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Bewertung eines Darlehensausfalls eines GmbH-Gesellschafters

Hat ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und lässt er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise stehen, kann er einen späteren Ausfall des Darlehens nur mit dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise steuerlich geltend machen, falls er die Beteiligung verkauft oder aufgibt. Der Ansatz des Nennwertes ist bei dem Ausfall eines stehengelassenen Darlehens nicht zulässig.

Hintergrund: Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Aufgabe einer GmbH-Beteiligung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Steuerlich abgezogen werden dabei auch nachträgliche Anschaffungskosten, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensausfälle gehören, wenn der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt hat und mit diesem ausfällt. Der Gewinn bzw. Verlust wird nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerlich berücksichtigt.

Sachverhalt: Der Kläger war seit 1990 wesentlich an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 1997 gewährte er der damals finanziell gesunden GmbH ein Darlehen in Höhe von 500.000 DM. Im Jahr 2004 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, der mit seinem Darlehen ausgefallen war, machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 einen Verlust aus der Auflösung der GmbH geltend. In diesem Verlust war auch der Darlehensausfall in Höhe des Nennwerts (500.000 DM = ca. 255.000 €) enthalten. Das Finanzamt setzte den Darlehensausfall hingegen mit einem Teilwert von nur 0 € an.

Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es handelte sich um ein sog. stehengelassenes Darlehen, das vor dem Eintritt der Krise gewährt worden war, in der Krise aber nicht abgezogen, sondern stehengelassen wurde.
  • Ein stehengelassenes Darlehen ist nur mit seinem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise anzusetzen, nicht jedoch mit seinem Nennwert. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur Höhe der Bewertung des Darlehensausfalls, sondern spricht lediglich von einem Darlehensverlust. Berücksichtigt werden kann ein Darlehensverlust aber nur insoweit, als er gesellschaftsrechtlich veranlasst ist; die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist aber erst mit dem Eintritt der Krise zu bejahen, da ein Nichtgesellschafter das Darlehen abgezogen hätte.
  • Der Teilwert des Darlehens betrug im Zeitpunkt des Kriseneintritts 0 €, da es im Zeitpunkt des Kriseneintritts nichts mehr wert war.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei GmbH-Gesellschaftern zwar neu geregelt, dabei aber die Bewertung des Darlehensausfalls nicht festgelegt. Der BFH führt nun seine früheren Rechtsprechungsgrundsätze fort und setzt ein stehengelassenes Darlehen nur mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise an.

Hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, das der Kläger erst nach dem Eintritt der Krise der GmbH gewährt hätte, oder aber um ein sog. krisenbestimmtes Darlehen, das er zwar vor dem Eintritt der Krise gewährt hätte, aber das von vornherein dazu bestimmt gewesen wäre, in der Krise stehen zu bleiben, wäre der höhere Nennwert (ca. 255.000 €) angesetzt worden und nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % berücksichtigt worden.

Zwar kann ein Darlehensausfall nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage ggf. alternativ bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, soweit es nicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden kann. Dies gilt aber nur für Darlehen, die ab dem 1.1.2009 gewährt werden. Im Streitfall war das Darlehen bereits 1997 gewährt worden.

Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob der Kläger den Verlust im richtigen Veranlagungszeitraum geltend gemacht hat. Im Regelfall muss der Abschluss der Liquidation der GmbH abgewartet werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.7.2023 – IX R 21/21; NWB

Bewertung einer GmbH-Beteiligung mit disquotalem Stimm- und Gewinnbezugsrecht

Eine GmbH-Beteiligung, deren Stimm- und Gewinnbezugsrechte prozentual niedriger sind als die eigentliche Beteiligungsquote, ist niedrigerer zu bewerten als eine GmbH-Beteiligung, deren Stimm- und Bezugsrechte quotal ausgestaltet sind, also der Beteiligungsquote entsprechen. Bei einem disquotal ausgestalteten Stimm- und Gewinnbezugsrecht handelt es sich nämlich um einen preisbeeinflussenden Umstand und nicht um ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, die bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen wären.

Hintergrund: Sachspenden müssen bewertet werden, damit der Spendenabzug bei der Einkommensteuer in der richtigen Höhe erfolgen kann. Zu den Sachspenden können auch GmbH-Beteiligungen gehören. Sachspenden, die aus dem Privatvermögen stammen, werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet. Dies ist der Preis, der bei einer Veräußerung im allgemeinen Geschäftsverkehr erzielt werden kann.

Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit vier anderen Gesellschaftern an einer GmbH beteiligt. Sie schenkten die GmbH-Beteiligung im Umfang von 89 % einer gemeinnützigen Stiftung; das Stimm- und Gewinnbezugsrecht der GmbH-Beteiligung betrug aber nur jeweils 1 % und nicht 89 %. Die Stiftung erteilte dem Kläger und seinen vier Mitgesellschaftern Spendenbescheinigungen, in denen der Wert der geschenkten Beteiligung mit ca. 41 Mio. € angegeben wurde, von denen jeweils 20 % auf den Kläger und die anderen Gesellschafter entfielen, d.h. ca. 8,2 Mio. €/Gesellschafter. Das Finanzamt ging jedoch nur von einem Wert pro Gesellschafter in Höhe von ca. 1,5 Mio. € aus (Gesamtwert der Beteiligung nach dem Finanzamt also ca. 7,5 Mio. €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Im Grundsatz zutreffend haben Finanzamt und Finanzgericht das disquotale Stimm- und Gewinnbezugsrecht von jeweils nur 1 % als wertmindernd berücksichtigt. Denn das disquotale Stimmrecht und das disquotale Gewinnbezugsrecht waren im Gesellschaftsvertrag vereinbart und daher ein preisbeeinflussender Umstand.
  • Bei der Bewertung sind zwar ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft aber nur Verhältnisse, die mit der Person des aktuellen Gesellschafters verknüpft sind. Sowohl das disquotale Stimmrecht als auch das disquotale Gewinnbezugsrecht waren aber mit dem Anteil verbunden und nicht mit der Person des Klägers.
  • Die Zurückverweisung erfolgt, weil dem FG bei der Bewertung Widersprüche unterlaufen sind.

Hinweise: Zu klären ist auch noch, ob der Kläger auf die fehlerhafte Spendenbescheinigung vertrauen durfte. Zwar besteht nach dem Gesetz grundsätzlich Vertrauensschutz, wenn eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird; dies gilt aber nicht, wenn dem Spender die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Dem BFH zufolge ist dem Kläger dabei die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Spende eingeschaltet hat, zuzurechnen. Die Beweislast hierfür liegt aber beim Finanzamt; allerdings muss der Kläger auch bei der Aufklärung mitwirken. Für eine Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung könnte sprechen, dass der Kläger ein erfolgreicher Unternehmer war und durchaus gewusst haben dürfte, dass die GmbH-Beteiligung mit einem disquotalen Stimm- und Gewinnbezugsrecht ausgestaltet war.

Quelle: BFH, Urteil v. 16.11.2020 – X R 17/20; NWB

Gesetzgeber ändert Bewertungsregelungen für Immobilien

Der Gesetzgeber hat Ende des Jahres mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bewertungsregelungen für Immobilien geändert. Es hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, ob und ggf. in welchem Umfang dies zu höheren Werten für Grundbesitz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer führt.

Hintergrund: Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer müssen Grundstücke, die verschenkt oder vererbt werden, bewertet werden. Gleiches gilt für die Grunderwerbsteuer, wenn Anteile an einer Grundstücksgesellschaft übertragen werden und dabei die grunderwerbsteuerliche Grenze von 90 % überschritten wird. Die Bewertung von Grundstücken richtet sich nach dem Bewertungsgesetz, das durch das sog. Jahressteuergesetz 2022 geändert worden ist.

Wesentlicher Inhalt der neuen Regelungen:

  • Die Gesamtnutzungsdauer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und gemischt-genutzte Grundstücke (Wohnstücke mit Mischnutzung) wird von 70 auf 80 Jahre erhöht. Dies kann zu höheren Werten führen.

    Hinweis: Einkommensteuerlich hat dies keine Bedeutung, da diese Erhöhung nur die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer betrifft.

  • Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten gewinnen bei der Wertermittlung an Bedeutung, wenn die Daten hierfür geeignet sind. Hat der Gutachterausschuss die Daten stichtagsbezogen ermittelt, kommt es steuerlich auf den letzten Stichtag vor dem Bewertungsstichtag an, sofern der Stichtag nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.
  • Weitere Änderungen gibt es bei den einzelnen Wertermittlungsmethoden, insbesondere beim Sachwert- und Ertragswertverfahren:

    Beim Ertragswertverfahren wird die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung zur Ermittlung des Gebäudealters in das Gesetz aufgenommen. Das Alter des Gebäudes kann danach durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags bestimmt werden. Haben Baumaßnahmen zu einer wesentlichen Verlängerung der Restnutzungsdauer des Gebäudes geführt, ist die entsprechend verlängerte Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Die Bewirtschaftungskosten des Gebäudes, d. h. die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis, sind künftig aus einer Anlage zum Gesetz abzuleiten; es kommt also nicht mehr – wie bisher – auf Erfahrungssätze an. Die Bewirtschaftungskosten sollen künftig auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex jährlich angepasst werden. Schließlich werden die Zinssätze für den Liegenschaftszinssatz gesenkt, falls die Gutachterausschüsse keine Zinssätze zur Verfügung stellen können.

    Beim Sachwertverfahren wird künftig der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Baukostenniveau im Bundesgebiet und dem regionalen Baukostenniveau durch sog. Regionalfaktoren berücksichtigt. Diese Regionalfaktoren sollen von den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellt werden; ist dies nicht möglich, gilt ein Regionalfaktor von 1,0.

Hinweise: Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder durch ein Gutachten eines amtlich bestellten Bausachverständigen ist auch künftig möglich.

Inwieweit die neuen gesetzlichen Regelungen zu Erhöhungen der steuerlichen Werte führen, kann pauschal nicht beantwortet werden. Die neuen Liegenschaftszinssätze dürften bei Anwendung des Ertragswertverfahrens durchaus zu höheren Werten führen; sie sind allerdings nur anwendbar, wenn die Gutachterausschüsse keine Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stellen können.

Quelle: JStG 2022 vom 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294; NWB

Bewertung einer an den Arbeitnehmer überlassenen Unterkunft im Wohncontainer

Eine einfache Unterkunft, die dem Arbeitnehmer überlassen wird, kann statt des gesetzlichen Werts von 241 € mit dem niedrigeren ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Wert von 241 € nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Möglichkeit einer niedrigeren Bewertung im Fall der Unbilligkeit ergibt sich aus dem Sozialversicherungsrecht und gilt auch im Steuerrecht.

Hintergrund: Sachbezüge des Arbeitgebers wie z.B. die Gestellung einer Unterkunft oder Verpflegung müssen bewertet werden. Hierzu gibt es im Sozialversicherungsrecht Pauschalwerte, die für das Steuerrecht übernommen werden können. Im Sozialversicherungsrecht gibt es außerdem bei der Gestellung einer Unterkunft die Möglichkeit, den niedrigeren ortsüblichen Mietpreis anzusetzen, wenn der Pauschalwert nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitgeber und beschäftigt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, denen er eine Unterkunft stellte. Dabei handelte es sich um Wohncontainer und Wohnwagen, die aus einem einzigen Raum bestanden, kleiner als 8 qm waren, zum Teil doppelt belegt waren und die über keine sanitären Anlagen verfügten. Die sanitären Anlagen befanden sich im Außenbereich und wurden von allen Arbeitnehmern auf dem Gelände genutzt. Der Kläger setzte pro Unterkunft einen Wert von 50 € bis 150 € an, während das Finanzamt den höheren Pauschalwert von mehr als 200 €, der sich nach dem Sozialversicherungsrecht ergab, ansetzte und gegenüber dem Kläger einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erließ.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) hielt den Lohnsteuer-Haftungsbescheid für rechtswidrig und gab der Klage statt:

  • Die Gestellung einer Unterkunft stellt einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Der Wert kann aus den sozialversicherungsrechtlichen Pauschalwerten abgeleitet werden.
  • Allerdings kann im Sozialversicherungsrecht statt des Pauschalwerts ein niedrigerer ortsüblicher Mietpreis angesetzt werden, wenn der Pauschalwert nach Lage des Falls unbillig wäre. Diese Möglichkeit ist auch im Steuerrecht anwendbar, weil das Steuerrecht auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung verweist.
  • Im Streitfall war der Pauschalwert unbillig, da es sich um sehr einfache Unterkünfte handelte. Die Arbeitnehmer hatten jeweils nur einen Raum ohne Sanitäreinrichtung und ohne gesonderte Küche, und der Raum war kleiner als der Standard von 8 qm. Außerdem lagen die Sanitäreinrichtungen im Außenbereich und wurden von allen Arbeitnehmern genutzt.
  • Der ortsübliche Mietpreis konnte aus einer weiteren sozialversicherungsrechtlichen Bewertungsvereinfachung abgeleitet werden und führte zu einem monatlichen Sachbezug von weniger als 50 €. Dies war sogar weniger als vom Kläger angemeldet, so dass der Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtswidrig war.

Hinweise: Sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Steuerrecht geht es darum, das „richtige“ Gehalt zugrunde zu legen. Die sozialversicherungsrechtlichen Werte können für das Steuerrecht übernommen werden; dies gilt nach dem aktuellen Urteil auch für die Unbilligkeitsregelung. Der sich danach ergebende ortsübliche Mietpreis ist bei kleinen Wohnungen günstiger als der Pauschalwert, da eine Wohnung mit einem Mietpreis von 4,23 €/qm monatlich bewertet wird; bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) werden sogar nur 3,46 €/qm monatlich angesetzt (Werte 2022).

Zu einem steuerpflichtigen Sachbezug kommt es nur dann, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft entweder unentgeltlich oder aber verbilligt überlässt, d.h. zu einer Miete, die unter den sozialversicherungsrechtlichen Werten liegt. Steuerpflichtig ist bei der verbilligten Überlassung nur die Differenz zwischen der Miete und dem sozialversicherungsrechtlichen Wert.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.8.2022 – 7 K 3447/18 L; NWB