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Kosten für ein Mausoleum als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer

Die Kosten für ein Mausoleum, das als Grabstätte für den Erblasser errichtet wird, können bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, soweit das Mausoleum aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Erblassers als angemessenes Grabdenkmal anzusehen ist. Es ist dann steuerlich unschädlich, wenn der Erblasser bis zur Fertigstellung des Mausoleums zunächst in einer vorübergehenden Grabstätte beerdigt wurde.

Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer mindert sich der Wert des Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören u.a. die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal.

Sachverhalt: Der Kläger war Erbe seines im Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der Muslim war. Der Bruder wurde zunächst in einer provisorischen Grabstätte beerdigt. Anschließend wurde er in einem Mausoleum bestattet, dessen Kosten 420.000 € betrugen. Der Kläger machte diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil es sich bei dem Mausoleum um die Zweitgrabstätte gehandelt hat.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Kosten für eine Zweitgrabstätte, wenn die erste Ruhestätte nur vorübergehend genutzt werden sollte. Zwar ist eine Beerdigung an sich mit der ersten Grabstätte abgeschlossen. Aus den äußeren Umständen oder aus dem Willen des Erblassers kann sich aber etwas anderes ergeben.
  • Voraussetzung für den Abzug der Kosten für die zweite Grabstätte ist aber, dass bereits bei Errichtung des ersten Grabdenkmals offensichtlich war, dass dieses nur eine provisorische Übergangsregelung sein sollte.
  • Auch das zweite Grabdenkmal muss angemessen sein. Hinsichtlich der Angemessenheit kommt es auf die Lebensstellung des Erblassers an und darauf, was nach den herrschenden Auffassungen und Gebräuchen in den Kreisen des Erblassers zu einer würdigen Bestattung gehört.

Hinweise: Der Erbe trägt die Feststellungslast hinsichtlich der Behauptung, dass die erste Grabstätte offensichtlich nur als provisorische Übergangslösung angelegt war.

Sind die Kosten für die Grabstätte unangemessen, kann nur der angemessene Teil abgesetzt werden. Die Angemessenheit kann aber nicht allein aus der Höhe des Nachlasses abgeleitet werden.

Statt der konkreten Kosten für die Bestattung, für das angemessene Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege kann der Erbe auch einen Pauschbetrag von 10.300 € abziehen.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 – II R 8/20; NWB

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