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Förderung der Elektromobilität: Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen

Der Zuschuss der KfW für Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (Zuschuss 441) kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden. Dann werden die Fördermittel wahrscheinlich ausgeschöpft sein. Die KfW empfiehlt, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen.

Nachfolgend die wichtigsten Infos zum Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen:

  • Zuschuss bis zu 900 € pro Ladepunkt,
  • für den Kauf und die Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind,
  • zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten,
  • für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen.

Hinweise: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

Neu ist, dass die Frist, die Ladestationen in Betrieb zu nehmen von zwölf auf 18 Monate verlängert wurde. Die neue Frist gilt auch für bereits zugesagte Zuschüsse.

Den Zuschuss können Sie auf der Homepage der KfW beantragen. Dort sind zudem weitere Informationen über das Förderprogramm hinterlegt.

Die Förderung der Errichtung neuer Ladestationen für Wohngebäude (Zuschuss 440) ist dagegen ausgelaufen.

Quelle: KfW, Newsletter v. 27.7.2022; NWB

Förderung der Elektromobilität: Umweltbonus wird ab dem 1.1.2023 in geänderter Form fortgeführt

Der Umweltbonus für E-Autos wird fortgesetzt und ab dem 1.1.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.

Hierzu führt das BMWK u.a. weiter aus:

Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 € bezuschusst. Ab dem 1.9.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 € Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1.1.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.

Die Eckpunkte im Detail:

1. Förderung ab dem

  • Die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen wird bis zum 31.12.2022 in der aktuellen Form weitergeführt. Ab 1.1.2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.
  • Ab dem 1.1.2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
    • mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 €: 4.500 €;
    • mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 € und bis zu 65.000 €: 3.000 €.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich nicht.

2. Förderung ab dem

  • Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.
  • Ansonsten bleiben die Förderkonditionen aus Punkt 1 unverändert.

3. Förderung ab dem

  • Ab dem 1.1.2024 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro: 3.000 Euro.
  • Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen beschränkt.

Maßgeblich für die Förderung soll auch zukünftig das Datum des Förderantrags bleiben, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt. Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Hierzu ist das BMWK mit den Herstellern im Austausch.

Die Mittel für den Umweltbonus werden im Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereitgestellt. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, endet die Förderung mit dem Umweltbonus. Die nun beschlossenen Eckpunkte werden zeitnah in einer Neufassung der Förderrichtlinie zum Umweltbonus umgesetzt, nachdem sie von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft wurden.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung v. 26.7.2022; NWB