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Option eines GmbH-Gesellschafters zum Teileinkünfteverfahren

Optiert ein GmbH-Gesellschafter hinsichtlich seiner Dividenden zum Teileinkünfteverfahren, müssen die Voraussetzungen für die Option nur im Jahr, für das erstmals die Option gestellt wird, vorliegen. In den folgenden vier Veranlagungszeiträumen, in denen die Option kraft Gesetzes ebenfalls gilt, können die Voraussetzungen unterstellt werden. Fallen die Voraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen weg, führt dies also nicht zum Wegfall der Option.

Hintergrund: Für Dividenden gilt ebenso wie für andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %. Der Abzug von Werbungskosten ist damit ausgeschlossen. Allerdings können GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und für die GmbH in einer bestimmten Weise beruflich tätig sind oder die zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, zum Teileinkünfteverfahren optieren: Die Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig, und Werbungskosten können im Umfang von 60 % abgezogen werden. Der Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Sachverhalt: Der Kläger war an der X-GmbH zu 12,5 % beteiligt und bis 2011 als Gesellschafter-Geschäftsführer für die X-GmbH tätig. Anschließend war er bis 31.3.2013 als Arbeitnehmer für die X-GmbH tätig. Der Kläger stellte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für seine Dividenden, dem das Finanzamt entsprach. In den Streitjahren 2014 und 2015 war der Kläger zwar immer noch zu 12,5 % an der X-GmbH beteiligt, aber nicht mehr für die X-GmbH tätig. Der Kläger erhielt im Jahr 2014 Dividenden in Höhe von ca. 100.000 € und im Jahr 2015 in Höhe von ca. 71.000 €. Ihm waren insoweit Werbungskosten in Höhe von ca. 1.200 € für 2014 und ca. 1.400 € für 2015 entstanden. In den Streitjahren 2014 und 2015 wandte das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren nicht an, weil der Kläger nicht mehr beruflich für die GmbH tätig war.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger hatte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen wirksamen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Die Voraussetzungen für den Antrag waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt, da der Kläger zu mindestens 1 % an der X-GmbH beteiligt war und er bis 2013 für die X-GmbH beruflich tätig war.
  • Das Teileinkünfteverfahren galt aufgrund des Antrags auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017. Es ist nicht erforderlich, dass in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2017 ebenfalls die Voraussetzungen für den Antrag vorliegen und der Kläger ebenfalls noch für die X-GmbH beruflich tätig ist; denn die Voraussetzungen werden für den Zeitraum 2014 bis 2017 aufgrund des wirksamen Antrags für 2013 kraft Gesetzes unterstellt.
  • Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch in den nächsten vier Veranlagungszeiträumen erfüllt sein müssen, hätte er dies regeln müssen, z.B. durch eine Anzeige des Wegfalls der Antragsvoraussetzungen durch den GmbH-Gesellschafter.

Hinweise: Aufgrund des danach anwendbaren Teileinkünfteverfahrens waren die Dividenden nur zu 60 % steuerpflichtig und zu 40 % steuerfrei. Die Werbungskosten konnten entsprechend zu 60 % abgezogen werden.

Wäre der Kläger in den Streitjahren zu mindestens 25 % an der X-GmbH beteiligt gewesen, hätte es keinen Streit gegeben, weil bei dieser Beteiligungshöhe das Teileinkünfteverfahren für Dividenden beantragt werden kann, ohne dass es einer beruflichen Tätigkeit für die GmbH bedarf. Nur bei einer Beteiligung von mindestens 1 % bedarf es zusätzlich einer beruflichen Tätigkeit, die der Kläger ab 2014 nicht mehr ausübte. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 verlangt der Gesetzgeber, dass die berufliche Tätigkeit dem Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH vermitteln muss.

Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der Finanzverwaltung, die nur von einer Nachweiserleichterung für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen in den vier Folgejahren ausgeht.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 2/21; NWB

Finanzverwaltung lehnt Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab

Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine steuerfreie Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab und widerspricht damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit diese in einem Folgejahr steuerfrei als sog. Einlagenrückgewähr von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können. Im Jahr 2023 hat der BFH entschieden, dass bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird, weil eine Stiftung eine Vermögensmasse ist und das Gesetz für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vorsieht. Allerdings hat der BFH eine steuerfreie Einlagerückgewähr gleichwohl nicht ausgeschlossen (s. unten).

Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das BMF verweist auf das BFH-Urteil, in dem der BFH die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos, das grundsätzlich eine Voraussetzung für eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr ist, für eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts abgelehnt hat.
  • Das BMF folgt dem Urteil des BFH hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos und zieht daraus die Schlussfolgerung, dass mangels Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos auch eine steuerfreie Einlagenrückgewähr scheitert.
  • Soweit der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr dennoch für möglich gehalten und darauf verwiesen hat, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Begünstigten der Stiftung (Destinärs) geklärt werden könnten, hält das BMF diese Aussage des BFH nicht für entscheidungserheblich. Das BMF schließt daher eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr aus, weil hierfür ein steuerliches Einlagekonto hätte festgestellt werden müssen; eben dies ist aber bei Stiftungen nicht möglich.

Hinweise: Auch wenn das BMF dem BFH in der Frage der Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für Stiftungen folgt und die Feststellung für unzulässig hält, widerspricht das BMF in der eigentlichen Streitfrage dem BFH. Denn während der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr trotz fehlender Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für möglich hält und die Prüfung der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinärs verlagert, schließt das BMF eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus.

Das BMF-Schreiben ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. Daher können Destinäre, die eine Einlagenrückgewähr von ihrer Stiftung erhalten und diese als steuerfrei ansehen, weil sie die übrigen Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr als erfüllt ansehen, die Steuerfreiheit geltend machen und sich dabei auf den BFH berufen. Sollte das Finanzamt die Steuerfreiheit unter Hinweis auf das aktuelle BMF-Schreiben verneinen, muss das Finanzgericht über die Steuerfreiheit entscheiden. Es dürfte sich erfahrungsgemäß der BFH-Rechtsprechung anschließen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.4.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001; NWB

Abtretungsangebot eines Bauunternehmers bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle

Sind ein Bauunternehmer als leistender Unternehmer und ein Bauträger als Leistungsempfänger zu Unrecht von der Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen, so dass der Bauträger die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer abgeführt hat, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn der Bauträger die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beantragt. Voraussetzung für die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer ist lediglich, dass der Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, die für die Bauleistung entstanden ist, gegen den Bauträger hat. Es kommt nicht auf die Abtretung dieses Anspruchs an das Finanzamt an.

Hintergrund: Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2013 gingen nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch Bauunternehmer und Bauträger davon aus, dass bei Bauleistungen eines Bauunternehmers an einen Bauträger das sog. Reverse-Charge-Verfahren gilt, d.h., dass die Umsatzsteuer vom Bauträger und damit vom Leistungsempfänger abzuführen ist. Der BFH verneinte im Jahr 2013 aber die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens und entschied, dass der Bauunternehmer die Umsatzsteuer hätte abführen müssen. Aufgrund dieser Entscheidung haben viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beantragt. Der Gesetzgeber hat daraufhin geregelt, dass die Finanzämter in diesem Fall die Umsatzsteuer, die auf die erbrachten Bauleistungen entfällt, gegenüber den Bauunternehmern festsetzen dürfen. Der Bauunternehmer kann die Erfüllung seiner Umsatzsteuernachzahlung dadurch bewirken, dass er seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuer, den er gegenüber dem Bauträger hat, an das Finanzamt abtritt.

Sachverhalt: Der Kläger erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an die Q-KG, eine Bauträgerin. Der Kläger und die Q-KG gingen von der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens aus, so dass die Q-KG die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Nach dem Bauvertrag waren Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zustimmung der Q-KG abtretbar. Nachdem der BFH die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen an Bauträger verneint hatte, beantragte die Q-KG im Jahr 2014 die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin im Dezember 2014 die Umsatzsteuer aus den Bauleistungen gegenüber dem Kläger fest. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Im Dezember 2020 stellte der Kläger der Q-KG Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und bot dem Finanzamt die Abtretung des Umsatzsteueranspruchs an. Das Finanzamt lehnte die Abtretung ab.

Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Das Finanzamt durfte die Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger festsetzen, da der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt und der Kläger als Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hatte. Die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer ist nach der Rechtsprechung des BFH nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn er zivilrechtlich vom Bauträger noch die Bezahlung der Umsatzsteuer verlangen kann.
  • Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Die Q-KG hatte bei ihrem Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt. Und der Kläger verfügte im Jahr 2014 über einen zivilrechtlichen Anspruch auf Bezahlung der noch nicht an ihn gezahlten Umsatzsteuer gegen die Q-KG.
  • Zwar war eine Abtretung vertraglich ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss war aber unter Kaufleuten nach den handelsrechtlichen Regeln unwirksam.
  • Die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger setzt nicht voraus, dass der Kläger seinen Anspruch gegen die Q-KG tatsächlich an das Finanzamt abtritt. Es ist daher für die Festsetzung der Umsatzsteuer im Jahr 2014 unbeachtlich, dass das Finanzamt das Abtretungsangebot des Klägers abgelehnt hat und ob der Anspruch des Klägers gegen die Q-KG auf Zahlung der Umsatzsteuer im Jahr 2020 bereits verjährt war.

Hinweise: Wenn das Finanzamt die Abtretung nicht akzeptiert, muss der Kläger die ihm gegenüber festgesetzte Umsatzsteuer bezahlen. Allerdings ist er nicht rechtschutzlos gestellt. Er kann sich gegen die Ablehnung seines Abtretungsangebots wehren, allerdings nicht im Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung, sondern in einem gesonderten Verfahren.

Grundsätzlich ist ein Steuerpflichtiger vor einer nachteiligen Änderung seiner Steuerfestsetzung geschützt, wenn diese Änderung auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung gestützt wird oder wenn – wie im Streitfall – eine Verwaltungsvorschrift vom BFH als rechtswidrig eingestuft wird. Eben diesen Vertrauensschutz hat der Gesetzgeber aber aufgehoben. Der BFH akzeptiert diese Aufhebung des Vertrauensschutzes nur unter der Bedingung, dass der Bauunternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 31.1.2024 – V R 24/21; NWB

Krankenhaus als Zweckbetrieb

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte werden nicht dem steuerfreien Bereich des gemeinnützigen Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zugerechnet, wenn die angestellten Krankenhausärzte das Personal und die Sachmittel für ambulante Leistungen verwenden, die sie im eigenen Namen erbringen. Es kann sich bei der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung aber um einen allgemeinen Zweckbetrieb handeln; anderenfalls gehören die Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.

Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den eine gemeinnützige Körperschaft unterhält. Unter bestimmten Voraussetzungen werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber als sog. Zweckbetriebe behandelt und sind damit ebenfalls steuerfrei. Der Gesetzgeber erkennt einzelne Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich als Zweckbetrieb an, z.B. Krankenhäuser oder sportliche Veranstaltungen. Daneben gibt es noch einen allgemeinen Zweckbetriebsbegriff: Danach ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Außerdem darf der Zweckbetrieb nicht in eine vermeidbare Konkurrenz zu Wirtschaftsunternehmen treten.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in einem sog. Betrieb gewerblicher Art mehrere Krankenhäuser. Der Krankenhausbetrieb erfüllte grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen eines gemeinnützigen Zweckbetriebs. Die Klägerin beschäftigte Krankenhausärzte, die ermächtigt waren, im eigenen Namen ambulante Leistungen zu erbringen. Das hierfür benötigte Personal sowie die Sachmittel stellte die Klägerin den angestellten Ärzten entgeltlich zur Verfügung und ordnete die Einnahmen dem steuerfreien Bereich ihres Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zu. Das Finanzamt sah hingegen in der entgeltlichen Überlassung von Personal und Sachmitteln einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin.

Entscheidung: Der BFH folgt grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die auf einer ärztlichen Leistung des Krankenhauses beruhen. Erforderlich ist also eine Leistung des Krankenhauses an die Patienten des Krankenhauses.
  • Die Personalgestellung und Sachmittelüberlassung dienten jedoch ambulanten Leistungen, die von den angestellten Ärzten im eigenen Namen erbracht wurden. Es handelte sich also nicht um Leistungen des Krankenhauses an die Patienten.
  • Zwar scheidet damit die Zuordnung der Einnahmen zu der besonderen gesetzlichen Zweckbetriebsregelung für Krankenhäuser aus. Denkbar ist aber, dass die Klägerin mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung den allgemeinen Zweckbetriebsbegriff erfüllte. Dies muss das FG nun aufklären.

Hinweise: Der allgemeine Zweckbetriebsbegriff wäre erfüllt, wenn mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Krankenhausbetriebs verwirklicht würden, diese Zwecke nur hierdurch erreicht werden könnten und keine vermeidbare Konkurrenz zu wirtschaftlichen Unternehmen im Bereich der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung gegeben wäre.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, würden die Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehören.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21; NWB

Folgen der Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse

Verwendet der Unternehmer im Rahmen seiner Kassenführung ein älteres Kassensystem, das objektiv nicht gegen Manipulationen geschützt ist, so ist dies ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel, da keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine Vollschätzung, wenn es sich um einen gängigen Registrierkassentyp handelt und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.

Hintergrund: Eine Buchführung, auch Kassenführung, darf nicht manipuliert werden. Um Manipulationen an elektronischen Registrierkassen und PC-Kassen zu verhindern, gibt es seit dem 1.1.2020 die Pflicht, eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die in der elektronischen Registrierkasse verbaut wird, zu verwenden.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Restaurant und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Den größeren Teil seiner Umsätze in den Streitjahren 2011 bis 2014 erzielte er durch Außer-Haus-Lieferungen. Seit 1999 nutzte er eine elektronische Registrierkasse einfacher Bauart (Modell SKS TS 400), die von 1987 bis 2002 vertrieben wurde und in Deutschland sehr gängig war. Die in den Jahren 1987 und 1988 entwickelte Kassensoftware war in den Streitjahren 2011 bis 2014 nicht mehr manipulationssicher. Anhaltspunkte für eine Manipulation durch den Kläger gab es allerdings nicht. Wegen der Manipulierbarkeit der Kasse verwarf das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers und ermittelte den Gewinn durch eine vollständige Schätzung.

Entscheidung: Der BFH hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Die Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse ist ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel; denn es ist keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben.
  • Aus diesem schwerwiegenden formellen Mangel folgt aber nicht zwingend die Berechtigung zu einer Vollschätzung durch das Finanzamt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vertrauensschutz können dazu führen, dass der formelle Buchführungsmangel auf ein geringeres Maß zu reduzieren ist.
  • So ist zugunsten des Klägers der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2016 hat die Finanzverwaltung derartige Kassensysteme akzeptiert. Der Gesetzgeber hat die Pflicht, elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten, erst zum 1.1.2020 eingeführt. In den Streitjahren 2011 bis 2014 durfte das vom Kläger verwendete Kassensystem aus Sicht der Finanzverwaltung also durchaus noch verwendet werden.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht ebenfalls für den Kläger. Das Modell SKS TS 400 war ein weit verbreitetes Modell, dessen Manipulierbarkeit vorrangig nur dem Kassenhersteller und den Kassenhändlern bekannt war und sich erst Jahre nach dem Vertriebszeitraum herausgestellt hat. Es sprach daher eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine konkrete Manipulation.
  • Hinzu kommt, dass der Kläger auch noch sonstige Aufzeichnungen geführt hat, aus denen sich die vollständige Erfassung seiner Einnahmen ergibt. So hat er etwa täglich den – nicht manipulierbaren – Gesamtspeicher („Grand Total“) auf den Tagesendsummenbons ausgedruckt. Ferner konnte der Kläger für alle Öffnungstage seines Restaurants fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons vorlegen.

Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die von ihm festgestellten formellen und materiellen Fehler gewichten.

Der BFH konnte sich bei seiner technischen Einschätzung zu der verwendeten Kasse auf ein Gutachten eines Softwareentwicklers stützen, das im FG-Verfahren eingeholt worden war.

Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung, die für viele Unternehmer nachteilig ist. Denn der BFH bejaht in einem ersten Schritt einen schwerwiegenden formellen Buchführungsfehler, wenn der Unternehmer eine Kasse verwendet, die objektiv manipulierbar war bzw. irgendwann einmal manipulierbar wird. Der schwerwiegende formelle Buchführungsfehler besteht auch bei Unkenntnis des Unternehmers von der Manipulierbarkeit. Zwar schwächt der BFH die Bedeutung des Buchführungsfehlers in einem zweiten Schritt ab; das Risiko liegt nun aber beim Unternehmer, der z.B. prüfen muss, ob es sich um einen weit verbreiteten Kassentyp handelte, oder der zusätzliche Aufzeichnungen vorlegen muss, zu denen er gesetzlich gar nicht verpflichtet war.

Der BFH hat sich in dem Urteil auch noch zu Programmierprotokollen geäußert. Danach sind Veränderungen an den Einstellungen der Kasse durch Programmierprotokolle zu dokumentieren. Soweit es jedoch um die sog. Firmware der Kasse geht, also um die fest installierte Software, genügt grundsätzlich die Vorlage der Bedienungsanleitung. Allerdings sind Updates der Firmware zu protokollieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22; NWB