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Keine Entschädigung wegen coronabedingter Verzögerung des Klageverfahrens

Hat sich ein Klageverfahren beim Finanzgericht infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 verzögert, kann der Kläger hierfür keine Entschädigung auf der Grundlage einer sog. Verzögerungsrüge verlangen. Denn eine coronabedingte Verzögerung ist nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich anzulasten.

Hintergrund: Im Fall einer unangemessen langen Verfahrensdauer eines Finanzgerichtsverfahrens kann der Kläger einen Entschädigungsanspruch von 100 € pro Verzögerungsmonat geltend machen. Hierfür muss er zunächst beim Finanzgericht (FG) eine sog. Verzögerungsrüge erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten kann er dann eine Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) erheben, der über die Entschädigung entscheidet.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und erbrachte gegenüber einer in der Schweiz ansässigen GmbH Beratungsleistungen, die er als nicht umsatzsteuerbar ansah. Das Finanzamt folgte dem nicht und erließ Umsatzsteuerbescheide, gegen die sich der Kläger wehrte und am 19.1.2018 Klage erhob. Am 15.1.2020 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge, weil aus seiner Sicht die Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Eine Woche später forderte der zuständige Richter die Steuerakten an, und am 8.7.2020 lud der Vorsitzende Richter zur mündlichen Verhandlung auf den 21.8.2020. Die Klage wurde abgewiesen. Am 20.10.2020 erhob der Kläger beim BFH Klage auf Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer und machte einen Schadensersatz für eine Verzögerung von sechs Monaten geltend, d.h. in Höhe von 600 € zuzüglich Zinsen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Entschädigung setzt eine unangemessen lange Verfahrensdauer voraus. Bei einem durchschnittlich schweren Verfahren ist es grundsätzlich geboten, dass das Gericht nach gut zwei Jahren mit der abschließenden Bearbeitung beginnt und insbesondere zum Termin zur mündlichen Verhandlung lädt.
  • Das Klageverfahren des Klägers war durchschnittlich schwer. Denn es musste der Sachverhalt aufgeklärt und geprüft werden, ob eine Zeugenvernehmung erforderlich ist. Auch der Schwerpunkt des Urteils liegt in der Sachverhaltsermittlung und nicht bei der rechtlichen Bewertung.
  • Da die Klage im Januar 2018 erhoben worden ist, hätte daher an sich mit Ablauf des Januars 2020 mit der abschließenden Bearbeitung begonnen werden müssen. Dies ist zunächst geschehen, da der zuständige Richter die Steuerakten angefordert hat.
  • In den anschließenden Monaten März 2020 bis einschließlich Juni 2020 ist es zwar zu einer Verzögerung gekommen; diese Verzögerung war aber coronabedingt und ist der Justiz nicht zuzurechnen. So wurde die Covid-19-Erkrankung am 11.3.2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt.
  • In der Justiz kam es – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft – zu erheblichen Einschränkungen. So wurde etwa ein Notbetrieb eingeführt und der Sitzungsbetrieb vorübergehend eingestellt; erst im Juni 2020 waren Sitzungen wieder möglich, nachdem ein Hygienekonzept erstellt worden war. Es genügte daher, dass im Juli 2020 für den August 2020 geladen wurde, nachdem das FG zunächst die übrigen Sitzungen, die ab März 2020 ausgefallen waren, nachgeholt hatte.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die Einschränkungen aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht justizspezifisch waren. Nach dem Leitsatz des Urteils sind die Verzögerungen beim Sitzungsbetrieb allerdings „nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich“ zuzuordnen. Dies erscheint nicht ganz zutreffend, da die Einschränkungen im Justizbetrieb ausschließlich durch den Staat angeordnet worden sind. So haben etwa die Justizministerien in den Bundesländern in den Gerichten einen Notbetrieb und Abstandsregeln angeordnet, die sich in den Sitzungssälen angesichts des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der einen Ausschluss der Öffentlichkeit verbietet, und aufgrund der Sitzmöglichkeiten für einen fünfköpfigen Senat zunächst nicht umsetzen ließen.

Ist das Klageverfahren für den Kläger besonders wichtig, kann er auf die Eilbedürftigkeit hinweisen und die Gründe hierfür anführen. Das Gericht ist dann gehalten, das Klageverfahren schon vor Ablauf von zwei Jahren abschließend zu bearbeiten.

BFH, Urteil v. 27.10.2021 – X K 5/20; NWB

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