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Taxikosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte ein Taxi, kann er insoweit nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, nicht aber die höheren Taxikosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er behindert ist und seine Behinderung einen bestimmten Grad erreicht.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (d. h. der Arbeitsstätte) ist grundsätzlich nur der Abzug der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer zulässig. Nach dem Gesetz ist der Abzug von Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber zulässig, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Eine weitere Ausnahme besteht für Behinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) entweder mindestens 70 beträgt oder aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und konnte aufgrund einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 nicht Auto fahren. Er fuhr daher in den Streitjahren 2016 und 2017 mit dem Taxi von seiner Wohnung zu seiner 7 km entfernten Arbeitsstätte. Die jährlichen Taxikosten von ca. 6.500 € und ca. 2.500 € machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an, die in beiden Jahren unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € lag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Grundsätzlich ist nur der Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich. Eine der gesetzlichen Ausnahmen liegt nicht vor.
  • Zwar können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Ein Taxi ist aber kein öffentliches Verkehrsmittel. Um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt es sich nämlich nur dann, wenn es aufgrund eines Fahrplans im Linienverkehr eingesetzt wird und gleichzeitig eine Vielzahl von Fahrgästen befördert. Ein Taxi wird aber nicht im Linienverkehr, sondern individuell eingesetzt.
  • Auch die gesetzliche Ausnahme für Behinderte greift nicht. Denn der GdB des Klägers lag bei 60, nicht aber bei den gesetzlich geforderten 70. Für die weitere Ausnahme bei einem GdB von mindestens 50 wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen ist; diese Voraussetzung hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Hinweise: Der BFH verneint eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Behinderung. Denn der Gesetzgeber hat Ausnahmen für Behinderte zugelassen, die jedoch an einen bestimmten Behinderungsgrad geknüpft sind, der im Streitfall nicht erreicht bzw. nicht nachgewiesen war.

Der Kläger hätte angesichts seines Behinderungsgrads von 60 nachweisen müssen, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Eine solche Beeinträchtigung kann gegeben sein, wenn das Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist, so dass der Arbeitnehmer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder für andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden; diese Einschränkung des Gehvermögens kann auch durch innere Leiden oder aufgrund von Anfällen oder Störungen in der Orientierungsfähigkeit verursacht sein. Eine derartige Einschränkung kann aber auch bei einer Sehbehinderung vorliegen, wenn diese zu einer erheblichen Störung der Ausgleichsfunktionen führt. Der Kläger war zwar sehbehindert, hat aber eine Störung der Ausgleichsfunktionen nicht nachgewiesen, so dass sein Behinderungsgrad von 60 nicht ausreichte.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.6.2022 – VI R 26/20; NWB