Mandant/Login
Zur Newsübersicht

Kein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtlichen Antrag mit Streitwert von weniger als 5 €

Für einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es um einen Bagatellbetrag von weniger als 5 € geht, der Anwaltskosten von mehr als 100 € auslösen würde.

Hintergrund: Klagen und bei Gericht gestellte Anträge sind nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Streitfall: Der Antragsteller musste 4,50 € Säumniszuschläge wegen einer verspäteten Steuerzahlung an das Finanzamt entrichten. Nachdem er die Säumniszuschläge gezahlt hatte, machte er geltend, dass die Säumniszuschläge verfassungswidrig seien, weil der in den Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil unverhältnismäßig hoch sei, und er beantragte beim Finanzgericht die Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids, in dem die Säumniszuschläge festgestellt worden waren.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte den Antrag wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab:

  • Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil es dem Antragsteller nur um einen sehr geringfügigen Betrag geht, nämlich um die Höhe des Zinsanteils, der in dem Säumniszuschlag von 4,50 € enthalten ist.
  • Zwar gibt es im Verfahrensrecht keine allgemeine Bagatellgrenze. Jedoch bestehen bei der Festsetzung von Steuern je nach Steuerart bestimmte Bagatellgrenzen, die bei ca. 8 € beginnen. Das Unterschreiten dieser Bagatellgrenzen wie im Streitfall ist ein Indiz für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.
  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei einer gerichtlichen Entscheidung zu erstattungsfähigen Kosten des Beraters in Höhe von ca. 111 € käme. Die Gebühren für den Berater wären also um ein Vielfaches höher als der eigentliche Streitbetrag.

Hinweise: Im Streitfall kam noch ein weiterer Grund für die Abweisung des Antrags hinzu: Der Berater des Antragstellers hatte in einer Vielzahl von Verfahren gerichtliche Anträge auf Aufhebung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge gestellt. Das Gericht schloss hieraus, dass es dem Berater weniger um die Aufhebung der Vollziehung eines Zinsanteils von ca. 2 € gegangen war als um die Erstattung seiner Gebühren.

Die Abweisung einer Klage oder eines gerichtlichen Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt in der Praxis dann vor, wenn das Finanzamt dem Begehren des Steuerpflichtigen bereits abgeholfen hat, der Steuerpflichtige aber seine Klage bzw. seinen Antrag weiter aufrechterhält.

FG Münster, Beschluss vom 30.5.2022 – 15 V 408/22; NWB

Weitere Steuertipps

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Der X. Senat des BFH hält ebenso wie der XI. […]

Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen vom Europäischen Gerichtshof gebilligt

Der Europäische Gerichtshof hat die europarechtlichen Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen […]

Höhe der Aussetzungszinsen möglicherweise verfassungswidrig

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hält die derzeitige Regelung […]

Grundsteuerreform: Finanzverwaltung reagiert auf Rechtsprechung zum Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes

Die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide, die für […]

Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

Nach bestandskräftiger Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch mehr auf […]