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Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar

Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, wenn die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart wird und der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Hintergrund: Zu den umsatzsteuerbaren Umsätzen gehört auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der Empfänger einer Dienstleistung nicht Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder Dienstleistung erbringt.

Streitfall: Eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft stellte zwei leitenden Angestellten, die im Saarland wohnten, jeweils einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000 €, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig. Die Klägerin hat nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung gegen Entgelt erbracht.
  • Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, so dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung, weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der Arbeitsleistung bestand; denn die Nutzungsüberlassung wurde individuell vereinbart.
  • Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war in Deutschland, da die beiden Arbeitnehmer im Saarland wohnten. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer anteiligen Arbeitsleistung entrichteten.
  • Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte, die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung.

Hinweise: In dem Streitfall hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG), den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dessen Entscheidung hatte das FG aber anders interpretiert als nunmehr der BFH. Der BFH sieht nämlich in der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers eine Gegenleistung und einen Vermietungszins. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 25/21; NWB

Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Nutzt ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Dienstwagen, an dessen Kosten er sich beteiligen muss, kann er diese Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen aber nicht berücksichtigt. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung aber auch keinen geldwerten Vorteil versteuern, soweit er den Dienstwagen für eine wöchentliche Familienheimfahrt nutzt.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und hatte seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Er arbeitete in B-Stadt und unterhielt dort eine Zweitwohnung, so dass eine doppelte Haushaltsführung bestand. Er durfte einen Dienstwagen auch für Privatfahrten sowie für Familienheimfahrten nutzen. Allerdings musste er für den Dienstwagen pauschale und nutzungsabhängige Zuzahlungen leisten. Er versteuerte den sich aus der Privatnutzung sowie aus der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode und zog hiervon seine Zuzahlungen ab. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Familienheimfahrten Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt. Im Gegenzug ist für die Nutzung des Dienstwagens für Familienheimfahrten aber auch kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
  • Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Die Zuzahlung bleibt steuerlich nicht unberücksichtigt, da sie den Wert des geldwerten Vorteils, der für die Privatnutzung sowie für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt wird, mindert. Diese Minderung wird auch insoweit vorgenommen, als die Zuzahlung auf die Familienheimfahrten entfällt.

Hinweise: Hätte der Kläger Erfolg gehabt, hätte sich die Zuzahlung des Klägers zweimal ausgewirkt, nämlich einmal als Minderung des geldwerten Vorteils und ein weiteres Mal bei einer Erhöhung der Werbungskosten.

Der Kläger machte geltend, dass er gegenüber solchen Arbeitnehmern benachteiligt werde, die ein vom Ehepartner überlassenes Kfz für Familienheimfahrten nutzen könnten oder die den Pkw von einem Dritten über ein „Kilometerleasing“ finanzieren würden. Der BFH hat jedoch darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um andere Sachverhalte handelt, bei denen es auch nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils kommt.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.8.2022 – VI R 35/20; NWB

Bewertung einer an den Arbeitnehmer überlassenen Unterkunft im Wohncontainer

Eine einfache Unterkunft, die dem Arbeitnehmer überlassen wird, kann statt des gesetzlichen Werts von 241 € mit dem niedrigeren ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Wert von 241 € nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Möglichkeit einer niedrigeren Bewertung im Fall der Unbilligkeit ergibt sich aus dem Sozialversicherungsrecht und gilt auch im Steuerrecht.

Hintergrund: Sachbezüge des Arbeitgebers wie z.B. die Gestellung einer Unterkunft oder Verpflegung müssen bewertet werden. Hierzu gibt es im Sozialversicherungsrecht Pauschalwerte, die für das Steuerrecht übernommen werden können. Im Sozialversicherungsrecht gibt es außerdem bei der Gestellung einer Unterkunft die Möglichkeit, den niedrigeren ortsüblichen Mietpreis anzusetzen, wenn der Pauschalwert nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitgeber und beschäftigt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, denen er eine Unterkunft stellte. Dabei handelte es sich um Wohncontainer und Wohnwagen, die aus einem einzigen Raum bestanden, kleiner als 8 qm waren, zum Teil doppelt belegt waren und die über keine sanitären Anlagen verfügten. Die sanitären Anlagen befanden sich im Außenbereich und wurden von allen Arbeitnehmern auf dem Gelände genutzt. Der Kläger setzte pro Unterkunft einen Wert von 50 € bis 150 € an, während das Finanzamt den höheren Pauschalwert von mehr als 200 €, der sich nach dem Sozialversicherungsrecht ergab, ansetzte und gegenüber dem Kläger einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erließ.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) hielt den Lohnsteuer-Haftungsbescheid für rechtswidrig und gab der Klage statt:

  • Die Gestellung einer Unterkunft stellt einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Der Wert kann aus den sozialversicherungsrechtlichen Pauschalwerten abgeleitet werden.
  • Allerdings kann im Sozialversicherungsrecht statt des Pauschalwerts ein niedrigerer ortsüblicher Mietpreis angesetzt werden, wenn der Pauschalwert nach Lage des Falls unbillig wäre. Diese Möglichkeit ist auch im Steuerrecht anwendbar, weil das Steuerrecht auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung verweist.
  • Im Streitfall war der Pauschalwert unbillig, da es sich um sehr einfache Unterkünfte handelte. Die Arbeitnehmer hatten jeweils nur einen Raum ohne Sanitäreinrichtung und ohne gesonderte Küche, und der Raum war kleiner als der Standard von 8 qm. Außerdem lagen die Sanitäreinrichtungen im Außenbereich und wurden von allen Arbeitnehmern genutzt.
  • Der ortsübliche Mietpreis konnte aus einer weiteren sozialversicherungsrechtlichen Bewertungsvereinfachung abgeleitet werden und führte zu einem monatlichen Sachbezug von weniger als 50 €. Dies war sogar weniger als vom Kläger angemeldet, so dass der Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtswidrig war.

Hinweise: Sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Steuerrecht geht es darum, das „richtige“ Gehalt zugrunde zu legen. Die sozialversicherungsrechtlichen Werte können für das Steuerrecht übernommen werden; dies gilt nach dem aktuellen Urteil auch für die Unbilligkeitsregelung. Der sich danach ergebende ortsübliche Mietpreis ist bei kleinen Wohnungen günstiger als der Pauschalwert, da eine Wohnung mit einem Mietpreis von 4,23 €/qm monatlich bewertet wird; bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) werden sogar nur 3,46 €/qm monatlich angesetzt (Werte 2022).

Zu einem steuerpflichtigen Sachbezug kommt es nur dann, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft entweder unentgeltlich oder aber verbilligt überlässt, d.h. zu einer Miete, die unter den sozialversicherungsrechtlichen Werten liegt. Steuerpflichtig ist bei der verbilligten Überlassung nur die Differenz zwischen der Miete und dem sozialversicherungsrechtlichen Wert.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.8.2022 – 7 K 3447/18 L; NWB