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Erbschaftsteuer: Einkommensteuer für rückwirkend von den Erben erklärte Betriebsaufgabe ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die Einkommensteuer, die aufgrund einer von den Erben nach dem Tod des Erblassers und Betriebsinhabers rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe entsteht, ist keine erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeit. Sie mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer mindert sich der Wert des Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört u.a. auch die Einkommensteuer, die auf Einkünfte des Erblassers entfällt.

Sachverhalt: Die Kläger waren Miterben des im Jahr 2016 verstorbenen Erblassers E, der bis zu seinem Tod einen Bauernhof betrieben hatte. Nach dem Tod des E erklärten die Erben eine Betriebsaufgabe für den Bauernhof, und zwar drei Monate rückwirkend; eine solche Rückwirkung ist gesetzlich möglich. Hierdurch kam es zu einem einkommensteuerlichen Aufgabegewinn mit einer entsprechenden Einkommensteuer des Erblassers für 2016. Die Kläger machten diese Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeit nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Einkommensteuer des Erblassers, wenn sie entweder bis zum Tod des Erblassers festgesetzt worden ist, oder aber wenn sie auf Einkünfte des Erblassers entfällt, die dieser bis zu seinem Tod erzielt hat.
  • Im Streitfall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn weder war die Einkommensteuer für 2016 für E vor seinem Tod festgesetzt worden, noch hatte der Erblasser den Aufgabegewinn erzielt. Die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn war nämlich erst aufgrund der rückwirkend von den Klägern erklärten Betriebsaufgabe entstanden. E selbst hatte keine Aufgabeerklärung bis zu seinem Tod abgegeben, so dass der Bauernhof mit seinem Tod auf die Kläger als Miterben überging.

Hinweise: Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn der Erblasser noch den Tatbestand für die Entstehung der Einkommensteuer selbst verwirklicht hätte, die Höhe der Einkommensteuer im Todeszeitpunkt aber noch nicht genau festgestanden hätte, weil die Erben noch mögliche steuerliche Wahlrechte ausüben konnten. Der Streitfall unterschied sich jedoch hiervon, weil es erst durch die von Miterben erklärte Betriebsaufgabe zu einem rückwirkenden Aufgabegewinn gekommen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.5.2023 – II R 3/21; NWB

Erbschaftsteuer: Steuerfreiheit bei Schenkung mehrerer Beteiligungen

Wurden mehrere Betriebe bzw. wirtschaftliche Einheiten bis zum 30.6.2016 verschenkt, konnte für jede wirtschaftliche Einheit eine Erklärung zur sog. Vollverschonung, d.h. zur vollständigen Steuerbefreiung, gesondert abgegeben werden. Soweit die zehnprozentige Verwaltungsvermögensgrenze bei einer Einheit überschritten wurde, wurde für diese Einheit weder die vollständige noch die anteilige Steuerbefreiung von 85 % gewährt, wenn die Erklärung zur Vollverschonung auch für diese Einheit abgegeben wurde.

Hintergrund: Bei der Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen wird eine Steuerfreiheit von 85 % gewährt (sog. Regelverschonung); allerdings müssen hierfür besondere Voraussetzungen eingehalten werden, z.B. die Fortführung des Betriebs für mindestens fünf Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine vollständige Steuerfreiheit erlangt werden (sog. Vollverschonung). Hierfür muss zum einen eine unwiderrufliche Erklärung abgegeben werden, und es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden; so muss der Betrieb dann z.B. mindestens sieben Jahre fortgeführt werden. Für die Vollverschonung durfte der Betrieb bis zum 30.6.2016 maximal 10 % Verwaltungsvermögen (nicht produktive Werte wie z.B. Geld, Kunstwerke oder Mietwohnungen) enthalten.

Streitfall: Die Mutter der Klägerin schenkte der Klägerin im Jahr 2010 vier KG-Beteiligungen (KG 1, 2, 3 und 4). Das Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid und gewährte die Steuerbefreiung von 85 % für Betriebsvermögen. Anschließend stellte das für die KG 1 bis 4 zuständige Finanzamt die Werte der Beteiligungen fest und ermittelte dabei eine Verwaltungsvermögensquote der KG 2 in Höhe von 13,74 %. Für alle KG zusammen betrug die Verwaltungsvermögensquote unter 10 %. Das Finanzamt änderte daraufhin den Schenkungsteuerbescheid und legte die ermittelten Werte zugrunde. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte nunmehr für den gesamten Erwerb die sog. Vollverschonung, d.h. die vollständige Steuerbefreiung. Das Finanzamt folgte dem hinsichtlich der Beteiligungen an der KG 1, 3 und 4, gewährte aber für die KG 4 keine Steuerbefreiung, auch keine anteilige von 85 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:

  • Nach dem bis zum 30.6.2016 geltenden Recht durfte der Anteil des Verwaltungsvermögen bei der Vollverschonung die Grenze von 10 % nicht überschreiten.
  • Diese Grenze von 10 % ist für jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln. Der Gesetzgeber stellt nach dem Wortlaut auf den jeweiligen Betrieb ab und nimmt keine zusammenfassende Betrachtung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten vor. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die siebenjährigen Behaltensfrist, die für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln ist.
  • Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Verwaltungsvermögensquote für die vier KG-Beteiligungen zusammen 10 % nicht überschreitet. Für die KG 2 wird wegen Überschreitens der 10 %-Grenze die vollständige Steuerbefreiung nicht gewährt.
  • Allerdings kann die Klägerin für die KG 2 auch keine anteilige Steuerbefreiung von 85 % geltend machen. Denn wenn die Anforderungen an eine beantragte Vollverschonung nicht erfüllt sind, ist auch die Regelverschonung nicht zu gewähren. Dies ergibt sich daraus, dass die Erklärung zur Vollverschonung unwiderruflich ist. Die Unwiderruflichkeit hätte keine Bedeutung, wenn im Fall der Versagung der Vollverschonung die Regelverschonung zu gewähren wäre. Zudem soll die Vollverschonung dem Steuerpflichtigen einen erhöhten Anreiz bieten, den bestehenden Betrieb und dessen Arbeitsplätze zu schützen; zu diesen Anreizen gehört neben der vollständigen Steuerbefreiung auch der drohende Verlust der Regelverschonung.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die Erklärung zur Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Die Erklärung der Klägerin zur Vollverschonung war aber umfänglich und beschränkte sich nicht auf die Beteiligungen an der KG 1, 3 und 4. Die Klägerin hätte die unwiderrufliche Erklärung zur Vollverschonung nur für die KG 1, 3 und 4 abgeben sollen und nicht für die KG 2. Dann hätte die Klägerin für die KG 1, 3 und 4 ebenfalls die Vollverschonung, also vollständige Steuerfreiheit, erhalten und zudem für die KG 2 die sog. Regelverschonung, also eine Steuerfreiheit im Umfang von 85 %.

Die Regeln für die Begünstigung des Betriebsvermögens wurden 2016 deutlich geändert. Bis zum 30.6.2016 genügte es für die Regelverschonung, wenn der Betrieb nicht mehr als 50 % Verwaltungsvermögen enthielt, z.B. Forderungen, Bargeld oder Kunstwerke. Seit dem 1.7.2017 wird das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamtwert des Betriebs herausgerechnet und nur der verbleibende Wert steuerbefreit. Für die sog. Vollverschonung darf der Betrieb seit dem 1.7.2016 maximal 20 % Verwaltungsvermögen enthalten; allerdings erstreckt sich die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht auf das Verwaltungsvermögen.

Zur neuen Rechtslage seit dem 1.7.2016 hat sich der BFH nicht geäußert und auch nicht äußern müssen. Die Grundsätze des Urteils, nämlich die Folgen einer gescheiterten Erklärung zur Vollverschonung und die gesonderte Abgabe einer Erklärung zur Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit, dürften aber auch für die neue Rechtslage gelten.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.7.2022 – II R 25/20; NWB

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Beendigung der Selbstnutzung

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist rückwirkend zu versagen, wenn das Familienheim vom Erben nicht für zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt wird. Unschädlich ist es aber, wenn dem Erben die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aber objektiv unzumutbar geworden ist, weil er z.B. so pflegebedürftig ist, dass eine selbständige Haushaltsführung des Erben selbst unter Zuhilfenahme von Pflegeleistungen nicht mehr angenommen werden kann.

Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, an ein Kind ist erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und wenn das Kind das Familienheim anschließend für mindestens zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. Beendet das Kind die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht.

Streitfall: Die Klägerin erbte im März 2009 von ihrem Vater ein Einfamilienhaus, das bis zum Tod ihres Vaters von diesem und von ihr bewohnt worden war. Die Klägerin wohnte auch nach dem Tod ihres Vaters in dem Haus, zog jedoch am 4.8.2016 aus. Einen Tag später wurde das Haus abgerissen. Das Finanzamt machte daraufhin die ursprünglich gewährte Erbschaftsteuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, damit dieses feststellt, ob zwingende Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums vorlagen:

  • Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lagen zunächst vor. Der Vater hatte das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt, und auch die Klägerin nutzte das Einfamilienhaus nach dem Tod ihres Vaters zu eigenen Wohnzwecken.
  • Allerdings hat die Klägerin die Selbstnutzung vor Ablauf von zehn Jahren beendet. Dies ist steuerlich nur unschädlich, wenn sie an einer Selbstnutzung gehindert war. Dies setzt jedoch zwingende Gründe voraus. Die Selbstnutzung des geerbten Familienheims muss dem Erben also entweder objektiv unmöglich oder aber objektiv unzumutbar gewesen sein. Es genügt nicht, dass der Erbe die Selbstnutzung in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr für zweckmäßig hielt.
  • Ein zwingender Grund kann in der Pflegebedürftigkeit des Erben liegen. Die Pflegebedürftigkeit muss dann aber so groß sein, dass externe Hilfe- und Pflegeleistungen ein solches Ausmaß annehmen, dass von einer selbständigen Haushaltsführung des Erben nicht mehr gesprochen werden kann.
  • Der bauliche Zustand des Familienheimes begründet hingegen keinen zwingenden Grund, sondern gehört lediglich zu den Wirtschaftlichkeits- und damit Zweckmäßigkeitserwägungen; denn bauliche Mängel können behoben bzw. – wenn bauliche Anpassungen infolge des Gesundheitszustands des Erben erforderlich sein sollten – den veränderten Lebensumständen angepasst werden.

Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, ob zwingende Gründe vorlagen. Sollte die Klägerin pflegebedürftig gewesen sein, hängt der Erhalt der Steuerbefreiung davon ab, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so groß waren, dass die weitere Selbstnutzung für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre.

Sollte danach eine Steuerbefreiung zu bejahen sein, wäre es unschädlich, dass das Haus nach der Beendigung der Selbstnutzung abgerissen worden ist. Auch ein Verkauf nach Beendigung der Selbstnutzung wäre erbschaftsteuerlich unschädlich gewesen.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.12.2021 – II R 18/20; NWB

Erbschaftsteuer: Nur ein Freibetrag bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften

Haben die Großeltern denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, erhält der Nacherbe nur einen Freibetrag, nicht aber zwei Freibeträge für die Nacherbschaft nach dem Großvater sowie für die Nacherbschaft nach der Großmutter.

Hintergrund: Mit einer Vorerb- und Nacherbschaft kann der Erblasser festlegen, dass zwei verschiedene Personen nacheinander von ihm erben. Vorerbe und Nacherbe erben also nicht gleichzeitig. Zivilrechtlich erben Vor- und Nacherbe vom ursprünglichen Erblasser, während steuerlich zunächst der Vorerbe erbt, ohne dass die Nacherbschaft nachlassmindernd berücksichtigt wird, und anschließend erbt der Nacherbe vom Vorerben. Allerdings kann der Nacherbe beantragen, dass für die Besteuerung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird.

Streitfall: Die Kläger waren Geschwister. Die Großeltern der Kläger hatten die Tante der Kläger als Vorerbin und die Kläger als Nacherben im Fall des Todes der Tante eingesetzt. 1966 starb der Großvater, 1992 starb die Großmutter, und 2015 starb die Tante, nachdem sie Vorerbin geworden war. Die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt keine Eltern mehr. Sie waren auch Miterben des eigenen Nachlasses ihrer Tante. Nach dem Tod ihrer Tante gaben die Kläger eine Erbschaftsteuererklärung ab und beantragten, dass hinsichtlich des Nacherbes ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Großeltern zugrunde gelegt wird. Dabei wollte jeder von ihnen zwei Freibeträge à 400.000 € erhalten, weil sie von jeweils zwei Nacherbschaften für jeden der Kläger ausgingen. Das Finanzamt gewährte jedoch nur jeweils einen Freibetrag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Steuerlich erbte zunächst die Tante der Klägerin als Vorerbin, und nach ihrem Tod erbten die Kläger als Nacherben von ihrer Tante. Da die Kläger zudem auch Erben ihrer Tante waren, erbten sie auch eigenes Vermögen der Tante. Steuerlich wird alles als ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben behandelt.
  • Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine oder mehrere Nacherbschaften handelte, solange die Nacherbschaften von demselben Vorerben stammen. Unbeachtlich für den steuerlichen Übergang des Nacherbes von der Tante auf die Kläger ist auch, ob die Kläger den Antrag gestellt haben, dass insoweit das Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Großeltern zugrunde gelegt wird.
  • Zwar erhält der Nacherbe grundsätzlich zwei Freibeträge, nämlich einen Freibetrag für das Vermögen im Rahmen der Nacherbfolge sowie einen Freibetrag für das eigene Vermögen des Vorerben (Tante). Jedoch wird der Freibetrag für das eigene Vermögen des Vorerben nur gewährt, soweit der Freibetrag für das Nacherbe nicht verbraucht ist.
  • Im Ergebnis erhält also jeder Kläger nur einen Freibetrag von 400.000 €, da dies der Freibetrag für Enkel ist, wenn ihre Eltern nicht mehr leben. Den erforderlichen Antrag, dass ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern zugrunde gelegt wird, haben die Kläger gestellt.

Hinweise: Für den BFH ist ausschlaggebend, dass der Nacherbe nur vom Vorerben erbt. Deshalb steht ihm im Ergebnis auch nur ein Freibetrag zu, der höher ausfallen kann, wenn der Antrag gestellt wird, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird, und der Erblasser in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis zum Nacherben steht als der Vorerbe zum Nacherben; trotz des Antrags bleibt es aber bei einem einzigen Freibetrag. Dieser Freibetrag – im Streitfall waren dies 400.000 € pro Kläger – wird zunächst auf das Vermögen im Rahmen der Nacherbschaft angewendet; soweit danach noch ein Freibetrag verbleibt, wird er auf das eigene Vermögen des Vorerben angewendet.

Den Antrag, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird, kann jeder Nacherbe individuell stellen. Der Antrag ist spätestens bis zur Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids beim Finanzamt zu stellen.

Quelle: BFH, Urteil vom 1.12.2021 – II R 1/20; NWB