Nachträgliche Anmeldung einer Steuerstraftat im Insolvenzverfahren
Das Finanzamt kann im Insolvenzverfahren des Steuerpflichtigen nachträglich, d.h. nach Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle, anmelden, dass der Steuerforderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt, die zum Ausschluss der Restschuldbefreiung führt.
Hintergrund: Macht das Finanzamt Steuerforderungen im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend, stellt es dies erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Streitfall: Über das Vermögen des Klägers wurde im Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte eine Restschuldbefreiung. Das Finanzamt meldete Steuerforderungen der Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 zur Insolvenztabelle an. Die Steuerforderungen wurden im November 2015 zur Insolvenztabelle festgestellt. Im April 2016 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung der Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 rechtskräftig verurteilt. Das Finanzamt beantragte daraufhin die nachträgliche Ergänzung der Insolvenztabelle durch den Zusatz, dass es sich um Steuerforderungen aus einer Steuerstraftat handelt, die eine Restschuldbefreiung ausschließt. Gegen diese nachträgliche Ergänzung legte der Kläger Widerspruch ein, der in der Insolvenztabelle eingetragen wurde. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem es die Steuerforderungen als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Insolvenzforderungen feststellte. Diesen Bescheid focht der Kläger an. Das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2019 aufgehoben.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
- Im Insolvenzverfahren meldet das Finanzamt seine Steuerforderungen zur Tabelle an. Zur Anmeldung gehören auch Tatsachen, die eine Restschuldbefreiung ausschließen, z.B. eine Steuerstraftat, die den Steuerforderungen zugrunde liegt.
- Sowohl die Steuerforderung als auch eine Ergänzung kann nachträglich erfolgen, d.h. nach Ablauf der Anmeldefrist. Dies umfasst auch die Ergänzung, dass der Steuerforderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt.
- Der Feststellungsbescheid war erforderlich, wie dies das Gesetz verlangt. Der Kläger hatte nämlich Widerspruch gegen die nachträgliche Ergänzung der zugrunde liegenden Steuerstraftat eingelegt. Durch den Feststellungsbescheid wurde dieser Widerspruch beseitigt und sichergestellt, dass die Steuerforderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Hinweise: Die Ergänzung, dass die Forderungen aus einer Steuerstraftat stammen, für die die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, nennt man „Attribut“. Das Attribut ist wichtig, damit das Finanzamt nicht einen Teil seiner Steuerforderungen durch eine Restschuldbefreiung verliert. Der Steuerpflichtige kann sich gegen dieses Attribut durch einen Widerspruch wehren, den das Finanzamt aber durch einen Feststellungsbescheid beseitigen kann. Gegen diesen Bescheid sind dann der Einspruch und ggf. eine Klage statthaft.
Das Urteil ist nachteilig für Insolvenzschuldner, die Steuerstraftaten begangen haben und eine Restschuldbefreiung anstreben. Denn nach dem Urteil kann das Finanzamt das sog. Attribut auch noch nachträglich ergänzen lassen.
Quelle: BFH, Urteil v. 28.6.2022 – VII R 23/21; NWB