Nachteilige Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids nach Einspruchserfolg beim Umsatzsteuerbescheid
Hat das Finanzamt eine Leistung des bilanzierenden Unternehmers zu Unrecht als umsatzsteuerpflichtig angesehen, zugleich aber eine entsprechende Umsatzsteuerverbindlichkeit gewinnmindernd in der Bilanz berücksichtigt und hat der Einspruch des Unternehmers gegen den Umsatzsteuerbescheid Erfolg, darf das Finanzamt den Ertragsteuerbescheid zuungunsten des Unternehmers ändern, indem es die Umsatzsteuerverbindlichkeit nicht mehr berücksichtigt.
Hintergrund: Wird aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid erlassen, aber anschließend mit Erfolg angefochten, kann das Finanzamt aus dem Sachverhalt nachträglich die richtigen steuerlichen Folgen ziehen und einen entsprechenden Steuerbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern oder erlassen.
Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH und gab in den Streitjahren 2011 und 2012 elektronische Versicherungsbestätigungen für die Zulassung von Fahrzeugen an andere Unternehmer weiter. Sie behandelte dies umsatzsteuerfrei. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zur Umsatzsteuerpflicht. Es erhöhte daher im Mai 2014 die Umsatzsteuer für 2011 und 2012, minderte aber im Gegenzug den Gewinn beider Jahre, indem es jeweils eine Umsatzsteuerverbindlichkeit berücksichtigte. Die Klägerin wehrte sich gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2011 und 2012 und hatte im Einspruchsverfahren im April 2016 Erfolg. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für 2011 und 2012 wieder herab, machte aber im Juli 2016 die Gewinnminderung in Gestalt der Umsatzsteuerverbindlichkeiten für 2011 und 2012 wieder rückgängig. Die Klägerin klagte gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide.
Entscheidung: Der BFH hielt die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide im Juli 2016 für rechtmäßig:
- Nach dem Gesetz kann das Finanzamt aus einer zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgten Änderung oder Aufhebung des Bescheids verfahrensrechtliche Folgen ziehen. Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige im Fall des Obsiegens an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit es um denselben Sachverhalt geht.
- Die irrige Beurteilung des Sachverhalts lag in der Annahme, dass die Weitergabe der elektronischen Versicherungsbestätigungen umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Annahme war fehlerhaft und wurde umsatzsteuerlich korrigiert. Eine irrige Beurteilung dieses Sachverhalts erfolgte auch in den Körperschaftsteuerbescheiden, weil das Finanzamt zu Unrecht Umsatzsteuerverbindlichkeiten angenommen hatte.
- Nachdem die irrige Sachverhaltsbeurteilung in den Umsatzsteuerbescheiden aufgrund des Einspruchs der Klägerin rückgängig gemacht worden war, und zwar zugunsten der Klägerin, durfte das Finanzamt anschließend die irrige Beurteilung desselben Sachverhalts in den Körperschaftsteuerbescheiden rückgängig machen, nun aber zuungunsten der Klägerin; daher durfte das Finanzamt die Gewinnminderungen, die aufgrund der Passivierung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten eingetreten waren, rückgängig machen.
Hinweise: Die im Urteil geschilderte Problematik gehört zum Bereich der sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung. Hat der Steuerpflichtige mit einem Einspruch oder einer Klage Erfolg, soll das Finanzamt auf der Grundlage der Argumentation des Steuerpflichtigen nunmehr andere Bescheide ändern können. Dies können – wie im Streitfall – auch Bescheide einer anderen Steuerart sein. Für die Änderung hat das Finanzamt grundsätzlich ein Jahr Zeit, auch wenn an sich bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Ein typisches Beispiel für eine solche Änderung ergibt sich z. B. dann, wenn der Steuerpflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid für 2020 Einspruch einlegt und nachweist, dass er eine im Bescheid für 2020 erfasste Einnahme bereits im Jahr 2019 erhalten habe. Der Bescheid für 2020 wird dann zu seinen Gunsten geändert, aber das Finanzamt kann anschließend den Bescheid für 2019 zuungunsten des Klägers ändern und nunmehr die Einnahme bei der Steuerfestsetzung 2019 berücksichtigen. Dies kann auch zu höheren Nachzahlungszinsen führen.
Quelle: BFH, Urteil v. 17.3.2022 – XI R 5/19; NWB