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Geänderte Gewinnverteilungsabrede bei einem Investitionsabzugsbetrag

Eine Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft kann nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nicht für einen Gewinn, der für den Fall einer Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags wegen unterbliebener Investition entsteht, geändert werden. Eine solche Änderung würde auf das Jahr der Bildung zurückwirken; rückwirkende Abreden werden steuerlich jedoch nicht anerkannt.

Hintergrund: Für künftige Investitionen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd gebildet werden. Der Unternehmer hat dann grundsätzlich drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht innerhalb dieses Zeitraums durch, wird der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht, so dass es für das Jahr der Bildung zu einer Steuernachzahlung und zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen kommt.

Sachverhalt: An einer GbR war die Klägerin mit 90 % und ihre Tochter mit 10 % beteiligt. Die GbR bildete im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 38.500 €. Im Jahr 2011 erklärte die Tochter gegenüber dem Finanzamt, dass der Gewinn, der sich im Fall einer Nichtdurchführung der Investition ergebe, allein ihr, der Tochter, zuzurechnen sei. Im Jahr 2012 wurde die GbR gekündigt, und die Klägerin führte den Betrieb der GbR als Einzelunternehmerin fort. Bis zum Jahr 2013 wurde die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2010 gebildet worden war, nur im geringen Umfang durchgeführt, so dass der Investitionsabzugsbetrag im Wesentlichen rückgängig zu machen und der Steuerbescheid für 2010 zu ändern war. Die sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung rechnete das Finanzamt entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilungsabrede zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Tochter zu. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Soweit die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2010 gebildet worden war, bis 2013 nicht durchgeführt worden ist, führt dies zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2010.
  • Die Auflösung der GbR infolge der Kündigung im Jahr 2012 löste hingegen noch keine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags aus. Da die Mutter den Betrieb der GbR fortführen konnte, lag hierin eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils der Tochter auf sie, so dass auch der Investitionsabzugsbetrag von der Mutter als Rechtsnachfolgerin fortgeführt werden konnte.
  • Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2010 führt zu einer Erhöhung des Gewinns 2010, der nach der ursprünglich getroffenen Gewinnverteilung zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Tochter zuzurechnen ist.
  • Die erst im Jahr 2011 erklärte Änderung der Gewinnverteilung gilt nicht für das Jahr 2010, da Gewinnverteilungsabreden nicht rückwirkend geändert werden können.

Hinweise: Offengelassen hat der BFH die Frage, ob die Erklärung der Tochter im Jahr 2011 überhaupt eine wirksame Änderung der Gewinnverteilungsabrede war.

In der Praxis ist darauf zu achten, dass Gewinnverteilungsabreden steuerlich nur für die Zukunft geändert werden können. Außerdem darf eine Änderung weder privat veranlasst noch rechtsmissbräuchlich sein.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – IV R 18/19; NWB

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