Persönliche Steuerbefreiung bei der Grunderwerbsteuer aufgrund eines internationalen Immunitätsvertrags
Besteht aufgrund eines internationalen Vertrags ausnahmsweise eine persönliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer, die nur für einen der beiden Vertragspartner gilt, kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegenüber dem anderen Vertragspartner festsetzen, für den die persönliche Befreiung nicht gilt.
Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Beide Vertragspartner sind Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2019 Grundstücke von einer internationalen Organisation, an der auch die Bundesrepublik Deutschland beteiligt war. Die internationale Organisation hatte die Grundstücke im Jahr 2015 erworben; dieser Erwerb war aufgrund eines sog. Immunitätsvertrags grunderwerbsteuerfrei gewesen. Im Kaufvertrag der Klägerin aus dem Jahr 2019 war geregelt, dass die Klägerin die Grunderwerbsteuer tragen sollte, falls Grunderwerbsteuer festgesetzt werden würde. Tatsächlich setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest. Nachdem das Finanzgericht die Klage der Klägerin abgewiesen hatte, erhob die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil es keinen Revisionszulassungsgrund gab:
- Die internationale Organisation war aufgrund des Immunitätsvertrags von der Grunderwerbsteuer befreit. Dabei handelte es sich um eine persönliche Befreiung, die außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt ist. Das Grunderwerbsteuerrecht kennt keine derartigen persönlichen Befreiungen, sondern knüpft bei seinen Steuerbefreiungsvorschriften lediglich an die persönlichen Verhältnisse an, z.B. an den Ehestatus oder an das Verwandtschaftsverhältnis.
- Die persönliche Befreiung für die internationale Organisation führte dazu, dass nur die Klägerin als Steuerschuldnerin in Betracht kam und damit die Gesamtschuldnerschaft der beiden Vertragspartner gestört wurde. Die Klägerin hatte sich im Kaufvertrag zudem verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Hinweise: Die grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision hätte rechtfertigen können, fehlte deshalb, weil die internationale Organisation nicht regelmäßig am Grundstücksmarkt auftrat.
Im Kern ging es der Klägerin wohl um die Frage, ob ihre alleinige Steuerschuld zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben könnte. Bei einer Gesamtschuld, d.h. einer ebenfalls bestehenden Steuerschuld der internationalen Organisation, hätte die Klägerin nämlich die Hälfte der Grunderwerbsteuer von der Organisation fordern können. Allerdings hätte sie dann nicht im Kaufvertrag zusichern sollen, dass sie die Grunderwerbsteuer trägt.
BFH, Beschluss v. 23.2.2022 – II B 26/21; NWB