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Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich vom Arbeitgeber ausgezahlt. Soweit der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt, ist die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festzusetzen. Weigert sich das Finanzamt, kann die Energiepreispauschale nach der Durchführung eines Vorverfahrens beim Finanzgericht eingeklagt werden.

Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Damit sollte ein Ausgleich für die hohen Energiekosten geschaffen werden. Anspruchsberechtigt waren Unternehmer, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer der A-GmbH, deren Sitz sich in A-Stadt befand; nach dem Arbeitsvertrag war Arbeitgeberin aber die Niederlassung der A-GmbH in C-Stadt. Der Kläger wohnte in B-Stadt. Die A-GmbH zahlte dem Kläger für 2022 keine Energiepreispauschale aus. Der Kläger erhob daher beim Arbeitsgericht in C-Stadt Klage gegen die A-GmbH. Das Arbeitsgericht verwies die Sache an das Finanzgericht (FG). Das FG rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, damit dieser klärt, welches Finanzgericht zuständig ist.

Entscheidung: Der BFH entschied, dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht zuständig ist:

  • Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an das FG war nicht offensichtlich unhaltbar, sondern für das FG bindend. Denn ein Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
  • Da der Kläger nicht gegen das Finanzamt klagt, sondern gegen die A-GmbH, kommt es auf den Sitz der A-GmbH an. Dieser befand sich zwar in A-Stadt; nach dem Arbeitsvertrag war der Kläger aber bei der Niederlassung der A-GmbH in C-Stadt angestellt, so dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht zuständig ist.
  • Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es nicht an. Zwar wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt, falls der Arbeitgeber sie nicht auszahlt. Der Kläger begehrt aber nicht die Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzamt, sondern die Auszahlung durch die A-GmbH. Der Kläger hat die Energiepreispauschale nämlich nicht in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 geltend gemacht.

Hinweise: Der Kläger hätte statt seines Auszahlungsanspruchs gegen die A-GmbH auch eine Einkommensteuererklärung für 2022 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben können und hierin die Energiepreispauschale geltend machen können. Es wäre dann für die Zuständigkeit des Finanzamts auf den Wohnsitz des Klägers angekommen.

Weigert sich das Finanzamt, die Energiepreispauschale auszuzahlen, muss zunächst ein Vorverfahren (Einspruch) durchgeführt werden. Bleibt dieses ebenfalls erfolglos und wird es mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist der Weg zum Finanzgericht frei: Beklagter ist dann jedoch das Finanzamt und nicht der eigene Arbeitgeber.

Quelle: BFH, Beschluss vom 29.2.2024 – VI S 24/23; NWB

Energiepreispauschale für Studenten

Wegen der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und Energiepreise sollen nun auch Studenten sowie Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale erhalten.

Hintergrund: Im letzten Jahr haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sowie Rentner und Pensionäre wegen der gestiegenen Energiepreise eine sozialversicherungsfreie, jedoch steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten. Nun hat die Bundesregierung nachgelegt und eine steuerfreie Einmalzahlung für Studenten und Fachschüler in Höhe von 200 € beschlossen.

Die Einzelheiten:

  • Anspruchsberechtigt sind alle Studenten, die zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind. Darüber hinaus anspruchsberechtigt sind Fachschüler sowie Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag 1.12.2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
  • Die Einmalzahlung muss beantragt werden. Zurzeit wird an einer digitalen Antragsplattform gearbeitet. Diese war zum jetzigen Zeitpunkt (24.1.2023) noch nicht online. Der Antrag muss bis zum 30.9.2023 gestellt werden.
  • Die Einmalzahlung wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.

Hinweis: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Energiepreispauschale für Studenten und Fachschüler veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.

Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG, BGBl 2022 I S. 2357; NWB

Neuregelungen im September 2022

Die Energiepreispauschale für einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige wird ausgezahlt. Öffentliche Gebäude heizen weniger. Pflegekräfte erhalten höhere Mindestlöhne. Über diese und weitere Neuregelungen informiert die Bundesregierung.

Energie

Auszahlung der Energiepreispauschale

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Maßnahme ist Teil des zweiten Entlastungspakets, das im Juni in Kraft getreten ist.

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Weitere Energiesparmaßnahmen

Ab dem 1. September gelten weitere Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Zum Beispiel dürfen öffentliche Büros nur noch auf maximal 19 Grad beheizt werden. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen werden zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet.

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Pflege

Mindestlohn in der Pflege steigt, mehr Urlaub

Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte sowie Pflegefachkräfte steigen zum 1.9.2022. Zwei weitere Steigerungen sind für das kommende Jahr vorgesehen. Altenpflegekräfte erhalten Anspruch auf mehr Urlaub. Dies sind weitere Schritte, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und den Beruf attraktiver zu machen.

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Gesundheit

Regeln bei Einreise nach Deutschland bleiben gelockert

Einreisende nach Deutschland brauchen weiterhin keinen Nachweis, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung um einen Monat bis 30. September verlängert.

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Das E-Rezept startet

Ab dem 1.9. 2022 wird die 1. Stufe des E-Rezept-Rollouts starten. Apotheken sind dann in der Lage, E-Rezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen.

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Umwelt

Einheitliche Kennzeichnung Nitrat belasteter Gebiete

Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig von den Ländern nach einheitlichen Standards und im Einklang mit der EU-Nitratrichtlinie ausgewiesen. Wichtig ist das für den Schutz des Grundwassers. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift vor, die am 17.8.2022 in Kraft getreten ist.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 30.8.2022; NWB

Bundesfinanzministerium aktualisiert FAQ zur Energiepreispauschale

Das BMF hat seine FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.

Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Hinweis: Die aktualisierten FAQ (Stand: 20.7.2022) sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online, Meldung v. 21.7.2022; NWB