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Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

Nach bestandskräftiger Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch mehr auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Akteneinsicht in die Steuerakten, wenn die Einsicht dazu dient, Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater geltend zu machen. Der Steuerpflichtige hat aber einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Hintergrund: Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 2015 veranlagt; der Bescheid war mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Nach Bestandskraft der Bescheide, d.h. nach Ablauf der Einspruchsfrist, beantragten sie beim Finanzamt die Einsicht in ihre Steuerakten. Sie machten geltend, dass sie gegen ihren früheren Steuerberater Schadensersatzansprüche prüfen wollten. Das Finanzamt lehnte eine Akteneinsicht ab. Während des Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) beantragten die Kläger auch eine Auskunft nach datenschutzrechtlichen Vorschriften; diesem Antrag gab das FG ebenso statt wie dem allgemeinen Antrag auf Akteneinsicht. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH lehnte ein allgemeines Akteneinsichtsrecht ab, bestätigte aber einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften:

  • Das Gesetz sieht weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchsverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten vor.
  • Es gibt nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren. Dieser Anspruch besteht allerdings nur während des Veranlagungs- und Einspruchsverfahrens. Im Streitfall war das Veranlagungsverfahren jedoch schon beendet, und es gab kein Einspruchsverfahren. Dass der Bescheid für 2015 vorläufig war, genügt nicht, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie die Akteneinsicht benötigen, um den Vorläufigkeitsvermerk zu überprüfen.
  • Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Die Kläger können vom Finanzamt keine Treuepflicht einfordern, sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber ihrem früheren Steuerberater zu unterstützen.
  • Allerdings haben die Kläger einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften, der darauf gerichtet ist, eine Bestätigung über die personenbezogenen Daten zu erlangen, die das Finanzamt verarbeitet hat.

Hinweise: Der datenschutzrechtliche Anspruch dürfte den Klägern wenig nutzen, wenn sie Ansprüche gegen ihren früheren Steuerberater geltend machen wollen. Denn sie erfahren nur, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet hat. Soweit sie auf der Grundlage dieses Auskunftsanspruchs noch eine Kopie von Auszügen einzelner Dokumente aus den Steuerakten erlangen wollen, müssten sie darlegen, welche konkreten Datenschutzrechte sie ausüben wollen und weshalb hierfür Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten erforderlich sind.

Im Klageverfahren gibt es nach dem Gesetz einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten.

Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2024 – IX R 21/22; NWB

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