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Umsatzsteuerliche Aufteilung eines Preises für ein Fast-Food-Sparmenü

Das Entgelt für ein sog. Sparmenü eines Fast-Food-Restaurants ist umsatzsteuerlich aufzuteilen, wenn das Essen lediglich mit 7 % und das Getränk mit 19 % besteuert wird. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile erfolgen, wenn diese Aufteilung aufgrund der bereitgestellten Computerdaten einfach und möglich ist. Es erfolgt dann keine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Speise und des Getränks, die für den Unternehmer in der Regel ungünstiger ist.

Hintergrund: Der Verkauf eines einfachen Essensgerichts zum Mitnehmen unterliegt einem Umsatzsteuersatz von 7 %, z.B. der Verkauf eines Hamburgers zum Mitnehmen. Der Verkauf eines Getränks durch einen Imbissbetreiber unterliegt jedoch einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Werden beide Komponenten (Essen und Getränk) einzeln verkauft, ist die Ermittlung der Umsatzsteuer unproblematisch. Schwieriger ist es, wenn es einen Einheitspreis gibt, wie dies bei den sog. Sparmenüs in Hamburger-Imbissläden häufig der Fall ist.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb Fast-Food-Restaurants und verkaufte in den Streitjahren 2014 bis 2016 u.a. Sparmenüs zum Mitnehmen, für die der Kunde einen Einheitspreis zu entrichten hatte. Der Kläger teilte die Umsatzsteuer nach der sog. „Food and Paper“-Methode auf, d.h. nach dem Wareneinsatz. Die hierfür erforderlichen Daten, insbesondere die täglichen Wareneinkaufspreise, wurden ihm über die EDV tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung nicht, sondern teilte den Preis für das Menü nach den Einzelverkaufspreisen auf; dies führte zu einer höheren Umsatzsteuer.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger hat mit dem Verkauf eines sog. Sparmenüs zwei selbständige Lieferungen ausgeführt, nämlich das Essen sowie ein Getränk verkauft. Für beide Lieferungen galten unterschiedliche Steuersätze, da das Essen zum Mitnehmen einem Steuersatz von 7 % unterlag, das Getränk hingegen einem Steuersatz von 19 %. Daher war der Menüpreis aufzuteilen.
  • Die Aufteilung ist im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung nach Einkaufspreisen ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab, wenn die Einkaufspreise tagesaktuell vom Franchisegeber (z.B. McDonalds) bereitgestellt werden und daher dem Kläger zur Verfügung stehen und per Knopfdruck abrufbar sind. Unbeachtlich ist, dass der Datenumfang erheblich ist.
  • Die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen wäre keine sachgerechtere oder einfachere Aufteilungsmethode.

Hinweise: Nach der Rechtsprechung ist für die Aufteilung eines Entgelts die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu wählen. Gibt es mehrere sachgerechte, gleich einfache Methoden, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, welche Methode er anwendet.

Die vom FG anerkannte Aufteilung nach Einkaufspreisen ist für den Unternehmer günstiger, wenn er Getränke mit einem hohen Aufschlagsatz verkauft. Denn bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen würden die (teureren) Getränke, die mit 19 % besteuert werden, dann zu einem höheren Umsatzsteueranteil von 19 % führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19, Rev. beim BFH: XI R 19/23; NWB

Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei sog. einfacher gewerbesteuerlicher Kürzung

Für die sog. einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG richtet sich der maßgebliche Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der im Eigentum des Unternehmers stehenden Flächen zur Gesamtfläche (eigene und gepachtete Flächen). Der Ersatzwirtschaftswert darf nicht vorher in Wirtschaftsgruppen aufgeteilt werden, so dass dann nur bei der Wirtschaftsgruppe „Grundstücke“ der Anteil der gepachteten Flächen berücksichtigt wird.

Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer wird der Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). In den neuen Bundesländern gibt es im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens keinen Einheitswert; vielmehr werden sog. Ersatzwirtschaftswerte festgestellt.

Sachverhalt: Bei der Klägerin handelte es sich um eine GmbH, die einen Landwirtschaftsbetrieb in Sachsen unterhielt. Zu den von ihr landwirtschaftlich genutzten Flächen gehörten in erheblichem Umfang auch gepachtete Grundstücke. Die Klägerin berechnete die sog. einfache gewerbesteuerliche Kürzung in der Weise, dass sie den Ersatzwirtschaftswert zunächst in Wirtschaftsgruppen – Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel (zusammen 36 %) sowie Grundstücke (64 %) – aufteilte und als Bemessungsgrundlage für die Kürzung in Höhe von 1,2 % den Anteil des Ersatzwirtschaftswerts zu Grunde legte, der auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke sowie auf die Wirtschaftsgebäude und umlaufenden sowie stehenden Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer Bemessungsgrundlage in den Streitjahren 2014 bis 2018 von ca. 200.000 €. Das Finanzamt stellte hingegen allein auf das Verhältnis der verpachteten zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen ab und berücksichtigte nicht den Teil des Ersatzwirtschaftswirtwerts, der der auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Wirtschaftsgebäude sowie Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer Bemessungsgrundlage von ca. 90.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Kürzung des Gewinns auf den eigenen Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört. Der Ersatzwirtschaftswert kann daher nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die Kürzung herangezogen werden, als er auf den eigenen Grundbesitz der Klägerin entfällt und nicht auf die gepachteten Flächen. Dies war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt auch nicht streitig.
  • Die Ermittlung des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert, die streitig war, erfolgt hingegen allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen. Denn weder Wirtschaftsgebäude noch Betriebsmittel gehen mit einem gesonderten Wert in die Berechnung des Ersatzwirtschaftswerts ein.

Hinweise: Dem BFH zufolge kommt eine vorherige Aufteilung nach Wirtschaftsgruppen nicht in Betracht. Diese hätte dazu geführt, dass nur der auf die Grundstücke entfallende Teil in eigene und fremde Flächen aufzuteilen gewesen wäre.

Die Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns, wenn Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören, erfolgt wegen der insoweit bestehenden Doppelbelastung des Gewerbebetriebs durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die sog. einfache Kürzung, die 1,2 % des Einheitswerts bzw. Ersatzwirtschaftswerts beträgt, führt zu einer Minderung der Doppelbelastung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine sog. erweiterte Kürzung in Betracht, bei der der gesamte Gewinn, der aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes erzielt wird, gewerbesteuerlich gekürzt wird; hier wird die Doppelbelastung also in vollem Umfang beseitigt.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 34/21; NWB

Aufteilung eines Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude

Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist auf den Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits aufzuteilen. Diese Aufteilung kann nach allgemeinen Grundstücksbewertungsregeln wie z.B. der Immobilienwertverordnung vorgenommen werden. Dabei gibt es keinen allgemein gültigen Vorrang einer bestimmten Ermittlungsmethode wie z.B. des Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahrens. Vielmehr ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, welche Ermittlungsmethode zum zutreffenden Ergebnis führt.

Hintergrund: Bei einem bebauten Grundstück ist nur das Gebäude abschreibbar, nicht aber der nicht abnutzbare Grund und Boden. Deshalb muss der Kaufpreis für eine bebaute Immobilie, die zur Einkunftserzielung genutzt wird, auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Vermieterin war. Sie erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung an der Ostsee zum Preis von ca. 160.000 € zzgl. Nebenkosten i. H. von etwa 15.000 €, zusammen ca. 175.000 €. Sie teilte den Gesamtkaufpreis auf und ermittelte einen Gebäudeanteil von ca. 84 %, auf den sie eine Abschreibung von 2 % vornahm. Das Finanzamt ermittelte hingegen einen Gebäudeanteil von lediglich 58 %. Es kam zum Klageverfahren beim Finanzgericht (FG). Das FG beauftragte einen Sachverständigen, der zunächst das Ertragswertverfahren anwandte und einen Verkehrswert von 157.000 € sowie Gebäudeanteil von 81 % ermittelte. Das FG gab ihm sodann vor, das Sachwertverfahren anzuwenden. Der Gutachter kam dem nach und ermittelte nun einen Sachwert von insgesamt ca. 105.000 € und einen Gebäudeanteil von ca. 70 %; das FG folgte dem Sachwertgutachten. Die GbR legte gegen das Urteil Revision ein.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Ermittlung an das FG zurück.

  • Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises kann auf der Grundlage anerkannter Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken erfolgen, z.B. auf der Grundlage der Immobilienwertverordnung, die für die Ermittlung von Verkehrswerten gilt.
  • Diese Verordnung sieht mehrere Ermittlungsmethoden vor, nämlich das Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren. Keine der Methoden ist vorrangig, sondern die Methoden stehen grundsätzlich einander gleichrangig gegenüber. Es ist daher nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, welche Ermittlungsmethode zum zutreffenden Ergebnis führt.
  • So kann das Sachwertverfahren angewendet werden, wenn für den Erwerb der Immobilie neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht eines langfristig erzielbaren steuerfreien Wertzuwachses ausschlaggebend gewesen sein könnte. Steht hingegen die Rendite aus den Mieterträgen im Vordergrund, kommt das Ertragswertverfahren in Betracht.
  • Gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens bestehen im Streitfall Bedenken. Denn der vom Gutachter ermittelte Sachwert betrug nur ca. 105.000 € und lag damit deutlich unter dem von der GbR gezahlten Kaufpreis von 160.000 €. Zudem dürfte bei einer Ferienwohnung an der Ostsee die Rendite aus den Mieterträgen im Vordergrund stehen.

Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang das Ertragswertverfahren anwenden und eine Aufteilung auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens vornehmen. Für die Richtigkeit des Ertragswertverfahrens sprach der zuerst vom Gutachter im Finanzgerichtsverfahren ermittelte Verkehrswert von 157.000 €, der dicht beim gezahlten Kaufpreis von 160.000 € lag.

Die Finanzverwaltung verwendet für die Kaufpreisaufteilung eine selbst entwickelte Arbeitshilfe, die in der Praxis häufig zu niedrigen Gebäudeanteilen führt und daher nicht akzeptiert werden sollte. Das aktuelle Urteil zeigt, dass der vom Gutachter ermittelte Verkehrswert mit dem tatsächlichen Kaufpreis abgeglichen werden und dass die vom Gutachter gewählte Ermittlungsmethode kritisch hinterfragt werden sollte.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2022 – IX R 12/21; NWB