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Steuerabzug für ausländische Künstler

Eine ausländische Konzertdirektion, die ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagiert, ist gesetzlich zum Steuerabzug (im Streitjahr waren dies 25 %) verpflichtet und muss die Steuer vom Honorar einbehalten und abführen. Die Verpflichtung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das ausländische Künstlerensemble keine Gewinnerzielungsabsicht habe, weil es ohne Subventionen nicht tätig werden könne, und daher in Deutschland nicht steuerpflichtig sei.

Hintergrund: Treten Künstler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland auf, sind sie aufgrund ihres Auftritts in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Der Auftraggeber, der sog. Vergütungsschuldner, ist gesetzlich verpflichtet, vom Honorar eine Steuer in Höhe von grundsätzlich 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer einzubehalten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die im Zeitraum 1996 bis 1999 ausländische Künstler für Auftritte in Deutschland engagierte. Nachdem die Klägerin den Steuerabzug nicht vorgenommen hatte, erließ das Finanzamt im Jahr 1999 Haftungsbescheide und schätzte den Steuerabzug. Die Klägerin machte anschließend Angaben zu den gezahlten Honoraren, die zu einer Reduzierung des Steuerabzugs führten. Sie klagte gleichwohl gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, die Künstler bzw. Künstlergruppen seien ohne Gewinnerzielungsabsicht aufgetreten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Haftungsbescheid ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Vergütungsschuldner (die Klägerin) keinen Steuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung des Honorars vornimmt.
  • Die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht auch für einen Vergütungsschuldner, der in Deutschland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Es genügt, wenn er Honorare an Künstler für einen Auftritt in Deutschland zahlt. Der Inlandsbezug ergibt sich also aus der Tätigkeit des Künstlers in Deutschland.
  • Die engagierten Künstler bzw. Ensembles waren aufgrund ihrer Auftritte in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig waren. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nicht deshalb verneint werden, weil die Künstler staatliche Subventionen erhalten haben könnten. Denn Subventionen führen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen.
  • Es war auch ermessensfehlerfrei, die Klägerin in Anspruch zu nehmen und nicht die Künstler; denn die Klägerin hatte die Künstler zunächst nicht genannt, so dass das Finanzamt deren Identität nicht feststellen konnte.
  • Die fünfjährige Zahlungsverjährung war noch nicht eingetreten. Denn das Finanzamt hatte auf Antrag der Klägerin bereits unmittelbar nach Erlass der Haftungsbescheide im Jahr 1999 eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, die die Verjährung unterbricht und die erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung im Jahr 2019 endete. Damit begann mit Ablauf des 31.12.2019 erneut eine fünfjährige Zahlungsverjährung.

Hinweise: Das Verfahren hat ungewöhnlich lange gedauert, hierfür gab es jedoch Gründe. So wartete das Finanzamt auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage, ob die Haftung des Vergütungsschuldners mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Der EuGH hat dies im Jahr 2006 bejaht, und der BFH hält in der aktuellen Entscheidung die Haftung ebenfalls für vereinbar mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. In der Folgezeit wollte die Klägerin auch noch abwarten, bis die Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des EuGH Stellung nimmt, und so erging die Einspruchsentscheidung erst im Jahr 2019.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte des Künstlers nach einem sog. Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. Der Künstler kann aber eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt beantragen und sich die ggf. einbehaltene und abgeführte Steuer erstatten lassen.

Von der Bemessungsgrundlage (Honorar) können unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsausgaben des Künstlers, die dieser nachweist, abgezogen werden. In diesem Fall beläuft sich der Steuerabzug auf 30 %, wenn der Künstler eine natürliche Person, anderenfalls auf 15 %, wenn der Künstler eine Kapital- oder Personengesellschaft ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.10.2023 – I R 35/21; NWB

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