Räumt ein Kfz-Hersteller den Mitarbeitern eines Zulieferbetriebs den gleichen Rabatt bei einem Neuwagen- oder Gebrauchtwagenkauf der Marke des Kfz-Herstellers ein wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei dem Rabatt um steuerpflichtigen Drittlohn, soweit der Rabatt den üblichen Händlerabschlag übersteigt.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören Bezüge und geldwerte Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, d.h. die für die Dienstleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. Nach der Rechtsprechung kann Arbeitslohn auch von einem Dritten gewährt werden, wenn er für die Leistung des Arbeitnehmers gewährt wird.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer bei Y, einem Zulieferbetrieb in der Kfz-Branche. Y stellte Teile für den Kfz-Hersteller X her. X räumte den Arbeitnehmern des Y Sonderkonditionen beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen der Marke X ein und gewährte ihnen dieselben Konditionen wie seinen eigenen Arbeitnehmern. Im Jahr 2015 kaufte der Kläger einen Neuwagen der Marke X. Der Bruttolistenpreis betrug 26.905 €, und der Kläger erhielt einen Rabatt von insgesamt 6.688 €; der übliche Händlerabschlag hätte nur 5.031 € betragen. Die Differenz von 1.657 € setzte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Außerdem brauchte der Kläger die Überführungskosten in Höhe von 699 € nicht zu zahlen; auch diesen Betrag setzte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Der von X über den üblichen Händlerabschlag hinaus gewährte Rabatt sowie der Erlass der Überführungskosten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitslohn kann nämlich auch von einem Dritten gezahlt werden.
- Voraussetzung für die Steuerpflicht ist die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis. Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bestand, weil der Rabatt allen eigenen und fremden Arbeitnehmern gewährt wurde, die in den Herstellungsprozess der Kfz der Marke X eingebunden waren. Andere Käufer erhielten den Rabatt hingegen nicht, so dass es sich nicht um einen sog. Jedermann-Rabatt handelte.
- Zwar gewährt der Gesetzgeber einen sog. Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €/Jahr, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Preisvorteile beim Kauf von Waren erhält, die sein Arbeitgeber herstellt. Die Waren dürfen jedoch nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer herstellt werden. Dieser Rabattfreibetrag war dem Kläger nicht zu gewähren. Denn nach dem Gesetz müsste der Y als Arbeitgeber des Klägers das Kfz hergestellt haben; tatsächlich ist das Kfz aber von X hergestellt worden. Der Rabattfreibetrag wird also nicht bei Zuwendungen eines Dritten, der Hersteller ist, gewährt.
Hinweise: Für steuerpflichtigen Drittlohn sprach auch der Umstand, dass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter der Y von X entliehen worden waren und damit bereits als Mitarbeiter des X am Werksangehörigenprogramm, in dem die Rabatte geregelt waren, teilnahmen. Durch die Erstreckung der Rabattgewährung auf die eigenen Arbeitnehmer des Y erhielten im Ergebnis alle Arbeitnehmer, die im Zulieferbetrieb des Y tätig waren, den Rabattvorteil.
Der BFH hielt es nicht für beachtlich, dass die Rabattgewährung möglicherweise im betrieblichen Interesse des X lag; X versprach sich nämlich einen Multiplikator-Effekt, weil die Mitarbeiter nach dem Kauf eines Kfz der Marke X in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis die Marke X bekannter machen würden. Aus Sicht des BFH war entscheidend, dass der Rabattvorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stand.
BFH, Urteil v. 16.2.2022 – VI R 53/18; NWB