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Keine Steuerfreiheit für Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan

Arbeitslohn, der einem „International Civilian Consultant“ mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan gezahlt wird, ist in Deutschland steuerpflichtig. Es gibt hierfür keine gesetzliche oder völkerrechtliche Steuerbefreiung.

Hintergrund: Arbeitslohn kann durch Gesetz oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen steuerfrei gestellt sein.

Sachverhalt: Der Kläger hatte zusammen mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 2012 und 2013 seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war in beiden Jahren als sog. International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan tätig und bezog hierfür ein Gehalt von der NATO. Er behandelte das Gehalt in seinen Einkommensteuererklärungen als steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern besteuerte den Arbeitslohn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig, so dass sein gesamtes Welteinkommen und damit auch das Gehalt steuerpflichtig war.
  • Eine Steuerbefreiung nach dem deutschen Gesetz wird für das von der NATO bezogene Gehalt nicht gewährt. Eine Steuerfreistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Afghanistan kam ebenfalls nicht in Betracht, da es mit Afghanistan kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt.
  • Schließlich gab es auch keine völkerrechtliche Vereinbarung, die das Gehalt des Klägers steuerfrei gestellt hätte. Soweit es Abkommen gibt, die Gehälter im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die NATO als steuerfrei behandeln, setzen diese Abkommen voraus, dass sich entweder der Dienstort in Deutschland befindet oder aber das Gehalt aus deutschen Mitteln bezahlt wird. Der Dienstort des Klägers befand sich aber in Afghanistan, und er bezog sein Gehalt nicht aus deutschen Mitteln, sondern von der NATO.

Hinweis: Der Kläger hatte dem Finanzamt noch ein sog. Certificate seines Arbeitgebers vorgelegt, nach dem das Gehalt des Klägers steuerfrei sein sollte. Es handelte sich dabei jedoch nur um eine unbeachtliche Arbeitgeberbescheinigung, die das Finanzamt nicht bindet.

BFH, Urteil v. 13.10.2021 – I R 43/19; NWB

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