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Strafverteidigungskosten für das Kind sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Eltern können Strafverteidigungskosten für ihren Sohn nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Denn nach dem Gesetz sind Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch für Prozesskosten, die für einen Dritten, hier den Sohn, aufgewendet werden.

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Streitfall: Die Kläger waren Eltern eines volljährigen Sohnes, der sich einem Strafverfahren verantworten musste. Die Kläger zahlten die Strafverteidigungskosten des Sohnes und machten diese Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung 2017 als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es ist bereits die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zweifelhaft. Denn zum einen dürfte die Übernahme der Strafverteidigerkosten nicht zur Unterhaltsverpflichtung von Eltern gehören. Zum anderen hatte der Sohn der Kläger mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so dass die Kosten über den seitens der Staatskasse erstattungsfähigen Kosten lagen und damit insoweit nicht zwangsläufig gewesen sind.
  • Jedenfalls scheidet die Berücksichtigung der Strafverteidigungskosten deshalb aus, weil der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses Abzugsverbot gilt auch für Strafverfahren, und es gilt nicht nur für einen Prozess der Kläger, sondern auch für den Prozess eines Dritten, nämlich des Sohns der Kläger.
  • Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Kläger oder ihres Sohns sind nicht erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob es auf eine Existenzgefährdung der Kläger oder auf eine Existenzgefährdung des Sohns ankommt.

Hinweise: Das Abzugsverbot gilt für alle Prozessarten, z.B. für Zivilgerichts-, Finanzgerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahren.

Typische Beispiele für abziehbare außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten, Wiederbeschaffungskosten für Hausrat, der durch einen Brand oder Hochwasser zerstört worden ist, oder Unterhaltskosten für unterhaltsberechtigte Angehörige.

Quelle: BFH, Beschluss v. 10.8.2022 – VI R 29/20; NWB

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