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Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Beendigung der Selbstnutzung

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist rückwirkend zu versagen, wenn das Familienheim vom Erben nicht für zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt wird. Unschädlich ist es aber, wenn dem Erben die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aber objektiv unzumutbar geworden ist, weil er z.B. so pflegebedürftig ist, dass eine selbständige Haushaltsführung des Erben selbst unter Zuhilfenahme von Pflegeleistungen nicht mehr angenommen werden kann.

Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, an ein Kind ist erbschaftsteuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und wenn das Kind das Familienheim anschließend für mindestens zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. Beendet das Kind die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht.

Streitfall: Die Klägerin erbte im März 2009 von ihrem Vater ein Einfamilienhaus, das bis zum Tod ihres Vaters von diesem und von ihr bewohnt worden war. Die Klägerin wohnte auch nach dem Tod ihres Vaters in dem Haus, zog jedoch am 4.8.2016 aus. Einen Tag später wurde das Haus abgerissen. Das Finanzamt machte daraufhin die ursprünglich gewährte Erbschaftsteuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, damit dieses feststellt, ob zwingende Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums vorlagen:

  • Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lagen zunächst vor. Der Vater hatte das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt, und auch die Klägerin nutzte das Einfamilienhaus nach dem Tod ihres Vaters zu eigenen Wohnzwecken.
  • Allerdings hat die Klägerin die Selbstnutzung vor Ablauf von zehn Jahren beendet. Dies ist steuerlich nur unschädlich, wenn sie an einer Selbstnutzung gehindert war. Dies setzt jedoch zwingende Gründe voraus. Die Selbstnutzung des geerbten Familienheims muss dem Erben also entweder objektiv unmöglich oder aber objektiv unzumutbar gewesen sein. Es genügt nicht, dass der Erbe die Selbstnutzung in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr für zweckmäßig hielt.
  • Ein zwingender Grund kann in der Pflegebedürftigkeit des Erben liegen. Die Pflegebedürftigkeit muss dann aber so groß sein, dass externe Hilfe- und Pflegeleistungen ein solches Ausmaß annehmen, dass von einer selbständigen Haushaltsführung des Erben nicht mehr gesprochen werden kann.
  • Der bauliche Zustand des Familienheimes begründet hingegen keinen zwingenden Grund, sondern gehört lediglich zu den Wirtschaftlichkeits- und damit Zweckmäßigkeitserwägungen; denn bauliche Mängel können behoben bzw. – wenn bauliche Anpassungen infolge des Gesundheitszustands des Erben erforderlich sein sollten – den veränderten Lebensumständen angepasst werden.

Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, ob zwingende Gründe vorlagen. Sollte die Klägerin pflegebedürftig gewesen sein, hängt der Erhalt der Steuerbefreiung davon ab, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so groß waren, dass die weitere Selbstnutzung für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre.

Sollte danach eine Steuerbefreiung zu bejahen sein, wäre es unschädlich, dass das Haus nach der Beendigung der Selbstnutzung abgerissen worden ist. Auch ein Verkauf nach Beendigung der Selbstnutzung wäre erbschaftsteuerlich unschädlich gewesen.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.12.2021 – II R 18/20; NWB

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