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Erhöhung der sog. Sachbezugswerte für Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung hat die sog. Sachbezugswerte, die für verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegebene Mahlzeiten angesetzt werden, ab 1.1.2025 erhöht. Der Sachbezugswert ist maßgeblich für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Betrags, der sich aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Betrag ergibt.

Hintergrund: Sozialversicherungsrechtlich sowie steuerlich werden bei bestimmten Leistungen des Arbeitgebers sog. Sachbezugswerte als Wert der erbrachten Leistungen angesetzt, z.B. bei der Gestellung von Mahlzeiten oder bei einer vom Arbeitgeber überlassenen Unterkunft.

Neue Sachbezugswerte ab 2025: Die Finanzverwaltung erhöht die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer ab dem Jahr 2025 gewährt werden, wie folgt:

  • Wert eines Mittag- oder Abendessens: 4,40 € (bislang 4,13 €)
  • Wert eines Frühstücks: 2,30 € (bislang: 2,17 €)
  • Wert einer Vollverpflegung am Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € (bislang 10,43 €).

Hinweise: Die Erhöhung ist eine Folge der Erhöhung der Monatswerte durch die „15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3.12.2024“ (BGBl. I Nummer 394). Die Finanzverwaltung hat nun diese Werte für Mahlzeiten angepasst, die an einzelnen Tagen, nicht aber den gesamten Monat über, verbilligt oder unentgeltlich dem Arbeitnehmer gewährt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.12.2024, BStBl. I 2024, 1603; NWB

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