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Pauschaler Betriebsausgabenabzug sowie Kosten für private Garage für Dienstwagen

Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit schriftstellerisch tätig gewesen sein muss.

Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.

Hintergrund: Die Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der nebenberuflichen Tätigkeit an.

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist.

Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage in beiden Punkten ab:

  • Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren.
  • Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern. Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.

Hinweise: Liegen die Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor, ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614 € (bei nebenberuflicher Tätigkeit).

Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer zur Kostentragung der verpflichtet war.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023 – VIII R 29/20; NWB

Betriebsausgabenabzug bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer mindern Betriebsausgaben den Gewerbeertrag erst ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Zuvor entstandenen Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb von einem anderen Unternehmer übernommen worden ist.

Hintergrund: Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gehört u.a. die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Sachverhalt: Der Kläger pachtete ab dem 1.12.2017 einen Imbissbetrieb von der bisherigen Betreiberin. Im Dezember 2017 renovierte er die Räume. Den Imbiss eröffnete er nach Abschluss der Renovierung im Januar 2018. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. In seiner Gewerbesteuererklärung für 2017 machte der Kläger die im Dezember 2017 angefallenen Ausgaben für die Renovierung in Höhe von ca. 8.500 € als vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt setzte für 2017 einen Gewinn in Höhe von 0 € an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die im Dezember 2017 entstandenen Betriebsausgaben nicht an und wies die Klage ab:

  • Zwar ist jeder stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig, so dass die damit zusammenhängenden Ausgaben als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Allerdings muss der Gewerbebetrieb, wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt, bereits am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, also aktiv sein und gewerbliche Leistungen erbringen.
  • Das Gewerbesteuerrecht stellt nicht auf die – schon vor der Betriebseröffnung bestehende – persönliche Steuerpflicht des Betriebsinhabers ab, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nämlich der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.
  • Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gewerbebetrieb von einem anderen Unternehmer übernommen wird. In diesem Fall regelt das Gesetz zwar ausdrücklich, dass der Gewerbebetrieb des übertragenden Unternehmers als eingestellt gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der übernehmende Unternehmer im Zeitpunkt der Übertragung sogleich einen neuen Gewerbebetrieb eröffnet und am Markt teilnimmt.
  • Der Kläger hat im Dezember 2017 lediglich Vorbereitungshandlungen durchgeführt, aber noch nicht am Marktgeschehen teilgenommen. Daher bleiben seine Aufwendungen aus dem Dezember 2017 gewerbesteuerlich außer Ansatz.

Hinweise: Einkommensteuerlich werden die Aufwendungen aus dem Dezember 2017 jedoch als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt. Denn das Einkommensteuerrecht stellt auf die persönliche Steuerpflicht ab und erfasst damit auch Aufwendungen vor der Betriebseröffnung. Dafür wird bei der Einkommensteuer aber auch der Gewinn aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des Gewerbebetriebs besteuert, während dieser bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wird.

Bei einer Kapitalgesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht hingegen schon mit der Eintragung im Handelsregister oder mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Hätte der Kläger den Imbiss zunächst eröffnet, dann aber zwecks Renovierung unterbrochen, wären die Renovierungskosten gewerbesteuerlich abziehbar gewesen. Denn dann hätte die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der Eröffnung begonnen.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.8.2022 – X R 17/21; NWB

Betriebsausgabenabzug einer vor Fälligkeit geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung

Wird im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung eine Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt und tritt die Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2. des Folgejahres ein, ist ein Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr möglich. Ein Abzug im Vorjahr als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist mangels Fälligkeit bis zum 10.1. des Folgejahres nicht möglich.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Ausgaben sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, aber das vorherige Jahr betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.

Sachverhalt: Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen war ihr auf Antrag eine Dauerfristverlängerung gewährt worden, so dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 erst am 10.2.2018 und nicht schon am 10.1.2018 fällig war. Die Klägerin zahlte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 bereits am 10.1.2018 und machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 aber erst im Jahr 2018.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab:

  • Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen sog. wiederkehrende Ausgaben, so dass abweichend vom Abflussprinzip ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr möglich ist, wenn die Umsatzsteuer bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Dies setzt aber auch die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres voraus.
  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 war aufgrund der Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2018 fällig, d. h. nach dem 10.1.2018. Die Zahlung ist daher im Jahr 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
  • In Fällen der Dauerfristverlängerung ist es nicht gerechtfertigt, vor Fälligkeit geleistete Zahlungen dem Vorjahr zuzurechnen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung zu wiederkehrenden Ausgaben soll zufällige Ergebnisse vermeiden, die bei Zahlungen um den Jahreswechsel herum geleistet werden. Im Fall einer Dauerfristverlängerung wird die Umsatzsteuer für Dezember aber typischerweise nicht um den Jahreswechsel herum geleistet. Würde man eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe annehmen, würden sich für den Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, indem er die Umsatzsteuer vor der Fälligkeit zahlt, um einen Betriebsausgabenabzug im Vorjahr zu ermöglichen.

Hinweise: Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass der Ansatz einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe und der daraus resultierende Betriebsausgabenabzug im Vorjahr verlangt, dass die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres eintritt. Eine bereits seit dem Vorjahr fällige Zahlung, z. B. die Umsatzsteuer für den April des Vorjahres, kann also nicht dadurch dem Vorjahr zugeordnet werden, dass sie im Zeitraum vom 1.1. bis 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Diese Grundsätze überträgt der BFH in der aktuellen Entscheidung nun auf die vorzeitige Zahlung, bei der die Fälligkeit erst nach dem 10.1. des Folgejahres eintritt und die Zahlung aber im Folgejahr bis zum 10.1. geleistet wird.

Das Urteil hat bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Folge, dass sich eine Voranmeldung für Dezember oder für das IV. Quartal im Fall der Dauerfristverlängerung erst im Folgejahr gewinnmindernd auswirken kann, da die Fälligkeit erst am 10.2. des Folgejahres eintritt.

Die hier streitige Regelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gibt es spiegelbildlich auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 25/20; NWB