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Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines sog. Ist-Versteuerers

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Unternehmer die Umsatzsteuer aus der an ihn gerichteten Rechnung eines Ist-Versteuerers erst dann geltend machen, wenn er die Rechnung bezahlt. Es genügt also nicht, dass die Leistung ausgeführt worden ist und die Rechnung vorliegt. Das Urteil des EuGH widerspricht damit der umsatzsteuerlichen Rechtslage in Deutschland.

Hintergrund: Grundsätzlich gilt im Umsatzsteuerrecht die sog. Soll-Versteuerung. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer abführen, sobald er die Leistung ausgeführt hat. In bestimmten Fällen, z. B. bei Unternehmern mit Umsätzen von maximal 600.000 € jährlich oder bei Freiberuflern, kann auf Antrag die sog. Ist-Versteuerung erfolgen: Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer dann erst im Zeitpunkt der Bezahlung seiner Ausgangsrechnung abführen. In beiden Fällen (Soll- und Ist-Versteuerung) kann der Leistungsempfänger nach bisheriger Praxis die Vorsteuer aber dann geltend machen, wenn die Leistung an ihn ausgeführt worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt; auf die Bezahlung der Rechnung kommt es für den Vorsteuerabzug nach deutschem Recht also nicht an.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Hamburger Grundstücksgemeinschaft, die ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig angemietet und umsatzsteuerpflichtig weitervermietet hatte. Der Vermieter war ein Ist-Versteuerer und führte die Umsatzsteuer aus den Mietzahlungen der Klägerin erst im Zeitpunkt der Mietzahlung der Klägerin ab. Die Klägerin war aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ihrer Vermietung grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vermieters berechtigt; eine ordnungsgemäße Rechnung lag in Gestalt des Mietvertrags vor. Die Klägerin zahlte die Mieten für 2009 bis 2012 aufgrund einer mit dem Vermieter vereinbarten Stundung aber erst in den Jahren 2013 bis 2016. Sie machte die Vorsteuer aus der Miete für 2009 bis 2012 erst in den Jahren 2013 bis 2016 geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vorsteuer in den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2012 hätte geltend gemacht werden müssen, die allerdings bereits verjährt waren. Das Finanzgericht Hamburg (FG) legte den Fall dem EuGH vor.

Entscheidung: Der EuGH folgte der Rechtsauffassung der Klägerin:

  • Nach europäischem Recht ist der Vorsteuerabzug an den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer geknüpft. Die Vorsteuer aus einer Leistung kann also erst dann geltend gemacht werden, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abführen muss.
  • Ist der leistende Unternehmer ein Ist-Versteuerer, muss er die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der Zahlung an das Finanzamt abführen. Daher kann auch der Leistungsempfänger die Vorsteuer erst im Zeitpunkt der Zahlung abziehen.
  • Im Streitfall ging es um die Leistung eines Ist-Versteuerers, nämlich des Vermieters. Soweit die Klägerin die Miete für 2009 bis 2012 an den Vermieter erst im Zeitraum 2013 bis 2016 gezahlt hat, muss der Vermieter die Umsatzsteuer erst in den Jahren 2013 bis 2016 an das Finanzamt abführen, so dass die Klägerin auch erst in den Jahren 2013 bis 2016 die Vorsteuer abziehen kann. Die deutsche Rechtslage, nach der der Vorsteuerabzug bereits mit der Ausführung der Leistung und dem Erhalt der Rechnung zulässig ist, verstößt gegen das europäische Umsatzsteuerrecht.

Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss das FG treffen. Die Entscheidung des EuGH wird den Vorsteuerabzug in Deutschland beeinflussen; denn der Gesetzgeber wird auf das Urteil des EuGH reagieren müssen. Vermutlich wird sich vorher noch die Finanzverwaltung zu dem Urteil äußern.

Das Urteil des EuGH ist für alle Unternehmer, die Vorsteuer geltend machen, von Bedeutung und betrifft daher auch vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die Soll-Versteuerer sind. Das EuGH-Urteil wirkt sich aus, wenn ein Unternehmer (Soll- oder Ist-Versteuerer) eine Leistung von einem Ist-Versteuerer erhält und diesen nicht sogleich bezahlt. Der Vorsteuerabzug ist dann erst im Zeitpunkt der Bezahlung und nicht schon im Zeitpunkt des Rechnungserhalts möglich. Erhält der Unternehmer hingegen eine Leistung von einem Soll-Versteuerer, ändert sich durch das EuGH-Urteil nichts; die Vorsteuer ist wie bisher dann abziehbar, wenn die Leistung ausgeführt worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Unklar ist, wie der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer wissen soll, dass der leistende Unternehmer ein Ist-Versteuerer ist; eine entsprechende Hinweispflicht in der Rechnung gibt es nach deutschem Recht nämlich nicht.

EuGH, Urteil v. 10.2.2022 – Rs. C 9/20; NWB

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert.

Hintergrund: Die Corona-Krise ist u.a. für gemeinnützige Vereine auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Problem, wenn sie z.B. Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwenden wollen. Das BMF hat daher in mehreren Schreiben des Jahres 2020 Erleichterungen gewährt, die bis zum 31.12.2021 befristet waren.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge gelten die bis zum 31.12021 gewährten steuerlichen Erleichterungen für alle Maßnahmen fort, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Dabei handelt es sich u.a. um die folgenden Maßnahmen:

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z.B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Überweisungsträger, um die Spende steuerlich absetzen zu können.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Betroffene erhalten haben, für Corona-Betroffene verwenden, auch wenn dies von ihrer Satzung nicht gedeckt ist. Hierbei sind aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen auch Räume oder Personal für Corona-Betroffene verwenden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.
  • Unternehmer können Unterstützungsmaßnahmen für Corona-Betroffene als Betriebsausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten Corona-Betroffener spenden, indem der Arbeitgeber diesen Teil des Arbeitslohns auf ein Spendenkonto zugunsten der Corona-Hilfe einzahlt. Dieser Teil des Arbeitslohns muss dann nicht versteuert werden, wenn entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto gefertigt werden.

Hinweise: Die bisherigen BMF-Schreiben enthielten auch noch umsatzsteuerliche Erleichterungen, die durch das aktuelle Schreiben nicht bis zum 31.12.2022 verlängert wurden. Dies liegt jedoch daran, dass die umsatzsteuerlichen Erleichterungen nunmehr durch ein gesondertes BMF-Schreiben gewährt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Erleichterungen gehört z.B. der Verzicht auf die Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Hilfsmaßnahmen von Unternehmen als sog. unentgeltliche Wertabgabe.

BMF-Schreiben v. 15.12.2021 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006; NWB

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fast-Food-Essen im Einkaufszentrum

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für die Lieferung von Essen kann für Umsätze eines Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum gewährt werden, auch wenn sich in dem Einkaufszentrum ein sog. Food Court befindet, an dem sich für alle Besucher des Einkaufszentrums Tische und Stühle befinden. Der ermäßigte Steuersatz wird dann gewährt, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Restaurantkunden die Nutzungsmöglichkeit des Food Courts vom Betreiber des Einkaufszentrums eingeräumt wird oder wenn der Food Court gerade geschlossen ist oder wenn der Restaurantkunde erklärt, den Food Court nicht nutzen zu wollen.

Hintergrund: Die Lieferung von Essen wird grundsätzlich ermäßigt mit 7 % Umsatzsteuer besteuert. Hingegen unterliegen Dienstleistungen im kulinarischen Bereich dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (zur aktuellen Rechtslage aufgrund der Corona-Krise siehe Hinweis unten).

Eine Dienstleistung wird angenommen, sobald neben der Lieferung von Essen noch Dienstleistungselemente hinzutreten wie z.B. die Bedienung, oder z.B. eine Sitzmöglichkeit oder eine Garderobe zur Verfügung gestellt werden. Der Verkauf eines einfachen Essens wie eines Hamburgers zum Mitnehmen unterliegt daher einer Umsatzsteuer von 7 %. Kann sich der Gast im Restaurant jedoch hinsetzen, handelt es sich um eine Dienstleistung, die mit 19 % besteuert wird (zur aktuellen Ausnahme s. unten im Hinweis).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Fast-Food-Restaurant in einem Einkaufszentrum. Dabei handelte es sich um einen Laden mit einer Fläche von 114 qm zzgl. 20 qm Nebenfläche. Für die Kunden gab es im Restaurant weder Stühle noch Tische. In dem Einkaufszentrum befand sich allerdings ein sog. Food Court, der von jedem Besucher des Einkaufszentrums genutzt werden konnte. Nach dem Mietvertrag der Klägerin durften ihre Gäste den Food Court benutzen, ohne dass es einen abgesperrten Bereich für die Gäste der Klägerin gab. Das Finanzamt versagte den ermäßigten Steuersatz und besteuerte die Umsätze der Klägerin im Jahr 2011 mit 19 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ob es sich um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Essen oder aber um eine regulär besteuerte Dienstleistung handelt, richtet sich nach der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Erbringt die Klägerin aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers neben der Lieferung von Essen auch noch Dienstleistungselemente, handelt es sich um eine Dienstleistung, so dass der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt.
  • Als Dienstleistungselement kommt hier die Sitzmöglichkeit zwecks Verzehrs des Essens im Food Court in Betracht. Entscheidend ist damit, ob diese Sitzmöglichkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers vom Betreiber des Einkaufszentrums bereitgestellt werden – in diesem Fall würde der ermäßigte Steuersatz gelten – oder ob diese Sitzmöglichkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden; dies wäre dann ein Dienstleistungselement der leistenden Klägerin, so dass eine Leistung vorliegen würde, die mit 19 % zu besteuern wäre.
  • Für ein Dienstleistungselement seitens der Klägerin könnte es sprechen, wenn sie das Fast-Food-Essen auf Tabletts ausreichen würde. Denn dann wird dem Gast klar, dass er das Tablett mit dem Essen zu einem Verzehrort in der Nähe bringen und dort verzehren kann.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, welche Sicht ein Durchschnittsverbraucher hatte. Dabei kommt der Aushändigung der Speisen auf einem Tablett eine wichtige Bedeutung zu. Auf die Art des Tabletts kommt es hingegen nicht an, so dass es irrelevant ist, ob es sich um ein einfaches, flaches Tablett handelt oder aber um ein sog. Mensa-Tablett, das so unterteilt ist, dass es einen Teller ersetzt.

Sollte die Nutzungsmöglichkeit des Food Court aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als Leistung der Klägerin erscheinen, führt dies nicht durchgehend zur Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes. Soweit z. B. der einzelne Kunde bei der Entgegennahme des Essens erklärt haben sollte, dass er den Food Court nicht nutzen will, oder soweit der Food Court geschlossen war (wegen unterschiedlicher Öffnungszeiten des Restaurants und des Food Courts), handelt es sich um eine Essenslieferung ohne Dienstleistungselemente, für die der ermäßigte Steuersatz greift.

Bietet ein Restaurant ein kulinarisches Niveau oberhalb des Fast-Food-Bereichs, handelt es sich ohnehin um eine Dienstleistung, weil das Dienstleistungselement in der Zubereitung des Essens steckt. Im Streitfall ging es jedoch um Fast Food wie z.B. Hamburger oder Döner Kebap.

Aufgrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Speisen im Restaurant auf 7 % bis zum 31.12.2022 herabgesetzt; dies gilt nicht für Getränke.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 42/20; NWB

Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei Unternehmen mit hohem Anteil an Bareinnahmen

Bei sog. bargeldintensiven Unternehmen, die also vor allem Bareinnahmen erzielen, bestand im Jahr 2015 kein strukturelles Vollzugsdefizit, welches zur Verfassungswidrigkeit der Steuerpflicht von Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde. Der Gesetzgeber hat der Finanzverwaltung nämlich zahlreiche Überprüfungs- und Kontrollmöglichkeiten eingeräumt und zudem auch seit 2016 noch weitere gesetzliche Verschärfungen verabschiedet, die sich auf den Vollzug innerhalb der Verjährungsfrist auswirken können.

Hintergrund: Bestimmte Branchen sind bargeldintensiv und haben einen hohen Anteil an Bareinnahmen, z.B. Gaststätten oder Kfz-Werkstätten. Hier besteht die Gefahr, dass Betriebseinnahmen erklärt und Steuern hinterzogen werden. Nach dem Gesetz können Bareinnahmen durch elektronische Registrierkassen, PC-Kassen oder durch sog. offene Ladenkassen, wie z.B. in einem Schuhkarton, erfasst werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die mehrere Hotels und Gaststätten betrieb. Die Klägerin machte für das Streitjahr 2015 geltend, dass ihre Einnahmen zu einem Anteil von 144.000 € nicht besteuert werden dürften, weil bei bargeldintensiven Betrieben ein Anteil von ca. 15 % hinterzogen werde. Der Betrag von 144.000 € liege unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags unterhalb von 15 %. Es bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit, so dass das Unternehmen der Klägerin nicht schlechter gestellt werden dürfe als bargeldintensive Betriebe, die Steuern hinterzögen und nicht ausreichend kontrolliert würden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nur dann vor, wenn die gesetzlichen Regelungen und die gesetzlichen Vollziehungsmöglichkeiten dazu führen, dass die Besteuerung nicht durchgesetzt werden kann. Es muss also ein Widerspruch bestehen zwischen der gesetzlichen Besteuerungsnorm und der Erhebungs- bzw. Vollziehungsnorm, die nicht auf Durchsetzung der Besteuerungsnorm angelegt ist. Bloße Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können, führen allerdings nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit.
  • Im Jahr 2015 gab es kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben, insbesondere Gaststätten. Der Gesetzgeber hat bargeldintensiven Unternehmen nämlich nicht nur Erklärungspflichten in Gestalt der Abgabe von Steuererklärungen und Gewinnermittlungen auferlegt, sondern sie auch zur Aufzeichnung sowie Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen verpflichtet. Diese Pflichten können ohne weitere Voraussetzungen durch eine Außenprüfung überprüft werden. Dabei kann die Finanzverwaltung auch einen sog. Prüfungsschwerpunkt für bargeldintensive Betriebe bilden und diese besonders intensiv prüfen. Ferner kann das Finanzamt auch die Richtsatzsammlungen heranziehen, in denen u.a. die Rohgewinnaufschläge zahlreicher Betriebe derselben Branche erfasst werden, und diese mit den Rohgewinnaufschlägen des geprüften Betriebs vergleichen.
  • Das Finanzamt kann neben der Außenprüfung auch weitere Kontrollen durchführen, z.B. eine Umsatzsteuer-Nachschau, oder Kontrollmitteilungen fertigen und auswerten.
  • Außerdem hat der Gesetzgeber nach Ablauf des Jahres 2015 weitere Vorschriften erlassen, die den Vollzug der Erklärungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ermöglichen sollen. So gibt es seit dem 1.1.2018 eine Kassen-Nachschau. Zwar sind die Neuregelungen erst nach dem Streitjahr eingeführt worden; sie können sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist auswirken.
  • Selbst wenn im Jahr 2015 ein tatsächliches Vollzugsdefizit bestanden haben sollte, wäre dies jedenfalls nicht dem Gesetzgeber zuzurechnen, weil er ausreichende Regelungen für den Vollzug der Steuergesetze geschaffen hat. Sofern die Finanzverwaltung etwa nicht genügend Prüfer haben sollte, wäre dies kein spezifisches Problem der Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben, sondern eine generelle Frage der Personalpolitik der Finanzverwaltung, die dem Gesetzgeber nicht zugerechnet werden kann.

Hinweise: Der BFH hat zwar die Klage abgewiesen, den Gesetzgeber aber nicht ganz aus der Pflicht entlassen. Vielmehr weist der BFH den Gesetzgeber darauf hin, dass er die offensichtlich bestehenden Vollzugsprobleme bei der Besteuerung von Betrieben mit offener Ladenkasse sorgsam beachten muss; zudem muss der Gesetzgeber alsbald prüfen, ob die seit 2016 in Kraft getretenen Gesetze zu einer Verbesserung bei der Erhebung und beim Vollzug geführt haben.

BFH, Urteil v. 16.9.2021 – IV R 34/18; NWB

Finanzverwaltung verlängert Reinvestitionsfrist für Rücklage für Ersatzbeschaffung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat – wie bereits zum Vorjahr – die Frist für die Reinvestition verlängert, wenn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet worden ist. Die Reinvestitionsfrist wird grundsätzlich auf den 31.12.2022 verlängert, so dass zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt wie z.B. aufgrund eines Brandes aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn. Die Finanzverwaltung räumt dem Unternehmer in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss aber innerhalb einer bestimmten Frist (Reinvestitionsfrist) erfolgen (s. auch Hinweise unten). Bereits zum 31.12.2020 hatte das BMF die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge muss zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgelöst werden.

Im Einzelnen gilt:

  • Die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung wird um zwei Jahre verlängert, wenn die Rücklage an sich bereits am 31.12.2020 hätte aufgelöst werden müssen und nur aufgrund des zum 31.12.2020 ergangenen BMF-Schreibens um ein Jahr verlängert worden ist.

    Hinweis: Die Fristverlängerung gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen gewesen wäre.

  • Ist die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen, verlängert sich die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2022.

    Hinweis: Die Fristverlängerung von einem Jahr gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z.B. Immobilien oder Binnenschiffen beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre. Für die Neuherstellung eines zerstörten Gebäudes hat der Unternehmer sogar sechs Jahre Zeit.

Die Fristverlängerung beruht auf der Corona-Krise. Der Gesetzgeber hat bereits vor kurzem die gesetzlichen Fristen für vergleichbare (Re-)Investitionsfristen ebenfalls um ein Jahr verlängert: So hat er die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, die für den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden darf, um ein Jahr verlängert, und er hat die Investitionsfrist, die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags greift, für die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildeten Investitionsabzugsbeträge um ein Jahr verlängert.

BMF-Schreiben v. 15.12.2021 – IV C 6 – S 2138/19/10002 :003; NWB