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Bundesregierung beschließt Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Die Bundesregierung hat am 16.2.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

Folgende steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

BMF, Pressemittelung v. 16.2.2022; NWB

Imbiss-Umsätze einer Bäckerei im Vorkassenbereich eines Supermarkts

Die Umsätze einer Bäckerei, die sich in der sog. Vorkassenzone eines Supermarkts befindet, aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort mit Mehrweggeschirr und -besteck unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt aufgrund der Corona-Erleichterungen nicht im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 (s. Hinweise unten).

Hintergrund: Der Verkauf von Nahrungsmitteln wird grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert, der normalerweise, d.h. außerhalb von Corona-Hilfsmaßnahmen, 7 % beträgt. Werden die Nahrungsmittel allerdings zubereitet und durch ein Restaurant oder einen Imbiss verkauft, kann es sich statt einer Lieferung von Nahrungsmitteln um eine sog. sonstige Leistung handeln, die dem regulären Steuersatz unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Bäckereien, die sich überwiegend in den Vorkassenzonen von Supermärkten befanden und zu denen Tische und Stühle gehörten. Dort wurden u.a. Speisen an Kunden verkauft, die die Kunden an Tischen verzehren konnten. Die Kunden erhielten hierzu Mehrweggeschirr und -besteck, das sie selbst nach dem Verzehr abräumen und in Regale stellen sollten. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Verkauf dieser Speisen mit dem im Streitjahr 2006 gültigen ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern waren. Das Finanzamt setzte dagegen den regulären Steuersatz an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist grundsätzlich eine sonstige Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt. Ein Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt sind, am Abgabeort verzehrt zu werden, und der Unternehmer hierzu besondere Vorrichtungen wie z.B. Tische oder Stühle bereithält.
  • Hingegen ist die Bereitstellung nur behelfsmäßiger Vorrichtungen wie z.B. einer Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit eine nur geringfügige Nebenleistung zu einem ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln.
  • Andere Nebenleistungen führen hingegen zur Annahme einer sonstigen Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt, z.B. die Anwesenheit von Kellnern, Garderoben, Toiletten, Geschirr und Mobiliar.
  • Im Streitfall handelte es sich nicht um den ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln, sondern aufgrund der Dienstleistungen der Klägerin um eine regulär zu besteuernde sonstige Leistung. Denn die Klägerin hat die Speisen nicht nur zubereitet, sondern auch Tische und Stühle sowie Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und auch die Reinigung übernommen. Der personelle Einsatz, der bei der Zubereitung und Reinigung entstand, war nicht nur geringfügig.

Hinweise: Im Streitfall war unbeachtlich, dass die Klägerin keinen eigenen Speisesaal hatte und dass die Speisen Imbisscharakter hatten.

Bei einem Partyservice wird bereits die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck als wesentliche Nebenleistung angesehen, die zur Annahme einer sonstigen Leistung und damit zum Ansatz des regulären Steuersatzes führt. Die Leistungen der Klägerin gingen darüber hinaus, da sie auch Stühle und Tische bereitstellte.

Aufgrund der Corona-Krise werden Verpflegungsumsätze bei Restaurants im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 ermäßigt besteuert. Dies gilt aber nicht für den Umsatz aus dem Verkauf von Getränken.

BFH, Beschluss v. 15.9.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19); NWB

Finanzverwaltung aktualisiert Schreiben zur Abschreibung auf Computerhardware und Software

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u.a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Hintergrund: Computerhard- und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das BMF hat im letzten Jahr ein Schreiben veröffentlicht, nach dem grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Das BMF hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest. Es stellt aber fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt.

    Hinweis: Aus dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 € für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet.

  • Der Steuerpflichtige kann von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen; es soll sich dabei allerdings nicht um ein Wahlrecht handeln.
  • Der Steuerpflichtige kann auch andere Abschreibungsmethoden anwenden.

    Hinweis: Denkbar ist etwa die degressive Abschreibung für Hardware, die auch im Jahr 2022 nach einem weiteren Gesetzentwurf möglich sein soll.

  • Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen.
  • Die Abschreibung beginnt zwar erst mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Soft- und Hardware. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Hinweise: Die o. g. Grundsätze gelten auch für Soft- und Hardware, die bei den sog. Überschusseinkünften wie z.B. Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird.

BMF-Schreiben v. 22.2.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :025; NWB

Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte ist nicht gewerblich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog. Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird also nicht gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Erzielt eine freiberuflich tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, kann es bei Überschreitung einer Bagatellgrenze zu einer sog. Infektion kommen, so dass die gesamten Einkünfte als gewerblich angesehen werden. Dies führt dann zur Gewerbesteuerpflicht. Derartige Risiken bestehen z.B. bei einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die Zahnpflegemittel verkauft, oder bei einer Musikband, die Merchandising-Artikel wie etwa T-Shirts oder Tassen verkauft.

Wesentliche Aussage des BMF: Das BMF nimmt in einem Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der steuerlichen Folgen der Corona-Krise Stellung, u.a. auch zur Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch ärztliche Gemeinschaftspraxen:

  • Die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats durch einen Arzt stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, da sie eng mit der Impfung, einer originären ärztlichen Tätigkeit, verbunden ist.
  • Dies gilt auch dann, wenn die Impfung nicht vom Arzt selbst ausgeführt worden ist, sondern von einem anderen Arzt oder einem Impfzentrum.

Hinweise: Würde die Ausstellung digitaler Impfzertifikate zu gewerblichen Einkünften führen, müssten ärztliche Gemeinschaftspraxen diese Tätigkeit durch eine gesonderte Gesellschaft ausführen, um eine sog. Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden. Es wäre dann nur der Gewinn, der von der gesonderten Gesellschaft durch Ausstellung der Impfzertifikate erzielt worden ist, gewerbesteuerpflichtig.

Bei freiberuflich tätigen Einzelunternehmern gibt es nach dem Gesetz keine Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte, wenn sie zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte erzielen und die freiberufliche Tätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit trennen.

Zu erwähnen ist noch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M., nach der auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte nicht zu gewerblichen Einkünften führt, auch wenn sich der Arzt der Mithilfe von Arzthelferinnen bedient, sofern der Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Damit droht auch insoweit keine „Infektion“ der freiberuflichen Einkünfte und Gewerbesteuerpflicht.

BMF, FAQ „Corona“ Steuern, Stand 31.1.2022; OFD Frankfurt a.M. v, 26.10.2021 – S 2245 A – 018 – St 214; NWB