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Imbiss-Umsätze einer Bäckerei im Vorkassenbereich eines Supermarkts

Die Umsätze einer Bäckerei, die sich in der sog. Vorkassenzone eines Supermarkts befindet, aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort mit Mehrweggeschirr und -besteck unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt aufgrund der Corona-Erleichterungen nicht im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 (s. Hinweise unten).

Hintergrund: Der Verkauf von Nahrungsmitteln wird grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert, der normalerweise, d.h. außerhalb von Corona-Hilfsmaßnahmen, 7 % beträgt. Werden die Nahrungsmittel allerdings zubereitet und durch ein Restaurant oder einen Imbiss verkauft, kann es sich statt einer Lieferung von Nahrungsmitteln um eine sog. sonstige Leistung handeln, die dem regulären Steuersatz unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Bäckereien, die sich überwiegend in den Vorkassenzonen von Supermärkten befanden und zu denen Tische und Stühle gehörten. Dort wurden u.a. Speisen an Kunden verkauft, die die Kunden an Tischen verzehren konnten. Die Kunden erhielten hierzu Mehrweggeschirr und -besteck, das sie selbst nach dem Verzehr abräumen und in Regale stellen sollten. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Verkauf dieser Speisen mit dem im Streitjahr 2006 gültigen ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern waren. Das Finanzamt setzte dagegen den regulären Steuersatz an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist grundsätzlich eine sonstige Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt. Ein Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt sind, am Abgabeort verzehrt zu werden, und der Unternehmer hierzu besondere Vorrichtungen wie z.B. Tische oder Stühle bereithält.
  • Hingegen ist die Bereitstellung nur behelfsmäßiger Vorrichtungen wie z.B. einer Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit eine nur geringfügige Nebenleistung zu einem ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln.
  • Andere Nebenleistungen führen hingegen zur Annahme einer sonstigen Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt, z.B. die Anwesenheit von Kellnern, Garderoben, Toiletten, Geschirr und Mobiliar.
  • Im Streitfall handelte es sich nicht um den ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln, sondern aufgrund der Dienstleistungen der Klägerin um eine regulär zu besteuernde sonstige Leistung. Denn die Klägerin hat die Speisen nicht nur zubereitet, sondern auch Tische und Stühle sowie Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und auch die Reinigung übernommen. Der personelle Einsatz, der bei der Zubereitung und Reinigung entstand, war nicht nur geringfügig.

Hinweise: Im Streitfall war unbeachtlich, dass die Klägerin keinen eigenen Speisesaal hatte und dass die Speisen Imbisscharakter hatten.

Bei einem Partyservice wird bereits die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck als wesentliche Nebenleistung angesehen, die zur Annahme einer sonstigen Leistung und damit zum Ansatz des regulären Steuersatzes führt. Die Leistungen der Klägerin gingen darüber hinaus, da sie auch Stühle und Tische bereitstellte.

Aufgrund der Corona-Krise werden Verpflegungsumsätze bei Restaurants im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 ermäßigt besteuert. Dies gilt aber nicht für den Umsatz aus dem Verkauf von Getränken.

BFH, Beschluss v. 15.9.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19); NWB

Finanzverwaltung aktualisiert Schreiben zur Abschreibung auf Computerhardware und Software

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u.a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Hintergrund: Computerhard- und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das BMF hat im letzten Jahr ein Schreiben veröffentlicht, nach dem grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Das BMF hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest. Es stellt aber fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt.

    Hinweis: Aus dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 € für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet.

  • Der Steuerpflichtige kann von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen; es soll sich dabei allerdings nicht um ein Wahlrecht handeln.
  • Der Steuerpflichtige kann auch andere Abschreibungsmethoden anwenden.

    Hinweis: Denkbar ist etwa die degressive Abschreibung für Hardware, die auch im Jahr 2022 nach einem weiteren Gesetzentwurf möglich sein soll.

  • Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen.
  • Die Abschreibung beginnt zwar erst mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Soft- und Hardware. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Hinweise: Die o. g. Grundsätze gelten auch für Soft- und Hardware, die bei den sog. Überschusseinkünften wie z.B. Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird.

BMF-Schreiben v. 22.2.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :025; NWB

Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte ist nicht gewerblich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog. Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird also nicht gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Erzielt eine freiberuflich tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, kann es bei Überschreitung einer Bagatellgrenze zu einer sog. Infektion kommen, so dass die gesamten Einkünfte als gewerblich angesehen werden. Dies führt dann zur Gewerbesteuerpflicht. Derartige Risiken bestehen z.B. bei einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die Zahnpflegemittel verkauft, oder bei einer Musikband, die Merchandising-Artikel wie etwa T-Shirts oder Tassen verkauft.

Wesentliche Aussage des BMF: Das BMF nimmt in einem Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der steuerlichen Folgen der Corona-Krise Stellung, u.a. auch zur Ausstellung digitaler Impfzertifikate durch ärztliche Gemeinschaftspraxen:

  • Die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats durch einen Arzt stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, da sie eng mit der Impfung, einer originären ärztlichen Tätigkeit, verbunden ist.
  • Dies gilt auch dann, wenn die Impfung nicht vom Arzt selbst ausgeführt worden ist, sondern von einem anderen Arzt oder einem Impfzentrum.

Hinweise: Würde die Ausstellung digitaler Impfzertifikate zu gewerblichen Einkünften führen, müssten ärztliche Gemeinschaftspraxen diese Tätigkeit durch eine gesonderte Gesellschaft ausführen, um eine sog. Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden. Es wäre dann nur der Gewinn, der von der gesonderten Gesellschaft durch Ausstellung der Impfzertifikate erzielt worden ist, gewerbesteuerpflichtig.

Bei freiberuflich tätigen Einzelunternehmern gibt es nach dem Gesetz keine Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte, wenn sie zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte erzielen und die freiberufliche Tätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit trennen.

Zu erwähnen ist noch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M., nach der auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte nicht zu gewerblichen Einkünften führt, auch wenn sich der Arzt der Mithilfe von Arzthelferinnen bedient, sofern der Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Damit droht auch insoweit keine „Infektion“ der freiberuflichen Einkünfte und Gewerbesteuerpflicht.

BMF, FAQ „Corona“ Steuern, Stand 31.1.2022; OFD Frankfurt a.M. v, 26.10.2021 – S 2245 A – 018 – St 214; NWB

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beginn der Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Grundstücksverwaltungsgesellschaften ist nicht zu gewähren, wenn die Gesellschaft neu gegründet wird und mit der Grundstücksverwaltung erst Monate nach ihrer Eintragung im Handelsregister beginnt. Sie ist dann im Erhebungszeitraum nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Das Unternehmen darf dann aber grundsätzlich keine weiteren Tätigkeiten ausüben; ausgenommen ist u.a. die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die neben der Grundstücksverwaltung erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die Anfang 2014 im Handelsregister eingetragen wurde. Ihr Unternehmensgegenstand war die Grundstücksverwaltung. Sie erwarb im Laufe des Jahres 2014 mehrere Grundstücke und vermietete diese. Aus der Vermietung erzielte sie einen Gewinn von ca. 68.000 € und beantragte hierfür die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht im gesamten Erhebungszeitraum grundstücksverwaltend tätig gewesen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzt voraus, dass das Unternehmen ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist. Ausgenommen ist u.a. nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, sofern sie neben der Grundstücksverwaltung erfolgt. Hingegen ist die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens schädlich, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende der Grundstücksverwaltung erfolgt.
  • Die Klägerin musste also während des gesamten Erhebungszeitraums grundstücksverwaltend tätig sein. Ihr Erhebungszeitraum begann Anfang 2014 mit dem Beginn ihrer Eintragung im Handelsregister. Mit der Grundstücksverwaltung begann sie jedoch erst im Laufe des Jahres 2014, nachdem sie die Grundstücke erworben hatte. Folglich war sie im Zeitraum zwischen ihre Registereintragung und dem Erwerb der Grundstücke nicht grundstücksverwaltend tätig.
  • Zwar wird auch ohne Antrag statt der erweiterten Kürzung eine (einfache) Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke gewährt, wobei es auf den Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums ankommt. Auch diese (einfache) Kürzung war aber nicht zu gewähren; denn die Klägerin wurde erst im Jahr 2014 gegründet, so dass es noch keine Einheitswerte zum 1.1.2014 gab.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die erweiterte Kürzung nicht zeitanteilig gewährt werden kann. Grundstücksverwaltungsgesellschaften müssen also darauf achten, dass sie von Beginn an grundstücksverwaltend tätig sind oder jedenfalls erst im folgenden Erhebungszeitraum Gewinne erzielen.

Entsprechendes gilt für den Verkauf des letzten Grundstücks. Erfolgt dieser im Laufe des Erhebungszeitraums und erzielt die Gesellschaft danach bis zum Ende des Erhebungszeitraums nur noch Einkünfte aus der Verwaltung des Verkaufserlöses, wird die erweiterte Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum nicht gewährt. Hier empfiehlt es sich, den Nutzen- und Lastenwechsel auf den 31.12. des Erhebungszeitraums, 24.00 Uhr, vorzunehmen; der BFH erkennt auch 23.59 Uhr statt 24 Uhr an.

BFH, Beschluss v. 27.10.2021 – III R 7/19 – nv, NWB