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Sozialversicherung – Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Die Bundesregierung hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen.

Ab 1.1.2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. Bis zur Beitragsbemessungsg

Hinweis: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Ab 1.1.2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern liegen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Die Rechengrößen ab im Überblick:

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 Euro/Monat 7.100 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 8.950 Euro/Monat 8.700 Euro/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 66.600 Euro/Jahr (5.550 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 59.850 Euro/Jahr (4.987,50 Euro/Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.300 Euro/Monat 7.100 Euro/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung 43.142 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.395 Euro/Monat 3.290 Euro/Monat

Hinweis: Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 12.10.2022; NWB

Lohnsteuer-Freibeträge für 2023

Wer Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes NRW aufmerksam.

Hintergrund: Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird vom Finanzamt auf Antrag ein Freibetrag gewährt, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.200 Euro übersteigen. Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierzu führt das Finanzministerium des Landes NRW weiter aus:

  • Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über ihr Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der Steuererklärung zu beantragen. Dadurch, dass der Arbeitgeber den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöht sich so das monatliche Nettoeinkommen. Zu berücksichtigen ist allerdings: in diesem Fall fällt auch die spätere Erstattung im Rahmen der Steuerklärung geringer aus.
  • Bei allen Anträgen die bis zum 31.1.2023 eingehen, kann die Lohnsteuer-Ermäßigung bereits ab Jahresbeginn berücksichtigt werden. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einen Freibetrag gleich für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragen. So muss man nicht mehr jedes Jahr aktiv werden. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.
  • Wer für das laufende Jahr bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30.11.2022 nachholen.

Hinweis: Weitere Informationen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag hat die Finanzverwaltung NRW auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle: Finanzministerium NRW online, Meldung v. 4.10.2022; NWB

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023 abgesenkt

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Beschlossen wurde ebenfalls die befristete Beibehaltung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023.

Mit der Verabschiedung des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ treten u.a. folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
  • Darüber hinaus werden die ebenfalls nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.
  • Ferner wird mit dem Gesetz die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem 1.1.2023 von 9,5 auf 9 Prozent abgesenkt.
  • Zudem schafft das Gesetz die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Hinweis: Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB