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Ermäßigung einer Gebühr bei Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Bei Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann die Gebühr, die aufgrund des gestellten Antrags festzusetzen ist, zwar reduziert werden. Dies muss aber nicht in der Weise erfolgen, dass die Gebühr, die nach dem Gegenstandswert bemessen wird, durch eine Zeitgebühr, die auf dem Zeitaufwand des Finanzamts beruht, ersetzt wird. Es ist vielmehr ermessensfehlerfrei, wenn die Reduzierung auf der Grundlage des bereits angefallenen Bearbeitungsaufwands des Finanzamts erfolgt.

Hintergrund: Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Beurteilung eines von ihm geplanten Sachverhalts stellen. Erteilt das Finanzamt die Auskunft in dem gewünschten Sinne, ist das Finanzamt an seine Auskunft gebunden, wenn der Sachverhalt verwirklicht wird. Für die Auskunft wird eine Gebühr festgesetzt, die sich grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert, also dem steuerlichen Interesse, richtet. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. Die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn der Antrag vor Erteilung der verbindlichen Auskunft zurückgenommen wird.

Streitfall: Eine KG beantragte im Dezember 2013 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft. Dabei ging es um die steuerlichen Folgen für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes ihrer Gesellschafter im Ausland. Aufgrund des Antrags kam es zu umfangreichen Prüfungen und auch zur Diskussion über alternative Sachverhaltsgestaltungen. Nachdem das Finanzamt im Frühjahr 2014 mündlich mitgeteilt hatte, dass es die beantragte verbindliche Auskunft nicht erteilen würde, nahm die KG ihren Antrag zurück. Das Finanzamt setzte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. € eine Gebühr von 98.762 € fest. Diese Gebühr war um 10 % ermäßigt, da das Finanzamt davon ausgegangen war, dass durch die Rücknahme etwa 10 % des gesamten Bearbeitungsaufwands nicht mehr anfallen würden; bislang betrug der Bearbeitungsaufwand 156 Stunden – ohne Rücknahme wären insgesamt 171 Stunden angefallen. Die KG klagte gegen die Gebührenfestsetzung. In der ersten Instanz hatte die KG Erfolg, weil das Finanzgericht (FG) die Gebühr auf eine Zeitgebühr in Höhe von 15.600 € reduzierte (156 Stunden x 100 €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab:

  • Aufgrund der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft war eine Gebühr festzusetzen. Diese Gebühr konnte infolge der Antragsrücknahme nach dem Gesetz ermäßigt werden.
  • Die Ermäßigung ist aber nicht in der Weise durchzuführen, dass die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands durch eine Zeitgebühr zu ersetzen ist. Das Gesetz macht zum Umfang der Ermäßigung keine Vorgaben. Auch die Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung, die für die Finanzämter verbindlich ist, sieht lediglich eine anteilige Ermäßigung auf der Grundlage des bis zur Antragsrücknahme angefallenen Bearbeitungsaufwands vor.
  • Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Gegenstandswertgebühr um 10 % ermäßigt hat, weil der Bearbeitungsaufwand bis zur Antragsrücknahme bereits zu 90 % angefallen war.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass ein grundsätzlicher Wechsel von der Gegenstandswertgebühr zur (niedrigeren) Zeitgebühr im Fall der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass das Antragsverfahren für die KG nicht völlig wertlos geblieben ist: Zwar hat die KG aufgrund ihrer Antragsrücknahme nicht die begehrte verbindliche Auskunft erhalten. Aber ihre Gesellschafter konnten aufgrund der mit dem Finanzamt geführten Gespräche von der Verwirklichung des geplanten Sachverhalts Abstand nehmen, und die KG hat mit dem Finanzamt auch über Sachverhaltsalternativen diskutiert.

Die Gebühr dient zum einen der Deckung der beim Finanzamt entstehenden Bearbeitungskosten und zum anderen der Abschöpfung des vom Steuerpflichtigen erlangten Vorteils. Dieser Vorteil liegt darin, dass der Steuerpflichtige auf die verbindliche Auskunft vertrauen darf und seinen geplanten Sachverhalt entsprechend umsetzen darf, ohne befürchten zu müssen, dass das Finanzamt seine Meinung ändert oder dass sich weitere steuerliche Folgen ergeben. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Finanzamt eine erteilte verbindliche Auskunft vor der Sachverhaltsverwirklichung zurücknehmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.5.2022 – I R 46/18; NWB

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