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Festsetzungsverjährung bei umsatzsteuerlicher Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle

Das Finanzamt kann in den sog. Bauträgerfällen die Umsatzsteuer nicht mehr gegenüber dem Bauunternehmer festsetzen, wenn bei ihm bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Bauunternehmer wird nicht gehemmt, wenn der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Bauträgers erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Bauunternehmer entsteht. Von Bauträgerfällen spricht man, wenn ein Bauunternehmer bis 2013 eine Bauleistung an einen Bauträger erbracht hat und beide zu Unrecht von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind, so dass der Bauträger die Umsatzsteuer abgeführt hat.

Hintergrund: Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2013 gingen nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch Bauunternehmer und Bauträger davon aus, dass bei Bauleistungen eines Bauunternehmers an einen Bauträger das sog. Reverse-Charge-Verfahren gilt, d.h. dass die Umsatzsteuer vom Bauträger und damit vom Leistungsempfänger abzuführen ist. Der BFH sah dies im Jahr 2013 jedoch anders: Der Bauunternehmer hätte die Umsatzsteuer abführen müssen. Seitdem versuchen viele Bauträger, die von ihnen zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Parallel hierzu bemühen sich die Finanzämter, die Umsatzsteuer gegenüber den Bauunternehmern festzusetzen. Der Gesetzgeber hat auf diese Problemlage reagiert und die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer zwar grundsätzlich zugelassen, dem Bauunternehmer aber die Möglichkeit eingeräumt, seinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf Zahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG und betrieb eine Tischlerei. Sie erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an den Bauträger X. Die Umsatzsteuer führte X nach dem Reverse-Charge-Verfahren an das Finanzamt ab. Die Klägerin gab ihre Umsatzsteuererklärung für 2009 im Jahr 2010 ab, ohne in dieser die Umsätze an X zu erfassen. Nachdem der BFH im Jahr 2013 entschieden hatte, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an Bauträgern nicht anwendbar ist, stellte X am 31.12.2014 bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der für 2009 aufgrund der Bauleistungen der Klägerin abgeführten Umsatzsteuer. Das Finanzamt, das für die Klägerin zuständig war, änderte am 26.3.2018 die Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin für 2009 und setzte die Umsatzsteuer aufgrund der von der Klägerin an X erbrachten Bauleistungen fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Das Finanzamt durfte im Jahr 2018 keine Umsatzsteuer mehr für 2009 festsetzen, da im Jahr 2018 bereits Verjährung eingetreten war. Die Klägerin hatte ihre Umsatzsteuererklärung für 2009 im Jahr 2010 abgegeben, so dass die vierjährige Verjährung am 1.1.2011 begann und am 31.12.2014 endete.
  • Eine Ablaufhemmung trat nicht ein. Zwar endet nach dem Gesetz die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Dies setzt aber voraus, dass der Erstattungsanspruch (des X) bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist (für die Klägerin) entstanden ist. Der Erstattungsanspruch des X konnte aber frühestens am 1.1.2015 entstehen, da er den Antrag auf Erstattung erst am 31.12.2014 gestellt hat; am 1.1.2015 war aber für die Klägerin bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine bereits eingetretene Festsetzungsverjährung kann nicht durch eine Ablaufhemmung erneut beginnen und damit „wiederbelebt“ werden; eine Ablaufhemmung kann nur den Ablauf einer noch laufenden Festsetzungsfrist hemmen.
  • Andere Korrekturvorschriften, die gegebenenfalls zu anderen Verjährungsregelungen geführt hätten, waren nicht anwendbar.

Hinweise: Das Urteil hat erhebliche Bedeutung, weil es zahlreiche Fälle der Rückabwicklung im Bereich der sog. Bauträgerfälle und vergleichbarer Leistungsempfänger gibt, die selbst keine Bauleistung erbracht haben, so dass das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwendbar war.

Für das Finanzamt ist das Urteil bitter: Denn es muss dem Erstattungsantrag des X nachkommen, ohne dass es sich die Umsatzsteuer von der Klägerin „zurückholen“ kann. Hierzu hätte das Finanzamt schneller tätig werden müssen.

BFH, Urteil v. 27.7.2021 – V R 3/20; NWB

Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz verlängert

Die Finanzverwaltungen in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz haben ihre steuerlichen Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe verlängert.

Hintergrund: Im Juli 2021 haben die Finanzministerien der Länder NRW, Rheinland-Pfalz und Bayern steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den dortigen Unwetterereignissen in Kraft gesetzt. In den jeweiligen Erlassen wurden diverse Entlastungsmaßnahmen für Betroffene beschlossen. Diese Maßnahmen wurden nun verlängert.

Hierzu führt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weiter aus:

  • Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis 30.6.2022 verlängert.
  • Auch können bis 31.3.2022 weiterhin unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden.
  • Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis 31.3.2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich.
  • Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema haben die Finanzministerien (Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz auf Ihren Internetseiten veröffentlicht.

Quellen: BayLfSt, FinMin NRW sowie FinMin Rheinland-Pfalz online; NWB

Aussetzung von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel

Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen in Höhe des hälftigen Betrags und begründet dies mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Säumniszuschläge. Die Säumniszuschläge haben nämlich unter anderem auch eine zinsähnliche Funktion, so dass die verfassungsrechtlichen Zweifel, die für die Höhe des Zinssatzes gelten, insoweit auch für Säumniszuschläge gelten.

Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich des rückständigen Betrags verwirkt. Sie sind also doppelt so hoch wie Nachzahlungszinsen, die monatlich 0,5 % betragen.

Sachverhalt: Der Antragsteller entrichtete die Umsatzsteuer für August 2018 verspätet, so dass für den Zeitraum vom 11.10.2018 bis 10.11.2018 Säumniszuschläge erhoben wurden. Auf Antrag des Antragstellers erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge, gegen den der Antragsteller Einspruch einlegte und die Aussetzung der Vollziehung beantragte. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der BFH gewährte die Aussetzung der Vollziehung in Höhe der hälftigen Säumniszuschläge:

  • Säumniszuschläge verfolgen mindestens einen doppelten Zweck. Sie stellen zum einen ein Druckmittel dar und sollen den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten. Zum anderen haben sie einen zinsähnlichen Charakter, weil sie einen Ausgleich für das Hinausschieben der fälligen Steuern darstellen. Außerdem sollen sie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts, der aufgrund einer verspäteten Zahlung entsteht, ausgleichen.
  • An der Höhe des Zinssatzes von 6 % jährlich bestehen nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtliche Zweifel. Diese Zweifel gelten auch für die Säumniszuschläge, soweit sie einen zinsähnlichen Charakter haben.
  • Da die Säumniszuschläge mindestens einen doppelten Zweck verfolgen – Druckmittel und zinsähnlicher Charakter –, war die Vollziehung der streitigen Säumniszuschläge zur Hälfte auszusetzen. Soweit die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, ist keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
  • Offenbleiben kann, ob bei der Aussetzung der Vollziehung auch der weitere Zweck der Säumniszuschläge, den Verwaltungsaufwand des Finanzamts auszugleichen, zu berücksichtigen ist.

Hinweise: Der aktuelle, erst jetzt veröffentlichte Beschluss des BFH stammt aus dem Mai 2021, ist also vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ergangen. Für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis 31.12.2018 hält das BVerfG den Zinssatz von 6 % jährlich zwar ebenfalls für verfassungswidrig; es hat insoweit aber die Fortgeltung des an sich verfassungswidrigen Zinssatzes angeordnet, so dass für den hier streitigen Zeitraum Oktober/November 2018 der gesetzliche Zinssatz von 6 % anzuwenden ist. Daher hätte der BFH keine Aussetzung der Vollziehung gewähren dürfen.

Anders ist dies aber für Zeiträume ab 1.1.2019: Hier kann aus dem BFH-Beschluss abgeleitet werden, dass für Säumniszuschläge, die ab dem 1.1.2019 verwirkt werden, in Höhe des hälftigen Betrags Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die Höhe dürfte sich aber noch mindern, sobald der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2019 den neuen Zinssatz verabschiedet. Möglicherweise wird der Gesetzgeber dann auch über eine Minderung der Höhe des Säumniszuschlags nachdenken müssen.

BFH, Beschluss v. 26.5.2021 – VII B 13/21; NWB

Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage bei Gehaltsumwandlung

Eine Pensionszusage, die eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter erteilt, kann trotz fehlender Probezeit und Erdienbarkeit steuerlich anerkannt werden, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Gehalt angemessen ist.

Hintergrund: Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, also insbesondere überhöht oder aus sonstigen Gründen nicht fremdüblich sind, werden dem Einkommen der GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzugerechnet.

Sachverhalt: Z betrieb eine Hausarztpraxis. Er gründete als Alleingesellschafter im Januar 2012 eine GmbH (Klägerin) und wurde auch deren Geschäftsführer. Z hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten das 60. Lebensjahr vollendet. Für seine Tätigkeit für die Klägerin sollte Z ein monatliches Bruttogehalt von 6.250 € erhalten. Die Klägerin sollte sämtliche Verwaltungsaufgaben der Hausarztpraxis des Z in einem zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € übernehmen und zusätzlich eine einprozentige Beteiligung am Honorarvolumen der Praxis erhalten. Bereits im Februar 2012 erteilte die Klägerin dem Z eine Pensionszusage, die durch Gehaltsumwandlung von monatlich 4.200 € finanziert werden sollte. Z sollte den umgewandelten Betrag nach Vollendung seines 71. Lebensjahres mit einer Verzinsung von 3 % als Einmalbetrag erhalten. Die GmbH bildete für die Pensionszusage Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 bis 31.12.2016. Im Jahr 2019 beendete Z seine berufliche Tätigkeit. Das Finanzamt setzte in Höhe der Rückstellungsbeträge verdeckte Gewinnausschüttungen für 2012 bis 2016 an.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilt wird, voraus, dass mehrere Kriterien erfüllt werden, z.B. die Erdienbarkeit, so dass der Geschäftsführer grundsätzlich noch mindestens zehn Jahre für die GmbH tätig sein muss, oder die Probezeit, so dass eine Pensionszusage erst nach erfolgreicher Probezeit erteilt werden darf.
  • Im Streitfall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Kriterien erfüllt sind. Denn die Voraussetzung für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die im Fall einer Entgeltumwandlung nicht vorliegt. Die Finanzierung der Pensionszusage erfolgte nämlich durch eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 4.200 € monatlich. Der Z verfügte also über sein eigenes Vermögen, nämlich über seinen eigenen Gehaltsanspruch.
  • Belastet wurde das Vermögen der GmbH lediglich durch die vereinbarte 3 %ige Verzinsung. Insoweit hatte das FG aber in den Streitjahren 2012 bis 2016 keine Bedenken gegen die Höhe der Verzinsung.
  • Unschädlich war auch, dass Z bei Erteilung der Pensionszusage bereits über 60 Jahre alt war. Denn Z sollte bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres arbeiten und damit den Erdienbarkeitszeitraum von zehn Jahren einhalten. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nur bis zum Jahr 2019 tätig war, ist unschädlich.

Hinweise: Das FG hielt das monatliche Gehalt des Z von 6.250 €, das er von der Klägerin erhielt, für angemessen. Nähere Ausführungen hierzu machte das FG nicht.

An der Angemessenheit kann man aber durchaus Zweifel haben, da sich der zeitliche Aufwand der Klägerin auf 15 Stunden pro Woche beschränkte und die Verwaltung einer Hausarztpraxis auch keine besonders hochbezahlte Tätigkeit darstellt. Auch die weiteren Umstände des Falls könnten gegen eine fremdübliche Vereinbarung und damit für eine verdeckte Gewinnausschüttung sprechen, etwa das hohe Lebensalter des Z im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage oder die hohe Vergütung für die Klägerin, insbesondere die einprozentige Beteiligung an den Honoraren der Arztpraxis.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021 – 6 K 2196/17 K, G, F, NZB beim BFH: I B 89/21; NWB

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise erneut verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wegen der anhaltenden Corona-Krise die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 galten, werden auf Antrag mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte zuletzt im Dezember 2021 Erleichterungen in Bezug auf Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz wegen der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 31.3.2022, nachdem sie bereits vorher mehrfach verlängert worden waren.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2021 eingeräumten Erleichterungen um weitere drei Monate bis zum 30.6.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2022 fällig werden, können bis zum 30.6.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2022 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.Hinweis: Die Stundung kann bis zum 30.9.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.6.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.9.2022 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können – wie bisher – bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 30.6.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.9.2022 hinaus. Hier sind dann die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben v. 31.1.2022 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :047; NWB