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Erbschaftsteuer: Beendigung der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims wegen Depressionen

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist rückgängig zu machen, wenn der Erbe die Selbstnutzung vor Ablauf von zehn Jahren beendet, obwohl ihm die Selbstnutzung in dem Familienheim weder objektiv unmöglich noch objektiv unzumutbar geworden ist. Eine depressive Erkrankung des Erben kann die vorzeitige Beendigung der Selbstnutzung rechtfertigen, wenn die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass es dem Erben nicht mehr zugemutet werden kann, in dem geerbten Familienheim weiterzuwohnen.

Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims, das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war, an einen Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, sofern der Ehegatte das Familienheim anschließend für mindestens zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. Beendet der überlebende Ehegatte die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht.

Streitfall: Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod im März 2017 im gemeinsamen Einfamilienhaus gewohnt. Sie erhielt mit dem Tod des Ehemanns aufgrund eines Vermächtnisses die ihm gehörende Hälfte des Hauses und blieb in dem Haus wohnen. Das Finanzamt gewährte der Klägerin die Steuerbefreiung für Familienheime. Anfang 2018 zog die Klägerin aus und verkaufte das Einfamilienhaus. Sie begründete ihren Auszug mit einer Depression, die sich durch den Tod ihres Ehemannes verschärft habe. Das Finanzamt machte daraufhin die Steuerbefreiung für das geerbte Einfamilienhaus rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lagen zunächst vor. Der Ehemann hatte das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt, und auch die Klägerin nutzte das Einfamilienhaus nach dem Tod ihres Ehemannes zu eigenen Wohnzwecken.
  • Allerdings hat die Klägerin die Selbstnutzung vor Ablauf von zehn Jahren beendet, nämlich nach bereits einem Jahr. Dies wäre steuerlich nur dann unschädlich, wenn sie aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Die Selbstnutzung des geerbten Familienheims müsste der Klägerin entweder objektiv unmöglich oder aber objektiv unzumutbar gewesen sein. Es genügt nicht, dass die Klägerin die Selbstnutzung in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr für zweckmäßig hielt.
  • Ein zwingender Grund kann in dem Gesundheitszustand der Klägerin zu sehen sein. Ob dies der Fall ist, muss unter Heranziehung eines ärztlichen Gutachtens beurteilt werden. Dies muss das FG im zweiten Rechtsgang entscheiden und dabei feststellen, ob die Depression erst nach einer gewissen Zeit der Selbstnutzung aufgetreten und deutlich geworden ist.

Hinweise: Auch die Pflegebedürftigkeit kann ein Grund sein, die Selbstnutzung des geerbten Familienheims zu beenden und vor Ablauf von zehn Jahren auszuziehen. Allerdings muss die Pflegebedürftigkeit dann so groß sein, dass selbst unter Heranziehung externer Hilfe- und Pflegeleistungen von einer selbständigen Haushaltsführung des Erben nicht mehr gesprochen werden kann.

Der schlechte bauliche Zustand eines Hauses/einer Wohnung begründet hingegen keinen zwingenden Grund; denn bauliche Mängel können behoben bzw. – wenn bauliche Anpassungen infolge des Gesundheitszustands des Erben erforderlich sein sollten – den veränderten Lebensumständen angepasst werden.

Sollte im Streitfall eine Steuerbefreiung zu bejahen sein, wäre es unschädlich, dass die Klägerin das Haus nach der Beendigung der Selbstnutzung verkauft hat.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.12.2021 – II R 1/21; NWB

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