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Abschreibung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Eine Abschreibung auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterlag im Jahr 2004 dem damals gültigen Halbabzugsverbot und war daher nur zu 50 % steuerlich absetzbar. Das Halbabzugsverbot galt bei einer Abschreibung im Jahr 2004 auch dann, wenn die Abschreibung richtigerweise bereits im Jahr 2001 hätte vorgenommen werden müssen, als das Halbabzugsverbot noch nicht galt. Bei einer Nachholung der Abschreibung im Jahr 2004 im Wege einer Bilanzberichtigung gilt nämlich die Rechtslage im Jahr der Bilanzberichtigung, d.h. des Jahres 2004.

Hintergrund: Von 2002 bis einschließlich 2008 galt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Dividenden waren nur zu 50 % steuerpflichtig; dafür wurden aber auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung, z.B. eine Abschreibung auf eine GmbH-Beteiligung, nur zu 50 % steuerlich berücksichtigt (sog. Halbabzugsverbot).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Sie war an der K-AG zu 99,75 % beteiligt, die im Jahr 2001 ihre Auflösung beschloss; die Liquidation wurde 2004 abgeschlossen. Die Klägerin schrieb ihre Beteiligung an der K-AG zum 31.12.2004 ab. Den sich hieraus ergebenden Verlust in Höhe von ca. 1,5 Mio. € berücksichtigte das Finanzamt auf Grund des Halbabzugsverbots nur zu 50 %. Die Klägerin begehrte eine vollständige Berücksichtigung des Verlustes und machte geltend, dass die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte erfolgen müssen, als das Halbabzugsverbot noch nicht gegolten habe. Die Abschreibung im Jahr 2004 sei daher eine Bilanzberichtigung, für die das Recht des Jahres 2001 gelten müsse.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Es handelte sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Bilanzberichtigung. Die Beteiligung durfte im Jahr 2001 noch nicht abgeschrieben werden, sondern erst im Jahr 2004. Denn erst im Jahr 2004 war die Liquidation abgeschlossen, so dass erst im Jahr 2004 der Verlust, der sich aus der Auflösung der K-AG ergab, feststand.
  • Selbst wenn es sich um eine Bilanzberichtigung gehandelt hätte, weil die Abschreibung bereits im Jahr 2001 hätte vorgenommen werden müssen, wäre das Halbabzugsverbot im Jahr 2004 anwendbar gewesen. Bei einer Bilanzberichtigung kommt es nämlich auf das geltende Recht im Jahr der Bilanzberichtigung, also im Jahr 2004, und nicht auf das Recht im Jahr der Erstellung der fehlerhaften Bilanz (2001) an; es gibt also keinen „Rechtstransport“ aus dem Jahr der fehlerhaften Bilanz in das Jahr der Bilanzberichtigung. Im Jahr 2004 galt aber das Halbabzugsverbot schon.

Hinweise: Seit 2009 gilt das sog. Teilabzugsverbot. Betriebliche Aufwendungen einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmers im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung sind nur zu 60 % absetzbar und werden im Umfang von 40 % steuerlich nicht berücksichtigt. Dafür sind Dividenden im betrieblichen Bereich zu 40 % steuerfrei.

Nach der aktuellen Rechtslage besteht ein Wahlrecht, ob eine Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz vorgenommen wird. Dieses Wahlrecht kann unabhängig von der Inanspruchnahme einer entsprechenden Abschreibung in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Das Unterlassen einer Teilwertabschreibung kann daher nicht zu einem Bilanzierungsfehler führen und deshalb auch keine Bilanzberichtigung auslösen.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.7.2023 – IV R 15/20; NWB

Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben, die er vermietet, und nach Ablauf des zehnjährigen Begünstigungszeitraums für die Denkmal-Abschreibung noch einen Kfz-Stellplatz gekauft, bemisst sich die Abschreibung nunmehr nach den Kosten für den Stellplatz zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die sog. Altbausubstanz, für die also keine Denkmal-Abschreibung möglich war. Die Bemessungsgrundlage, die für die Denkmal-Abschreibung maßgeblich war, ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Hintergrund: Bei Gebäuden, die als Denkmal eingestuft werden, ist eine Abschreibung von jährlich 10 % auf die Kosten für die Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, über insgesamt zehn Jahre möglich (sog. Denkmal-Abschreibung). Die Anschaffungskosten für die Altbausubstanz, für die die Denkmal-Abschreibung nicht möglich ist, werden „normal“ über die Nutzungsdauer abgeschrieben. In früheren Jahren war insoweit auch eine degressive Abschreibung, also in fallenden Jahresbeträgen, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 1999 eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung, die er vermietete. Die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung betrug 84.664 €, während die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf die Altbausubstanz 42.786 € betrug (zusammen 127.450 €). Der Kläger nahm im Zeitraum 1999 bis 2009 die Denkmal-Abschreibung jährlich in Höhe von jeweils 10 % in Anspruch, so dass das begünstigte Abschreibungsvolumen für den denkmalgeschützten Bereich von 84.664 € vollständig aufgebraucht war. Die Altbausubstanz schrieb er auf der Bemessungsgrundlage von 42.786 € degressiv ab. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger einen Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage für 19.926 € hinzu. Für 2015 ging der Kläger von einer Abschreibungsbemessungsgrundlage in Höhe von 149.076 € aus, indem er die ursprünglichen Anschaffungskosten von 129.149 € (127.450 € zuzüglich Anteil für den Grund und Boden) um 19.926 € erhöhte; hierauf wandte er den damals gültigen degressiven Abschreibungssatz von 1,25 % an. Das Finanzamt nahm hingegen eine Bemessungsgrundlage von 62.712 € an, nämlich die Bemessungsgrundlage für die Altbausubstanz von 42.786 € sowie die Bemessungsgrundlage für den Stellplatz von 19.926 €. Es berücksichtigte daher eine degressive AfA von lediglich 784 € (1,25 % x 62.712 €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Jahr 2015 war die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr zu berücksichtigen, weil das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Begünstigungszeitraum 1999 bis 2009 bereits aufgebraucht worden war.
  • Bei der Denkmal-Abschreibung handelt es sich um eine eigenständige Abschreibung mit einer eigenständigen Bezugsgröße, einem eigenem Abschreibungssatz und einem eigenen Abschreibungsvolumen.
  • Nachdem das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2009 aufgebraucht worden war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr bei der „regulären“ Abschreibung auf die Altbausubstanz und den Stellplatz angesetzt werden.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es bei denkmalgeschützten Gebäuden zwei eigenständige Abschreibungssysteme gibt, nämlich die Denkmal-Abschreibung sowie die reguläre Abschreibung. Da die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 bereits aufgebraucht war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 nicht mehr zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung führen. Anders wäre dies gewesen, soweit das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung in dem zehnjährigen Begünstigungszeitraum nicht vollständig aufgebraucht worden wäre, weil noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im denkmalgeschützten Bereich getätigt worden wären.

Bei der Abschreibung unterscheidet man zwischen dem Volumen und der Bemessungsgrundlage: Das Volumen ist der Betrag, der noch abgeschrieben werden kann und sich steuerlich auswirkt; die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den der Abschreibungssatz angewendet wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 – IX R 14/20; NWB

Abschreibung eines Kiesvorkommens

Eine KG kann auf ein Kiesvorkommen, das sie von ihrem Kommanditisten erworben hat, nur dann eine Absetzung auf Substanzverringerung (AfS) vornehmen, wenn der Kaufvertrag über das Kiesvorkommen einem Fremdvergleich standhält und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden ist. Der Fremdvergleich ist nicht gewahrt, wenn der Kaufpreis erst nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird und das Kiesvorkommen schon vor dem vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel von der KG genutzt wird.

Hintergrund: Bodenschätze wie z.B. Kiesvorkommen können nach der Abbaudauer abgeschrieben werden. Voraussetzung ist aber, dass der Kiesbauunternehmer Anschaffungskosten getragen hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die Kiesvorkommen abbaute und verkaufte. Ihr alleiniger Kommanditist war der H. Die KG erwarb mit Vertrag vom 30.4.2014 von H ein Kiesvorkommen. Der Kaufpreis betrug 558.100 € und sollte zwei Wochen später fällig sein. Der Nutzen- und Lastenwechsel, d.h. der Kiesabbau, sollte am Tag der vollständigen Kaufpreisbezahlung eintreten. Außerdem sollte die angenommene Kiesmenge noch einmal nachgemessen und eine etwaige Differenz ausgeglichen werden. Die Klägerin zahlte am 3.6.2014 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 530.000 € und den restlichen Kaufpreis von 28.100 € am 11.11.2014. Ab dem 1.5.2014 begann die KG mit dem Abbau des Kiesvorkommens. Im März und Juni 2015 zahlte der H aufgrund der Messung des Kiesvorkommens einen Teilbetrag von 10.100 € an die KG zurück; die Beurkundung der Vertragsanpassung erfolgte aber erst am 18.9.2015. Die KG nahm für 2014 AfS auf das Kiesvorkommen in Anspruch. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Der Abzug von AfS setzt Anschaffungskosten aufgrund eines Anschaffungsvorgangs wie z.B. eines Kaufvertrags voraus.
  • Wird der Kaufvertrag zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter geschlossen, muss der Kaufvertrag einem Fremdvergleich standhalten; denn bei einem Vertrag zwischen der Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter fehlt der natürliche Interessengegensatz. Der Vertrag muss also fremdüblich sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.
  • Im Streitfall fehlte es an der tatsächlichen Durchführung. So wurde der Kaufpreis nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach dem 30.4.2014, gezahlt. Stattdessen wurde der erste Teil des Kaufpreises erst am 3.6.2014, also fünf Wochen nach Vertragsschluss, und der zweite Teil erst ein halbes Jahr später gezahlt. Weiterhin hat die Klägerin das Kiesvorkommen schon ab dem 1.5.2014 genutzt und verwertet, obwohl sie es erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, also ab 11.11.2014, hätte nutzen dürfen. Schließlich wurde die sich aufgrund der Messung des Kiesvorkommens ergebende Kaufpreisminderung schon im März und Juni 2015 von H an die Klägerin zurückgezahlt, obwohl die entsprechende Beurkundung erst am 18.9.2015 stattfand.

Hinweise: Die zeitlichen Verzögerungen, die gegen einen Fremdvergleich sprachen, gingen zulasten des H; denn die Klägerin bezahlte den Kaufpreis zu spät, erhielt die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises deutlich vor der Beurkundung und durfte das Kiesvorkommen schon vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nutzen. Folge des gescheiterten Fremdvergleichs war die Versagung der AfS.

In der Praxis genügt es nach dem Urteil nicht, dass bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen die vereinbarten Regelungen irgendwann durchgeführt werden, sondern sie müssen auch zum vereinbarten Termin durchgeführt werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 25/19; NWB

Abschreibung bei Erwerb eines Anteils an vermögensverwaltender Personengesellschaft

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anteil an einer vermietenden (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, hängt seine Abschreibung von seinen Anschaffungskosten und von der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt seines Erwerbs ab. Soweit der Erwerber auch Grundstücke miterwirbt, müssen seine Anschaffungskosten neu auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt werden, so dass auch die aktuellen Bodenrichtwerte im Zeitpunkt des Erwerbs berücksichtigt werden.

Hintergrund: Bei einem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft zahlt der Erwerber häufig mehr als den Betrag laut Kapitalkonto des Veräußerers. Dieser Mehrbetrag wird bei einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt, in einer sog. Ergänzungsbilanz abgebildet und abgeschrieben.

Streitfall: Die Klägerin war eine vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte und daher ihre Einkünfte durch eine Überschussrechnung, d.h. nach Zu- und Abflussgesichtspunkten, ermittelte. Einer der Gesellschafter war der A, der zum 31.8.2011 einen Anteil von 16 % an seinen Bruder B zum Preis von ca. 515.000 € sowie einen Anteil von 34 % an C, die Ehefrau des B, zum Preis von ca. 1,1 Mio. € verkaufte. Das Vermögen der Klägerin bestand aus Grundbesitz sowie aus Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 2 Mio. €, mit denen der Erwerb der Grundstücke finanziert worden war. Außerdem hatte die Klägerin noch Bankguthaben in Höhe von ca. 160.000 €. Die Klägerin war der Auffassung, dass zu den Anschaffungskosten des B und der C auch die Verbindlichkeiten der Klägerin, gemindert um das Bankguthaben, gehörten. Das Finanzamt legte für die Ermittlung der Abschreibung jedoch nur den Kaufpreis zuzüglich der Anschaffungskosten zugrunde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Grundsatz der Klägerin recht gegeben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen:

  • Auf der Ebene der Gesellschaft, d.h. der Klägerin, bemisst sich die Abschreibung nach den ursprünglichen Anschaffungskosten für die Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn später ein Anteil an der Klägerin übertragen wird. Die Abschreibung auf der Gesellschaftsebene bleibt trotz der Anteilsübertragung unverändert.
  • Der Erwerber, der für seinen Anteil einen Kaufpreis gezahlt hat, kann seine Abschreibung nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in Anspruch nehmen. Seine Anschaffungskosten weichen in der Regel von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters ab.
  • Selbst wenn die Anschaffungskosten des Neu-Gesellschafters von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters abweichen, kann er die bisherige Abschreibung nicht einfach fortsetzen; denn die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts hat sich nun gemindert. Insoweit gilt für den Erwerber eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nichts anderes als für den Erwerber eines Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt.
  • Der Erwerber wird daher so behandelt, als hätte er die Wirtschaftsgüter anteilig direkt erworben. Anders ist dies nur, wenn er seinen Anteil unentgeltlich erworben hat. Dann führt er die bisherige Abschreibung fort.
  • Die von B und C mitübernommenen Bankverbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten von B und C. Denn sie sind Teil der jeweiligen Gegenleistung des B und C und lassen sich dem Grundbesitz zuzuordnen.
  • Soweit die Anschaffungskosten von B und C höher sind als der jeweilige Buchwert der verkauften Anteile, ist dieser Mehrbetrag den Wirtschaftsgütern des Vermögens der Klägerin zuzuordnen, und zwar nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven. Dies erfordert eine Einzelbewertung sowie eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden sowie auf das abschreibbare Gebäude. Für den sich danach ergebenden Betrag für das abschreibbare Gebäude ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu ermitteln.

Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Berechnung an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun die Anschaffungskosten von B und C auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (Gebäude sowie Grund und Boden) verteilen und dabei auch die Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude neu aufteilen.

Auf das Bankguthaben entfällt kein Mehrbetrag, da im Bankguthaben keine stillen Reserven vorhanden sind.

Im Ergebnis gelten nach dem aktuellen BFH-Urteil für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, z.B. an einem geschlossenen Immobilienfonds, die gleichen Grundsätze wie für den Erwerb eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2022 – IX R 22/19; NWB