Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Lohnkirchensteuer, für die der Arbeitgeber vom Finanzamt in Haftung genommen wurde, weil er sie nicht entrichtet hatte, kann der Arbeitnehmer den an den Arbeitgeber gezahlten Betrag als Sonderausgabe abziehen. Ein Werbungskostenabzug ist hingegen nicht möglich.
Hintergrund: Entrichtet der Arbeitgeber nicht die Lohn- oder Lohnkirchensteuer für seinen Arbeitnehmer, kann er vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber kann dann seinen Arbeitnehmer grundsätzlich in Regress nehmen.
Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH leistete im Jahr 2014 eine Sachzuwendung an den Kläger, führte hierauf aber weder Lohn- noch Kirchensteuer ab. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH durch, und stellte fest, dass auf die Sachzuwendung weder Lohn- noch Lohnkirchensteuer abgeführt worden war. Das Finanzamt nahm die GmbH in Haftung. Die GmbH nahm den Kläger in Regress. Der Kläger erstattete daraufhin die Lohnkirchensteuer an die GmbH und machte die Zahlung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Der Kläger kann die an die GmbH gezahlte Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe abziehen, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist und der Kläger mit der Zahlung an die GmbH seine persönliche Steuerschuld beglichen hat.
- Der Kläger war als Schuldner der Lohnkirchensteuer im Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin, der GmbH, zur Erstattung der Lohnkirchensteuer verpflichtet und war durch diese Erstattung auch wirtschaftlich belastet.
- Ein Werbungskostenabzug war hingegen nicht möglich; denn hierfür fehlte es an der für den Werbungskostenabzug erforderlichen beruflichen Veranlassung. Der Kläger hat mit der Erstattung an die GmbH nämlich nur seine persönliche Steuerschuld beglichen.
Hinweise: Der Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer ist unbeschränkt möglich, während sich ein Werbungskostenabzug unter Umständen nicht oder nur teilweise auswirkt, da zunächst der Werbungskostenpauschbetrag (derzeit: 1.230 €) überschritten werden muss.
Hätte das Finanzamt den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die nicht abgeführte Lohnkirchensteuer in Haftung genommen und der Kläger die Haftungssumme an das Finanzamt bezahlt, hätte der Kläger die Zahlung als Werbungskosten abziehen können. Diese Zahlung wäre nämlich beruflich veranlasst gewesen, weil die Haftung an die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und an seine Pflichtverletzung bei der Abführung von Steuern für die GmbH angeknüpft hätte.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – X R 16/21; NWB