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Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen für mittelbar beteiligten Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Erhält ein Darlehensgeber Darlehenszinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar beteiligt ist, werden die Darlehenszinsen nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage mit dem individuellen Steuersatz des Darlehensgebers besteuert und nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt dann, wenn der Darlehensgeber die Stimmenrechtsmehrheit an der zwischengeschalteten Anteilseignerin der ausländischen Kapitalgesellschaft hat und diese mit mindestens 10 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Hintergrund: Darlehenszinsen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Allerdings gibt es hiervon gesetzliche Ausnahmen, so dass die Zinsen mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert werden. Eine solche Ausnahme greift z.B., wenn der Darlehensgeber Zinsen von einer Kapitalgesellschaft erhält, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, oder wenn der Darlehensgeber eine nahe stehende Person des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft, die die Zinsen zahlt, ist.

Sachverhalt: Der Kläger lebte in Deutschland und war hier unbeschränkt steuerpflichtig. Er war Alleingesellschafter der niederländischen A-BV, einer Kapitalgesellschaft. Die A-BV war wiederum Alleingesellschafterin der niederländischen B-BV. Der Kläger gewährte der B-BV mehrere Darlehen. Hierfür erhielt er im Streitjahr 2011 410.000 € Zinsen. Das Finanzamt lehnte eine Besteuerung mit der Abgeltungsteuer von 25 % ab und besteuerte die Zinsen mit dem höheren individuellen Steuersatz des Klägers.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anwendung der Abgeltungsteuer ab und gab dem Finanzamt Recht:

  • Grundsätzlich gilt für Darlehenszinsen die Abgeltungsteuer von 25 %. Im Streitfall ist die Abgeltungsteuer aber kraft Gesetzes ausgeschlossen.
  • Zwar greift nicht der gesetzliche Ausschluss für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Denn der Kläger war nicht unmittelbar mit mindestens 10 % an der B-BV beteiligt, sondern nur mittelbar.
  • Jedoch war der Kläger eine der Anteilseignerin A-BV nahe stehende Person. Die A-BV war mit mindestens 10 %, nämlich sogar mit 100 %, an der B-BV beteiligt, und der Kläger hatte die Stimmenrechtsmehrheit bei der A-BV.
  • Dieser gesetzliche Ausschluss von der Abgeltungsteuer gilt auch dann, wenn die Zinsen von einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie der B-BV, die in Deutschland weder über einen Sitz noch ihre Geschäftsleitung hat, gezahlt werden. Die Abgeltungsteuer soll nämlich die Standortattraktivität des deutschen Finanzplatzes stärken und daher Kapitalanlagen in Deutschland steuerlich entlasten. Es wäre daher sinnwidrig, den Ausschluss von der Abgeltungsteuer deshalb zu verneinen, weil es sich um Zinszahlungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft handelt.

Hinweise: Das Urteil betrifft die Rechtslage bis einschließlich 2020. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss der Abgeltungsteuer im Jahr 2020 erweitert, um zu verhindern, dass sich Verluste aus Kapitalvermögen außerhalb der Abgeltungsteuer und damit steuerlich vorteilhaft auswirken. Deshalb soll es aufgrund der Gesetzesänderung nur noch dann zu einem Ausschluss der Abgeltungsteuer kommen, wenn die Zinsen beim Schuldner zu inländischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen.

Für den Kläger wirkt sich diese Gesetzesänderung künftig positiv aus. Denn die niederländische B-BV kann die von ihr an den Kläger gezahlten Zinsen nicht als inländische (d.h. deutsche) Betriebsausgaben geltend machen. Damit greift der gesetzliche Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht mehr, so dass die Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen. Diese Gesetzesänderung gilt für den Kläger ab 2024, da die im Jahr 2020 beschlossene Gesetzesänderung für sog. Altdarlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, erst ab 2024 anwendbar ist. Sollte der Kläger ein weiteres Darlehen an die B-BV ab dem 1.1.2021 gewähren, also ein sog. Neudarlehen, würde für diese Zinsen bereits ab 2021 die Abgeltungsteuer gelten.

Quelle: BFH, Urteil v. 27.6.2023 – VIII R 15/21; NWB

Betriebsausgabenabzug bei Zahlungen an ausländische Briefkastengesellschaft

Der Betriebsausgabenabzug eines Unternehmers für Zahlungen an eine ausländische Briefkastengesellschaft kann nicht aufgrund eines erfolglosen Benennungsverlangens beschränkt werden, wenn die ausländische Briefkastengesellschaft dem Unternehmer Bauleistungen in Rechnung gestellt hat und der Unternehmer hierfür Bauabzugsteuer angemeldet und abgeführt hat. Es kommt dann nämlich zu einer gesetzlichen Sperrwirkung der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs, und zwar auch dann, wenn die ausländische Briefkastengesellschaft die Bauleistungen nicht erbracht haben sollte.

Hintergrund: Werden an einen Unternehmer Bauleistungen erbracht, muss dieser grundsätzlich eine Bauabzugsteuer von 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen, es sei denn, der leistende Bauunternehmer verfügt über eine Freistellungsbescheinigung, die ihm auf Antrag erteilt wird, nachdem das Finanzamt geprüft hat, ob der Bauunternehmer voraussichtlich seine steuerlichen Pflichten erfüllen wird.

Auf Verlangen des Finanzamts muss der Unternehmer nachweisen, wer der Empfänger der von ihm geltend gemachten Zahlungen ist, sog. Benennungsverlangen. Anderenfalls kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug versagen oder zumindest beschränken. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht, wenn der Unternehmer Bauleistungen empfangen hat und hierfür die Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt hat.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die im Baubereich tätig war. Sie erhielt Rechnungen von britischen Subunternehmen und leistete im Streitjahr 2002 Zahlungen an diese in Höhe von ca. 950.000 €. Bei allen britischen Subunternehmen handelte es sich um wirtschaftlich nicht aktive Briefkastengesellschaften. Die Klägerin behielt von den Zahlungen die Bauabzugsteuer von 15 % ein und führte diese an das Finanzamt ab. Das Finanzamt richtete an die Klägerin ein Benennungsverlangen und forderte sie auf, den tatsächlichen Empfänger der Zahlungen zu benennen. Nachdem die Klägerin diesem Benennungsverlangen nicht nachgekommen war, kürzte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug in Höhe von 70 %, so dass nur 30 % von 950.000 € als Betriebsausgaben anerkannt wurden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund eines nicht erfüllten Benennungsverlangens ist nach dem Gesetz nicht möglich, wenn der Unternehmer Bauleistungen als Betriebsausgaben geltend macht und auf die Bauleistungen Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt hat.
  • Dies gilt auch dann, wenn es sich bei demjenigen, der die Bauleistungen in Rechnung gestellt hat, um eine ausländische Briefkastengesellschaft handelt, die wirtschaftlich nicht aktiv ist. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.
  • Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Bauabzugsteuer gesehen, dass Bauleistungen von Scheinunternehmen oder Briefkastengesellschaften in Rechnung gestellt werden könnten, und auch insoweit die Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer angeordnet. Zugleich wollte der Gesetzgeber damit aber den Leistungsempfänger aus der Gefahr eines Benennungsverlangens herausnehmen.

Hinweise: Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes zulasten der Klägerin hat der BFH abgelehnt, da der Gesetzeswortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist. Gleichermaßen hat der BFH einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint. Empfänger von Bauleistungen werden nicht gleichheitswidrig bevorzugt, da sie die Bauabzugsteuer einbehalten und abführen müssen.

Auf zwei Fragen ist der BFH nicht eingegangen: Wenn die ausländischen Briefkastengesellschaften wirtschaftlich nicht aktiv waren, warum sind dann die Zahlungen an sie betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben? Sind die in Rechnung gestellten Bauleistungen überhaupt – und zwar von einem anderen Unternehmer – erbracht worden?

Quelle: BFH, Urteil v. 9.6.2022 – IV R 4/20; NWB