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Israelreise einer Religionslehrerin steuerlich nicht absetzbar

Die Kosten einer Religionslehrerin für eine einwöchige Rundreise durch Israel sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn nahezu ausschließlich Orte besucht werden, die von allgemein-touristischem Interesse sind. Es genügt in diesem Fall nicht, dass an der Rundreise nur Religionslehrer teilgenommen haben.

Hintergrund: Beruflich veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar. Eine nur untergeordnete private Mitveranlassung ist unschädlich. Anders ist dies aber bei gemischt veranlassten Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Hier kann allenfalls ein anteiliger Abzug der Aufwendungen in Betracht kommen, wenn sich die private und berufliche Veranlassung voneinander trennen lassen.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2019 Religionslehrerin an einem katholischen Gymnasium, dessen Träger das Bistum war. Sie nahm an einer vom Bistum organisierten Studienfahrt nach Israel teil, an der ausschließlich Religionslehrer teilnahmen. Das einwöchige Programm umfasste den Besuch der Hirtenfelder bei Bet Sahr, den Besuch Jerusalems, des Toten Meeres, der Gedenkstätte Yad Vashem, des Sees Genezareth sowie von Haifa und Nazareth. Außerdem gehörte zum Programm die Teilnahme an insgesamt vier Gottesdiensten. Die Klägerin machte ihre Aufwendungen in Höhe von ca. 1.700 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Reise war sowohl beruflich als auch privat veranlasst. Die berufliche Veranlassung ergab sich aus dem Programm und dem Konzept der Reise sowie aus dem von der Klägerin geführten Reisetagebuch. Die private Veranlassung folgte ebenfalls aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele enthielt, die von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse waren. Auch der Besuch von vier Gottesdiensten ist privat veranlasst, da er der Religionsausübung dient.
  • Der Arbeitgeber der Klägerin hat sich weder an den Kosten beteiligt, noch fand die Reise während der Schulzeit statt, sondern in den Herbstferien. Dies zeigt, dass die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Es ist daher unbeachtlich, dass ausschließlich Religionslehrer an der Reise teilgenommen haben.
  • Die berufliche Mitveranlassung lässt sich nicht von der privaten Mitveranlassung trennen, so dass die Aufwendungen auch nicht anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: Ein teilweiser Abzug der Kosten war nicht möglich, weil sich private und berufliche Veranlassung nicht voneinander trennen ließen. Anders wäre dies, wenn sich an einen rein beruflich veranlassten Reiseteil (z.B. Besuch einer Fachmesse) noch ein Badeurlaub anschließt. In diesem Fall kann der auf den Besuch der Fachmesse entfallende Teil der Reisekosten steuerlich abgesetzt werden.

FG Münster, Urteil v. 27.1.2022 – 1 K 224/21 E; NWB

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