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Keine Pflicht zur elektronischen Klageerhebung einer Steuerberatungs-GmbH bis 31.12.2022

Eine Steuerberatungs-GmbH konnte im Jahr 2022 eine Klage oder Revision bei einem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof (BFH) noch in Schriftform oder per Telefax wirksam erheben. Sie war – anders als ein Rechtsanwalt – nicht verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerberatungs-GmbH durch einen Geschäftsführer, der Rechtsanwalt und Steuerberater ist, vertreten wurde.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2022 müssen Rechtsanwälte Klagen und Anträge und sonstige Schriftsätze bei einem Finanzgericht oder BFH als elektronisches Dokument übermitteln. Hierzu müssen sie das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach, das sog. beA, verwenden.

Sachverhalt: Der Kläger klagte zunächst beim Finanzgericht und wurde dort durch die X-Steuerberatungs-GmbH vertreten, deren Geschäftsführer der Steuerberater und Rechtsanwalt A war. Im Klageverfahren trat für den Kläger der bei der X-Steuerberatungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt B auf, in dessen beA auch die Ladung zum Termin beim FG übermittelt wurde und der über sein beA auch die Übermittlung des klageabweisenden Urteils mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses bestätigte. Gegen dieses Urteil erhob die X-Steuerberatungs-GmbH namens des Klägers per Telefax im Frühjahr 2022 Revision beim BFH. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einlegung der Revision unwirksam gewesen sei, weil sie per Telefax eingelegt und nicht über das beA elektronisch übermittelt worden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in einem sog. Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage:

  • Die Revisionsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an die X-Steuerberatungs-GmbH. Der bei der X-Steuerberatungs-GmbH angestellte Rechtsanwalt B war aufgrund einer Anscheinsvollmacht berechtigt, die Zustellung des Urteils per beA entgegenzunehmen. Eine Anscheinsvollmacht ist zu bejahen, weil der B bereits im Klageverfahren für die X-Steuerberatungs-GmbH aufgetreten war und weil er zuvor die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis bestätigt hatte.
  • Die X-Steuerberatungs-GmbH konnte die Revision im Jahr 2022 noch per Telefax wirksam einlegen. Denn für Steuerberatungsgesellschaften bestand ebenso wie für Steuerberater noch keine Pflicht, Revisionen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
  • Diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung bestand auch nicht deshalb, weil der Geschäftsführer der X-Steuerberatungs-GmbH nicht nur Steuerberater, sondern auch Rechtsanwalt war und daher über ein eigenes beA verfügte. Zwar müssen Rechtsanwälte seit dem 1.1.2022 mit den Gerichten elektronisch über ihr beA kommunizieren; dies gilt aber nur dann, wenn sie unter ihrer Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auftreten oder wenn es sich um eine sog. gemischte Berufsausübungsgesellschaft handelt, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern besteht und die über die Steuerberatung hinaus auch Rechtsberatung betreibt. Diese Voraussetzungen lagen bei der X-Steuerberatungs-GmbH, die ausschließlich steuerberatend tätig war, nicht vor.

Hinweise: Wäre der A, der Geschäftsführer der X-Steuerberatungs-GmbH, selbst gegenüber dem BFH als Rechtsanwalt und Steuerberater aufgetreten, hätte er die Revision elektronisch mittels beA übermitteln müssen. Die von ihm vertretene X-Steuerberatungs-GmbH wird hierdurch jedoch nicht verpflichtet, elektronisch zu übermitteln.

Anders wird dies voraussichtlich ab 1.1.2023 sein. Denn dann soll den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften das sog. besondere elektronische Steuerpostfach (sog. beSt) zur Verfügung gestellt werden, das dann auch benutzungspflichtig ist. Ob diese Bereitstellung des beSt zum 1.1.2023 funktioniert hat, bleibt abzuwarten.

Der BFH hat mit dem Zwischenurteil nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden und diese bejaht. Über die eigentliche Streitfrage, die die Besteuerung der Veräußerung von sog. Kryptowährungen betrifft, wird der BFH erst im abschließenden Urteil entscheiden.

Quelle: BFH, Zwischenurteil v. 25.10.2022 – IX R 3/22; NWB

Pflicht eines Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung im Finanzgerichtsverfahren

Ein Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 verpflichtet, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Übermittlung per Telefax genügt nicht. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für seine Ehefrau und in eigener Sache auftritt.

Hintergrund: Im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument in einer bestimmten Weise und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln.

Streitfall: Ein Ehepaar hatte gegen den Einkommensteuerbescheid geklagt; der Ehemann war Rechtsanwalt. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Hiergegen hatten die Eheleute Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Ehemann hatte daraufhin im Februar 2022 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und als Bevollmächtigter für seine Ehefrau Anhörungsrüge beim BFH erhoben und diese per Telefax an den BFH übermittelt. Der BFH wies den Ehemann darauf hin, dass eine Übermittlung per Telefax nicht ausreiche, und bat um eine elektronische Übermittlung. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Entscheidung: Der BFH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig:

  • Nach der gesetzlichen Neuregelung sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anhörungsrüge ist ein Antrag, so dass ein elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen.
  • Der Ehemann ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden, und zwar in eigener Sache sowie als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau.
  • Das übermittelte Telefax ist kein elektronisches Dokument, da es sich nicht um eine Datei handelt, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wird, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und bereits in dieser Form maßgeblich ist.
  • Selbst wenn man das Telefax als elektronisches Dokument ansehen würde, wäre es nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form übermittelt worden. Hierzu hätte nämlich ein sog. sicherer Übermittlungsweg verwendet werden müssen, z.B. die Nutzung eines De-Mail-Kontos oder das besondere elektronische Anwaltspostfach; zudem hätte das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen.

Hinweise: Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, muss dies unverzüglich glaubhaft gemacht werden, so dass dann eine Übermittlung per Telefax zulässig ist. Der Ehemann hatte aber auf eine entsprechende Nachfrage nicht reagiert.

Der Verstoß gegen die elektronische Übermittlungsform führt dazu, dass die Anhörungsrüge unwirksam ist. Bei fristgebundenen Anträgen oder Klageschriften kann die elektronische Form nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden.

Die Formvorschrift gilt seit dem 1.1.2022 und bislang nur für Rechtsanwälte. Dabei setzt die Formvorschrift nicht voraus, dass der Anwalt als Bevollmächtigter für Mandanten auftritt; vielmehr gilt die Formvorschrift auch dann, wenn der Anwalt für seinen Ehegatten oder in eigener Sache, aber unter seinem Anwaltsbriefkopf, auftritt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22; NWB