Kosten für künstliche Befruchtung bei Gefahr einer schweren Behinderung
Eine Frau kann die Kosten für eine künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn ihr Freund an einer chromosomalen Translokation leidet und deshalb die Wahrscheinlichkeit der Geburt eines Kindes mit schwersten Behinderungen besteht. Der steuerliche Abzug setzt voraus, dass die Frau die Kosten getragen hat. Es ist steuerlich unbeachtlich, dass das Paar nicht verheiratet ist.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden infolge einer Naturkatastrophe.
Sachverhalt: Die unverheiratete Klägerin hatte einen Freund, der an einer chromosomalen Translokation litt, die im Fall einer Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass das Kind mit schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen geboren wird. Beide entschlossen sich dazu, eine künstliche Befruchtung mit einer Präimplantationsdiagnostik durchzuführen; auf diese Weise sollte die chromosomale Fehlstellung ausgeschlossen werden. Die Kosten für die Behandlung beliefen sich auf ca. 23.000 € und wurden von der Klägerin im Umfang von ca. 9.300 € getragen; den anderen Teil hatte ihr Freund bezahlt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil die Klägerin nicht verheiratet und weil sie nach Auffassung des Finanzamts nicht krank war.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und erkannte die Behandlungskosten in Höhe von 9.300 € sowie in Höhe von ca. 650 € für Fahrtkosten an:
- Zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten gehören auch solche Aufwendungen, die nicht der Heilung dienen, sondern lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen; hierzu gehören auch Kosten für eine künstliche Befruchtung, da der körperliche Mangel selbst – die chromosomale Translokation – durch die künstliche Befruchtung nicht beseitigt wird.
- Es ist steuerlich unbeachtlich, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Freund krank ist und an einer chromosomalen Translokation leidet. Denn im Fall des Kinderwunsches betrifft diese Erkrankung auch die Klägerin.
- Dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Freund nicht verheiratet waren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung auch im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geltend gemacht werden können.
- Allerdings kann die Klägerin nur diejenigen Aufwendungen steuerlich geltend machen, die sie auch selbst getragen hat. Denn nur insoweit ist sie wirtschaftlich mit den Aufwendungen belastet. Dies war ein Betrag von 9.300 €; den verbleibenden Teil der Aufwendungen hat der Freund der Klägerin getragen.
- Ein Abzug der von ihrem Freund getragenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Abzugs geschenkter Geldbeträge oder des abgekürzten Zahlungswegs kommt nicht in Betracht, weil beide Steuerpflichtige – die Klägerin und ihr Freund – die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen konnten.
- Schließlich waren auch die Fahrtkosten der Klägerin zum Kinderwunschzentrum als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin nicht allein zum Kinderwunschzentrum, sondern zusammen mit ihrem Freund gefahren ist, können die Fahrtkosten zur Hälfte abgezogen werden, im Übrigen vollständig.
Hinweise: Von den außergewöhnlichen Belastungen ist noch die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, deren Höhe vom Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängt.
Wäre die Klägerin mit ihrem Freund verheiratet gewesen, hätte der Gesamtbetrag von ca. 23.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können; denn bei Ehegatten kommt es nicht darauf an, wer die Aufwendungen trägt.
Gegen das Urteil des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.12.2021 – 6 K 20/21, Rev. beim BFH: VI R 2/22