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Anschlussprüfung darf von einem Prüfungsjahr auf drei Prüfungsjahre erweitert werden

Das Finanzamt darf im Anschluss an eine Außenprüfung eine weitere Außenprüfung als sog. Anschlussprüfung anordnen und muss dies nicht besonders begründen. Wird die Außenprüfung nur für ein Prüfungsjahr angeordnet, kann diese Anordnung ohne weitere Begründung auf bis zu drei Prüfungsjahre erweitert werden, da ein Prüfungszeitraum von drei Jahren der Regelfall ist.

Hintergrund: Das Finanzamt darf bei Unternehmern Außenprüfungen durchführen, die im Regelfall drei Prüfungsjahre umfassen. Wird anschließend eine weitere Prüfung durchgeführt, spricht man von einer Anschlussprüfung.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die kein Großbetrieb war und daher nicht durchgängig vom Finanzamt geprüft wurde. Das Finanzamt führte für die Jahre 2002 bis 2004 eine Außenprüfung durch. Im Jahr 2013 ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung für die Jahre 2008 und 2009 an. Während die Außenprüfung für 2008 und 2009 noch lief, ordnete das Finanzamt im Dezember 2015 eine Anschlussprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und hatte hinsichtlich der Anordnung für 2011 und 2012 beim Finanzgericht Erfolg, das die Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 wegen fehlender Begründung für die Erweiterung auf insgesamt fünf Prüfungsjahre im Februar 2017 aufhob. Im Dezember 2017 erweiterte das Finanzamt die für 2010 erlassene Prüfungsanordnung auf die Prüfungsjahre 2011 und 2012; es begründete die Erweiterung mit den bei der Prüfung für 2008 und 2009 festgestellten Buchführungsmängeln. Die Klägerin wehrte sich gegen die Prüfungserweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 zunächst durch einen Einspruch und dann durch Klage. Während des Einspruchsverfahrens schloss das Finanzamt die Außenprüfung für 2008 und 2009 ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die gegen die Erweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 gerichtete Klage ab:

  • Die Prüfungsanordnung für 2010 betraf eine erste Anschlussprüfung. Denn das Finanzamt hatte bereits für die Jahre 2008 und 2009 eine Außenprüfung durchgeführt. Es handelte sich hingegen nicht um eine zweite Anschlussprüfung, da zwischen der Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 und der Außenprüfung für 2008 und 2009 mehrere Jahre lagen.
  • Für eine Anschlussprüfung ist keine besondere Begründung erforderlich. Denn Anschlussprüfungen sind grundsätzlich zulässig, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere ist das Finanzamt nicht verpflichtet, eine Anschlussprüfung nur in einem bestimmten Turnus oder nach einem zeitlichen Abstand durchzuführen.
  • Die Anschlussprüfung für 2010 durfte auf die Jahre 2011 und 2012 zeitlich erweitert werden. Denn aufgrund der Erweiterung kam es zu einem Prüfungszeitraum von drei Jahren (2010 bis 2012), der allgemein zulässig ist und dem Regelfall entspricht.
  • Die Erweiterung um die Jahre 2011 und 2012 führte nicht zu einer Umgehung des Grundsatzes, dass der Prüfungszeitraum drei Jahre nicht überschreiten soll. Zwar war die Außenprüfung für 2008 und 2009 bei Erlass der Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 noch nicht abgeschlossen, so dass es zunächst zu einem Prüfungszeitraum von fünf Jahren (2008 bis 2012) kam. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; im Zeitpunkt ihres Erlasses war die Prüfung für 2008 und 2009 bereits abgeschlossen.

Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass das Finanzamt beim Erlass einer Prüfungsanordnung für eine Anschlussprüfung keine besonderen Voraussetzungen beachten muss. Dies dient der Unvorhersehbarkeit von Außenprüfungen.

Eine zeitliche Erweiterung einer bereits angeordneten Außenprüfung ist hingegen so lange unproblematisch möglich, wie der Gesamtprüfungszeitraum drei Jahre nicht übersteigt.

Das Finanzamt durfte die zeitliche Erweiterung auf 2011 und 2012 vornehmen, obwohl das Finanzgericht die vorherige Prüfungsanordnung für 2010 bis 2012 insoweit, d. h. für 2011 und 2012, aufgehoben hatte. Denn die Aufhebung war wegen der fehlenden Begründung erfolgt, so dass das Finanzamt nicht gehindert war, eine erneute Prüfungsanordnung, nun aber mit Begründung, zu erlassen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 3.8.2022 – XI R 32/19; NWB

Erweiterung einer Außenprüfung um ein weiteres Prüfungsjahr

Erweitert das Finanzamt den Zeitraum einer Außenprüfung auf das Vorjahr des bisherigen Prüfungszeitraums, führt dies für das Vorjahr zu einer Ablaufhemmung bei der Festsetzungsfrist, wenn die Prüfungsanordnung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung bekannt gegeben wird und wenn der Prüfer mit der Prüfung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung beginnt. Dabei muss seine Prüfungshandlung aber über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgehen.

Hintergrund: Grundsätzlich dauert die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird. Allerdings kommt es bei einer Außenprüfung zu einer die Festsetzungsfrist verlängernden Ablaufhemmung, wenn vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird: Die Festsetzungsfrist läuft dann nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH im Bereich der Bauleistungen. Sie gab ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 ab. Das Finanzamt führte für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer erlangte dabei Anhaltspunkte für eine unrichtige Erfassung der Umsatzsteuer auch für 2015. Er erweiterte mit Prüfungsanordnung vom 15.12.2020 den Prüfungszeitraum auf das Jahr 2015; diese Prüfungsanordnung ging der Klägerin am 21.12.2020 per Post zu. Bereits am 18.12.2020 forderte der Prüfer die Klägerin per Fax zur Vorlage der Buchführungsunterlagen für 2015 sowie der Aufzeichnungen für teilfertige Arbeiten auf. Der Prüfer gelangte für 2015 zu einer Mehrsteuer, so dass das Finanzamt im Oktober 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erließ. Aus Sicht der Klägerin war bereits Verjährung eingetreten.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar endete die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist für 2015 mit Ablauf des 31.12.2020, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 abgegeben hatte. Aufgrund der Erweiterung des Prüfungszeitraums kam es jedoch zu einer Ablaufhemmung, so dass das Finanzamt noch im Jahr 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erlassen durfte.
  • Die Erweiterung der Außenprüfung auf das Jahr 2015 führte zu einer Ablaufhemmung, da das Finanzamt vor Eintritt der regulären vierjährigen Festsetzungsverjährung am 31.12.2020 die Prüfungsanordnung für 2015 bekannt gegeben hatte, nämlich am 21.12.2020, und da es mit der Prüfung für 2015 begonnen hatte.
  • Der Prüfungsbeginn für 2015 ist am 18.12.2020 erfolgt, als der Prüfer Unterlagen von der Klägerin angefordert hat. Ein Prüfungsbeginn, der zu einer Ablaufhemmung führt, setzt eine sog. qualifizierte Prüfungshandlung voraus, d.h. Ermittlungshandlungen, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlungen erkennbar sind, z.B. die Vorlage von Aufzeichnungen oder Büchern. Eine solche qualifizierte Prüfungshandlung ist in der Anforderung vom 18.12.2020 zu sehen.

Hinweise: Eine Ablaufhemmung tritt hingegen nicht ein, wenn der Prüfer lediglich eine Vorbereitungshandlung für die Prüfung vornimmt, z.B. vor Ort erscheint und die Prüfungsanordnung aushändigt.

Die Ablaufhemmung setzt nicht voraus, dass zuerst die Prüfungsanordnung für das Jahr 2015 bekannt gegeben wird und dann die Prüfungshandlung (vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist) vorgenommen wird. Eine Ablaufhemmung kann also – wie im Streitfall – auch dann eintreten, wenn der Prüfer schon vor Bekanntgabe der erweiternden Prüfungsanordnung mit der qualifizierten Prüfungsmaßnahme begonnen hat. Allerdings muss die Prüfungsanordnung für das weitere Prüfungsjahr dann entweder den Hinweis enthalten, dass mit der Prüfung für das weitere Prüfungsjahr schon begonnen worden ist, oder dem Steuerpflichtigen muss die Erweiterung des Prüfungszeitraums bekannt sein. Im Streitfall war der Klägerin der Beginn der Prüfung für 2015 aufgrund der Anforderung der Unterlagen durch das Schreiben vom 18.12.2020 bekannt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2022 – 1 K 472/22 U; NWB