :010; NWB

Finanzverwaltung: Steuerliche Entlastungen bei Hilfe für die Erdbebenopfer in Syrien und der Türkei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt steuerliche Entlastungen bei Hilfen für die Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien. Diese Entlastungen erfolgen u.a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug, bei der Umsatzsteuer und Schenkungsteuer.

Hintergrund: Im Februar 2023 ereignete sich ein schweres Erdbeben in der Türkei und in Syrien.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2023 geleistet werden und auf entsprechende Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Erdbebenopfer durchführen und die erzielten Spenden für Erdbebenopfer verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für Erdbebenopfer einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Gemeinnützigkeit hat. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Erdbebenopfer glaubhaft gemacht wird; ein Nachweis ist also nicht erforderlich.

2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
  • Scheidet ein Abzug als Sponsoringaufwand auf, kann dennoch ein Betriebsausgabenabzug bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen an Erdbebenopfer oder Einrichtungen bis zum 31.12.2023 aus allgemeinen Billigkeitserwägungen erfolgen. Dies gilt aber nicht bei der Hingabe von Geld.

    Hinweis: Begünstigt sind also etwa Zuwendungen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten.

3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil an Erdbebenopfer weiterleitet oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Erdbeben-Spendenkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug aber nicht zulässig.
  • Ferner kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die vom Erdbeben betroffen sind, eine steuerfreie Unterstützungszahlung von 600 € leisten. Da es sich bei einem Erdbeben um einen besonderen Notfall handelt, darf der Betrag von 600 € grundsätzlich sogar überschritten werden.
  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten der Erdbebenopfer eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

4. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Erdbebenopfer lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen.

5. Schenkungsteuer

  • Schenkungen an Erdbebenopfer oder Organisationen, die sich um die Opfer kümmern, können schenkungsteuerfrei sein, z.B. Schenkungen an Religionsgesellschaften oder an gemeinnützige Organisationen.

Hinweise: Die hier wiedergegebenen Erleichterungen sind oft noch an weitere Voraussetzungen geknüpft. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.

Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :019; NWB

Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung als Schätzungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung, die bei einer formell ordnungswidrigen Buchführung häufig als Grundlage für die Schätzung des Gewinns dient. Er hat deshalb das Bundesfinanzministerium (BMF) zum sog. Beitritt in einem anhängigen Revisionsverfahren aufgefordert, damit es zur Richtsatzsammlung Stellung nehmen kann.

Hintergrund: Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, kann der Gewinn geschätzt werden. Eine der gängigen Schätzungsmethoden ist der sog. äußere Betriebsvergleich, bei dem die Gewinnaufschlagsätze anderer Unternehmer derselben Branche herangezogen werden. Diese Richtsätze werden in einer Richtsatzsammlung dokumentiert, die von der Finanzverwaltung herausgegeben wird.

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Diskothek, deren Buchführung in den Streitjahren 2013 und 2014 formell ordnungswidrig war. Der Außenprüfer nahm daher eine Nachkalkulation vor und verprobte die Getränkeumsätze; auf diese Weise ermittelte er einen Rohgewinnaufschlagsatz von 400 %. Die Klägerin klagte hiergegen. In der ersten Instanz zog das Finanzgericht die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung heran und legte einen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % zugrunde, so dass die Klage nur teilweise Erfolg hatte. Hiergegen legte die Klägerin Revision beim BFH ein.

Entscheidung: Der BFH hat nun das BMF zum sog. Beitritt zum anhängigen Revisionsverfahren aufgefordert, damit das BMF das Zustandekommen der Richtsatzsammlung erläutern kann:

Zwar kann das Finanzamt bei fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine Schätzung vornehmen, und zwar auch durch einen sog. äußeren Betriebsvergleich, bei dem der Betrieb des Steuerpflichtigen mit den Betrieben anderer Unternehmer und den dort üblichen Rohgewinnaufschlägen verglichen wird. Ein derartiger Betriebsvergleich aufgrund der amtlichen Richtsatzsammlung ist von der Rechtsprechung bislang grundsätzlich als Schätzungsmethode anerkannt worden.

Allerdings ist von der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhen, wie sie zustande kommen und ob dies ggf. die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs beeinträchtigen könnte.

Das BMF soll daher Stellung zu den Fragen nehmen,

  • welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden,
  • ob die regional zum Teil unterschiedlichen Fixkosten für z. B. Miete und Personal der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegenstehen,
  • weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch Verlustbetriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen und
  • ob erfolgreiche Einsprüche gegen Änderungsbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, in die Richtsatzsammlung eingehen.

Außerdem ist bislang unklar, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, dass er das Ergebnis eines äußeren Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung, insbesondere auch die Daten, die in die Richtsatzsammlung einfließen, nachvollziehen und überprüfen kann.

Hinweise: Aufgrund des Beitrittsbeschlusses erhält das BMF jetzt eine beteiligtenähnliche Prozessstellung und ist gefordert, an der Aufklärung der vom BFH aufgeworfenen Fragen mitzuwirken. Ob der BFH die amtliche Richtsatzsammlung anerkennen wird oder ob er künftig höhere Anforderungen an die Datensammlung und Transparenz der Richtsatzsammlung stellen wird, ist derzeit offen.

Für die Steuerpflichtigen ist der Beitrittsbeschluss grundsätzlich positiv, weil die Anwendung der Richtsatzsammlung in der Praxis häufig zu hohen Hinzuschätzungen führt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 14.12.2022 – X R 19/21; NWB