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Vermietung von Ferienwohnungen im Hotel durch treuhänderischen Vermittler

Die Vermietung von Ferienwohnungen führt nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn der mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler die Ferienwohnungen zwar wie ein Hotelzimmer anbietet, jedoch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, weil er hoteltypische Zusatzleistungen wie z.B. Verpflegung oder Bettwäschewechsel auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt. Der Vermieter muss dann keine Gewerbesteuer entrichten.

Hintergrund: Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietung einer Wohnung wird zwar grundsätzlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst; sie kann aber zu gewerblichen Einkünften führen, wenn gewerbliche Zusatzleistungen erbracht werden, wie sie auch in einem Hotel üblich sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin dreier Ferienwohnungen, die sich in einer Ferienanlage befanden, zu der zwei Hotels gehörten. Die Klägerin beauftragte die G-GmbH mit der treuhänderischen Vermietung. Bei entsprechendem Bedarf sollte die G-GmbH die Wohnungen im eigenen Namen auch als Hotelzimmer der beiden Hotels vermieten können und dann Zusatzleistungen über die Hotel-Betriebsgesellschaft anbieten wie z.B. Vollpension, Frühstück oder Bettwäschewechsel. Die hierfür anfallenden Kosten sollten zwischen der G-GmbH und der Hotel-Betriebsgesellschaft abgerechnet werden. In der Folgezeit wurden die Wohnungen in Vermietungsportalen im Internet als Hotelzimmer mit Frühstück und Hotelservice angeboten. Die G-GmbH zog vom Vermietungserlös die an die Hotel-Betriebsgesellschaft gezahlten Entgelte ab. Das Finanzamt setzte für die Klägerin gewerbliche Einkünfte an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte hingegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gab der Klage statt:

  • Zwar kann die Vermietung von Ferienwohnungen zu gewerblichen Einkünften führen, wenn die Vermietung mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.
  • Allerdings hat die Klägerin die Wohnungen nicht wie Hotelzimmer vermietet, weil die G-GmbH nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin aufgetreten ist. Die Mieter haben daher nicht erkannt, dass sie tatsächlich von der Klägerin gemietet haben.
  • Die G-GmbH ist auch nicht als Treuhänder für die Klägerin aufgetreten. Ein Treuhandverhältnis würde zwar dazu führen, dass die durch die G-GmbH als Treuhänderin erfolgte Vermietung der Klägerin als Treugeberin zuzurechnen wäre. Die Klägerin hatte aber nicht die für einen Treugeber entsprechende Stellung, für die ein wesentlicher Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung, Weisungsbefugnisse gegenüber der G-GmbH und ein Herausgaberecht erforderlich gewesen wären.
  • Eine treuhänderische Zurechnung scheidet auch bereits deshalb aus, weil die G-GmbH ein erhebliches eigenes Interesse an der Treuhandstellung hatte. Denn die G-GmbH konnte die erbrachten Zusatzleistungen wie die Bereitstellung von Wäsche, Frühstück oder die Endreinigung abrechnen. Dabei ist unerheblich, ob die G-GmbH die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Interesse eines Dritten wie z. B. der Hotel-Betriebsgesellschaft angeboten hat; denn die G-GmbH hat die Leistungen jedenfalls nicht auf Rechnung der Klägerin erbracht.

Hinweise: Für die Klägerin ist die Entscheidung positiv, weil sie auf ihren Überschuss aus der Vermietung keine Gewerbesteuer entrichten muss.

Anders sieht es bei der Erbschaftsteuer aus; denn dort sind Wohnungen, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, weitgehend (zu 85 %) oder vollständig steuerfrei.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.5.2020 – IV R 10/18 (nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt); NWB

Umsatzsteuerfreie Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht die Vermietung von Betriebsvorrichtungen entgegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht als umsatzsteuerfrei an, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung, nämlich der Vermietung des Gebäudes, in dem sich die Betriebsvorrichtungen befinden, handelt. Dem EuGH zufolge handelt es sich dann um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, die nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie Gebäudevermietung und in eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden darf.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt aber nicht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Auch nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit, nicht aber die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen.

Sachverhalt: Der Kläger hatte an einen Putenzüchter ein Stallgebäude samt Maschinen und Betriebsvorrichtungen wie z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungssystemen und Fütterungsvorrichtungen in den Jahren 2010 bis 2014 vermietet. Er sah die Miete als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt behandelte hingegen 20 % der Gesamtmiete als umsatzsteuerpflichtig, weil es davon ausging, dass dieser Anteil auf die Betriebsvorrichtungen entfiel.

Entscheidung: Der Fall kam zum EuGH, der im Grundsatz von einer umsatzsteuerfreien Vermietung der Betriebsvorrichtungen ausging:

  • Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie und in eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aufgespalten werden. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn eine Haupt- und Nebenleistung erbracht wird. Eine Nebenleistung ist das Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können; sie erfüllt für den Kunden also keinen eigenen Zweck.
  • Liegt eine Nebenleistung vor, teilt sie das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Ist also die Hauptleistung umsatzsteuerfrei, gilt das auch für die Nebenleistung. Ist die Hauptleistung hingegen umsatzsteuerpflichtig, erfasst die Umsatzsteuerpflicht auch die Nebenleistung.

Hinweise: Die Sache geht an den BFH zurück, der den EuGH angerufen hatte. Der BFH muss nun prüfen, ob der Kläger mit der Vermietung des Stalls und der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung erbracht hatte.

Der EuGH deutet in seinem aktuellen Urteil an, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung naheliegend sein dürfte. In diesem Fall wäre sodann zu prüfen, ob die Vermietung des Gebäudes die Hauptleistung darstellte: Dann wäre die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei.

Zwar sieht der deutsche Gesetzgeber die Vermietung von Betriebsvorrichtungen als umsatzsteuerpflichtig an. Nach dem EuGH gilt diese Umsatzsteuerpflicht nur dann, wenn Betriebsvorrichtungen ohne eine gleichzeitige Gebäudevermietung, die umsatzsteuerfrei ist, vermietet werden, oder wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen Teil einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist und die Hauptleistung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung darstellt.

Quelle: EuGH, Urteil v. 4.5.2023 – Rs. C-516/21; NWB

Umsatzsteuersatz bei Vermietung von Wohncontainern

Die kurzfristige Vermietung beweglicher Wohncontainer an Arbeitnehmer wird mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz setzt nämlich nicht voraus, dass ein Grundstück zur Nutzung überlassen wird.

Hintergrund: Nach dem Gesetz wird die Umsatzsteuer auf 7 % ermäßigt, wenn Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung an Fremde vermietet werden. Die langfristige Vermietung von Grundstücken ist hingegen umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt. Er beschäftigte in der Spargelsaison ca. 100 Erntehelfer. Er vermietete den Erntehelfern für maximal drei Monate Räume in Wohncontainern, die nicht in das Erdreich eingelassen waren, sondern auf Steinsockeln standen. Er versteuerte die Mietumsätze mit einer Umsatzsteuer von 7 %. Das Finanzamt versagte den ermäßigten Umsatzsteuersatz mit der Begründung, der Kläger habe keine Grundstücke vermietet.

Entscheidung: Der BFH gewährte den ermäßigten Umsatzsteuersatz und gab der Klage statt:

  • Die gesetzliche Regelung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz verlangt lediglich, dass Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung an Fremde vermietet werden.
  • Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Bei den Arbeitnehmern handelte es sich um Fremde. Und die vermieteten Container stellten Wohn- und Schlafräume dar, die kurzfristig für drei Monate vermietet wurden.
  • Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Wohn- und Schlafräumen um Grundstücke handelt. Zwar setzt die Umsatzsteuerfreiheit bei der langfristigen Vermietung die Überlassung von Grundstücken voraus; dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht beim ermäßigten Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung.

Hinweise: Dem BFH zufolge läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität vor, wenn die Übernachtung in einem Hotel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterläge, nicht aber die Übernachtung in einem Wohncontainer. Denn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers befriedigen beide Übernachtungsarten den Bedarf an kurzfristiger Unterbringung und sind daher umsatzsteuerlich gleichwertig. von Grundstücken voraus; dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht beim ermäßigten Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 13/20; NWB

Spekulationsgewinn bei Verkauf eines teilweise vermieteten Eigenheims

Zwar führt der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Soweit aber einzelne Zimmer der Immobilie tageweise an Dritte vermietet wurden, ist der Gewinn steuerpflichtig. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer im Privatvermögen befindlichen Immobilie führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Nach dem Gesetz werden selbst genutzte Immobilien von dieser Steuerpflicht grundsätzlich ausgenommen.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und nutzten ein Reihenhaus, das sie im April 2011 gekauft hatten, selbst. Im Zeitraum 2011 bis 2017 vermieteten sie an 12 bis 25 Tagen pro Jahr zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste und erzielten hieraus Vermietungseinkünfte. Das Dachgeschoss hatte eine Fläche von etwa 35 qm, während das Reihenhaus eine Fläche von ca. 150 qm aufwies. Im Jahr 2017 verkauften die Kläger das Haus mit Gewinn und erhielten den Kaufpreis im Jahr 2018. Das Finanzamt behandelte den Gewinn im Umfang von 35/150 als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn des Jahres 2018.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber zur Berechnung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar ist das Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft worden und der Veräußerungserlös im Jahr 2018 zugeflossen. Der erzielte Gewinn ist aber nicht steuerpflichtig, soweit das Reihenhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
  • Für die Eigennutzung ist nicht erforderlich, dass die Immobilie dauerhaft selbstgenutzt wird, solange die Immobilie dem Steuerpflichtigen ständig zur Verfügung steht. Allerdings ist die Vermietung eines Teils der Immobilie insoweit keine Selbstnutzung mehr.
  • Die Vermietung der Zimmer im Dachgeschoss des Reihenhauses führt nicht zur vollständigen Steuerpflicht des Spekulationsgewinns, sondern nur zur anteiligen Steuerpflicht. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und folgt aus der Gesetzesbegründung.
  • Maßstab für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen, d. h. der Anteil der zu fremden Wohnzwecken überlassenen Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche. Dieser Anteil ist noch nicht genau ermittelt worden und muss nun vom FG im zweiten Rechtsgang aufgeklärt werden.

Hinweise: Der Begriff der Selbstnutzung wird im Rahmen der Prüfung eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns eher großzügig vom BFH ausgelegt. Denn von der Steuerpflicht ausgenommen sind auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, oder auch Wohnungen, die für eine doppelte Haushaltsführung genutzt werden. Ein Steuerpflichtiger kann daher mehrere Wohnungen haben, die er selbst nutzt. Auch ein häusliches Arbeitszimmer im selbstgenutzten Haus führt nicht zur Versagung der vollständigen Steuerfreiheit eines Spekulationsgewinns.

Das aktuelle Urteil ist ebenfalls erfreulich, weil eine teilweise Vermietung einer selbstgenutzten Immobilie nicht zur vollständigen Steuerpflicht des Spekulationsgewinns führt, sondern nur zu einer anteiligen Steuerpflicht.

Durch die Begünstigung selbstgenutzter Immobilien wird sichergestellt, dass ein Wohnsitzwechsel, z. B. wegen eines neuen Arbeitsplatzes, nicht zu einer steuerlichen Belastung führt, wenn die bisherige selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden muss.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.7.2022 – IX R 20/21; NWB

Abfindung für Wohnungsrecht sofort abziehbar

Die von einem Erbbauberechtigten gezahlte Abfindung an einen sog. Wohnungsberechtigten, damit dieser auf sein Wohnungsrecht verzichtet und auszieht, gehört zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn anschließend das Gebäude vermietet wird.

Hintergrund: Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind laufende Ausgaben grundsätzlich sofort abziehbare Werbungskosten. Etwas anderes gilt dann, wenn die Ausgaben zu aktivieren sind und dann nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden können oder wenn es sich um Aufwendungen für den nicht abnutzbaren Grund und Boden handelt.

Sachverhalt: Der Kläger war Erbbauberechtigter für ein Grundstück in X. Das Grundstück war mit einem sog. Wohnungsrecht zugunsten der A belastet. Mit Vertrag vom 19.9.2017 verzichtete A gegen Zahlung von 40.000 € auf ihr Wohnungsrecht und verpflichtete sich, das Gebäude bis zum 30.11.2017 zu räumen. Der Kläger renovierte das Gebäude anschließend und vermietete es. Er machte die Abfindung sowie die Notarkosten für die Verzichtsvereinbarung in Höhe von ca. 3.500 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte hingegen nur die Gebäudeabschreibung von 2 % auf 43.500 € an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Abfindung und die Notarkosten sind keine aktivierungspflichtigen Aufwendungen, sondern sofort abziehbare Werbungskosten.
  • Denn aufgrund des Verzichts und der Räumung des Gebäudes konnte der Kläger das Gebäude vermieten und Vermietungseinkünfte erzielen. Der Kläger hat damit eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung, die sich aufgrund des Wohnungsrechts ergab, durch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung in Gestalt des neuen Mietvertrags ersetzt.

Hinweise: In der Vergangenheit hat der BFH derartige Abfindungen mitunter als aktivierungspflichtig behandelt, weil es bei dem Verzicht auf das Wohnungsrecht darum ging, die insoweit bestehende Beschränkung der Eigentümerbefugnis abzulösen. In seinem aktuellen Urteil rückt er von dieser Rechtsprechung aber ab und macht deutlich, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Abfindung und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu bejahen ist, wenn nach der Aufhebung des Wohnungsrechts die Immobilie vermietet wird.

Der aktuelle Fall betrifft einen Erbbauberechtigten. Das Urteil dürfte aber für einen „regulären“ Grundstückseigentümer, der eine Abfindung an einen Wohnberechtigten zahlt, ebenso gelten.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.9.2022 – IX R 9/21; NWB