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Kein Vorsteuerabzug für repräsentativen Pferderennstall eines Managers – Umsatzsteuerschuld eines Gutschriftempfängers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

Für einen Pferderennstall, den ein Manager zwecks Repräsentation unterhält, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn für Repräsentationsaufwendungen ist sowohl der einkommensteuerliche Betriebsausgabenabzug als auch der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug gesetzlich ausgeschlossen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzsteuerschuld eines Gutschriftempfängers bejaht, der einem Abrechnungsmodus durch Gutschrift zugestimmt hat, eine Gutschrift für eine nicht umsatzsteuerbare Leistung erhält und der Gutschrift nicht widerspricht.

Hintergrund: Aufwendungen für die Jagd, Fischerei oder Yachten sowie für ähnliche Zwecke sind nach dem Gesetz einkommensteuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Umsatzsteuerlich ist für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Streitfall: Der Kläger war Manager einer von ihm beherrschten KG. Daneben unterhielt er in den Streitjahren 2007 bis 2013 einen Pferderennstall, zu dem mehrere erfolgreiche Rennpferde gehörten, die auch Preisgelder erzielten. Für die Preisgelder erhielt der Kläger Gutschriften, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der Kläger verkaufte auch Rennpferde. Bis auf das Jahr 2012 erzielte der Kläger mit dem Rennstall Verluste, so dass er einkommensteuerlich als sog. Liebhabereibetrieb eingestuft wurde; die Verluste und der Gewinn wurden also einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Der Kläger machte Vorsteuer aus den Aufwendungen für den Rennstall geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil es von Repräsentationsaufwendungen ausging.

Entscheidung: Der BFH ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, bejahte eine Umsatzsteuerschuld des Klägers aus den Gutschriften und wies die Klage ab:

  • Zwar war der Kläger Unternehmer und daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Seine unternehmerische Tätigkeit ergab sich aus dem Verkauf von Rennpferden. Die Erzielung der Preisgelder begründete hingegen keine unternehmerische Tätigkeit, da Preisgelder nicht umsatzsteuerbar sind.
  • Der Vorsteuerabzug war aber gesetzlich ausgeschlossen, da der Pferderennstall des Klägers Repräsentationszwecken diente. Im Gegensatz zu einem Zuchtstall tritt ein Rennstall deutlich stärker ins Bild der Öffentlichkeit und ist daher geeigneter, einem Repräsentationsbedürfnis des Unternehmers zu dienen. Der Pferderennstall und der Kläger sind immer wieder in den Medien erwähnt worden, wobei das Engagement des Klägers im Reitsport und das Bild eines beruflich wie auch privat erfolgreichen Unternehmers betont worden sind. Zudem ist die von ihm beherrschte KG auch Namensgeber mehrerer Pferderennen gewesen.
  • Der Kläger muss die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer auf die Preisgelder an das Finanzamt abführen. Er schuldet die Umsatzsteuer, obwohl Preisgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Denn nach dem Gesetz muss ein Unternehmer, der zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für einen Gutschriftempfänger, wenn in der Gutschrift zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wird, der Gutschriftempfänger der Abrechnung im Wege der Gutschrift zugestimmt und er der fehlerhaften Gutschrift nicht widersprochen hat.

Hinweise: Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gilt nicht, wenn der Repräsentationszweck Gegenstand eines mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betriebs ist, z.B. bei einem Unternehmen, das mit Gewinnerzielungsabsicht Yachten vermietet. Diese Ausnahme galt für den Kläger aber nicht, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht fehlte.

Das Urteil des BFH bedeutet nicht, dass Aufwendungen und Vorsteuern für den Unterhalt eines Pferdestalls steuerlich nie anerkannt werden. Es kommt darauf an, ob mit dem Pferdestall eine Repräsentation bezweckt wird. Bei einem Zuchtbetrieb in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen wird man eine Repräsentation eher verneinen können, bei einem Rennstall mit einer beachtlichen Medienpräsenz des Rennstallbetreibers wird man – wie im Streitfall – den Repräsentationszweck hingegen eher bejahen, erst recht, wenn der Rennstall Verluste erwirtschaftet.

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18; NWB

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miete für Messestand

Die Miete für einen Messestand ist bei der Gewerbesteuer nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn die Teilnahme an der Messe für die unternehmerische Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist, weil der Unternehmer keinen Direktvertrieb unterhält, sondern seine Produkte durch ein stehendes Händlernetz verkauft.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d. h. 12,5 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €). Die Regelungen zur Hinzurechnung bezwecken, dass individuelle unternehmerische Entscheidungen, Anlagevermögen nicht zu erwerben, sondern zu mieten, die Höhe der Gewerbesteuerschuld nicht beeinflussen sollen.

Streitfall: Die Klägerin produzierte Waren. Sie verkaufte ihre Produkte nicht im Direktbetrieb, sondern durch ein stehendes Händlernetz. In den Jahren 2009 bis 2011 mietete sie auf mehreren Messen Messestände an, um ihre Produkte zu präsentieren. Ihre jährlichen Aufwendungen hierfür betrugen zwischen 78.000 € und 105.000 €. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen im Anteil von 12,5 % dem Gewerbeertrag hinzu; der damals gültige Freibetrag von 100.000 € war bereits durch andere Hinzurechnungen aufgebraucht worden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer setzt u.a. voraus, dass das angemietete Grundstück zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde, sog. fiktionales Anlagevermögen.
  • Zum fiktionalen Anlagevermögen gehört ein angemietetes Wirtschaftsgut, wenn der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein des Wirtschaftsguts erfordert.
  • Für die Klägerin war es nicht erforderlich, dass sie dauerhaft einen Messestand unterhält. Denn sie unterhielt für den Verkauf ihrer Produkte keinen Direktvertrieb, sondern nutzte ein stehendes Händlernetz. Die Teilnahme an den Messen war für die Klägerin nur förderlich, führte aber nicht dazu, dass die angemieteten Messestände zum fiktionalen Anlagevermögen gehörten. Eine Hinzurechnung kam daher nicht in Betracht.

Hinweise: Die Kontrollfrage für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktionalen Anlagevermögen lautet dem BFH zufolge: Lässt sich die Tätigkeit des Unternehmers – unterstellt, dass er Eigentümer des Wirtschaftsguts ist – wirtschaftlich nur dann sinnvoll ausüben, wenn er das Eigentum an dem Wirtschaftsgut langfristig erworben hat? Falls diese Frage zu bejahen ist, kommt es zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Aktuell neigt der BFH verstärkt dazu, die Zugehörigkeit zum fiktionalen Anlagevermögen eher zu verneinen und damit eine Hinzurechnung abzulehnen. Es bleibt aber in vielen Fällen sehr einzelfallabhängig, ob es zu einer Hinzurechnung kommt. Hätte die Klägerin einen Direktvertrieb unterhalten, wäre die Hinzurechnung wohl bejaht worden.

BFH, Beschluss v. 23.3.2022 – III R 14/21; NWB

Neuregelungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Bundestag und Bundesrat haben das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Das Gesetz ist inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Hintergrund: Um die Folgen der Corona-Krise für die Wirtschaft und die Allgemeinheit abzufedern, wurden in der Vergangenheit u.a. mit den Corona-Steuerhilfegesetzen diverse steuerliche Erleichterungen umgesetzt. Weitere Maßnahmen folgen nun mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.

Die wesentlichen Regelungen:

1. Erleichterungen für Arbeitnehmer

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei gestellt; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt.

Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 können Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn der beruflich genutzte Raum bzw. Raumteil nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Der Arbeitnehmer kann also die Pauschale beantragen, wenn er z.B. nur eine Schreibecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt. Allerdings wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten.

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen an Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen werden bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei gestellt. Begünstigt sind nicht nur vom Staat finanzierte Corona-Sonderzahlungen, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtungen beschäftigt sind. Dies sind insbesondere Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen erbringen, sowie Rettungsdienste. Die Regelung betrifft Zahlungen, die in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden bzw. noch geleistet werden.

Hinweise: Bislang gab es eine Steuerfreiheit für Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 €. Diese Steuerfreiheit stand jedem Arbeitnehmer zu, selbst wenn er eine reine Bürotätigkeit ausübte.

2. Erleichterungen für Unternehmer

Die degressive Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird bis zum 31.12.2022 verlängert und kann daher auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird um ein weiteres Jahr verlängert. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten.

Auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie z.B. Grundstücke oder Gebäude wird um ein Jahr verlängert.

Hinweis: Dies betrifft Rücklagen, die an sich am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres – im Regelfall also am 31.12.2022 – aufzulösen wären.

Abzinsung von Verbindlichkeiten, Aufhebung des Abzinsungsgebots: Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. U.a. vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wurde diese Regelung für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre aufgehoben.

Hinweis: Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen.

3. Für alle Steuerpflichtigen

Der Verlustrücktrag wird verbessert, d.h. die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen. Zum einen wird der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr zurückgetragen werden kann, von 1 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 2 Mio. € auf 20 Mio. € erhöht. Außerdem kann ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch ein Verlustrücktrag zwei Veranlagungszeiträume zurück erfolgen, falls der Verlust im Vorjahr nicht ausgeschöpft werden kann.

Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung: Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 werden verlängert.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gelten nun die folgenden Abgabefristen (VZ = Veranlagungszeitraum):

  • VZ 2020: 31.8.2022,
  • VZ 2021: 31.8.2023,
  • VZ 2022: 31.7.2024,
  • VZ 2023: 31.5.2025,
  • VZ 2024: 30.4.2026.

Für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige gelten die folgenden Abgabefristen:

  • VZ 2021: 31.10.2022,
  • VZ 2022: 30.9.2023,
  • VZ 2023: 31.8.2024.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl 2022 I S. 911; NWB

Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw, für den ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wird

Wird ein Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet, muss der Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw nicht zwingend durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden. Ein Nachweis ist auch durch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen möglich.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist u.a. aber, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich betrieblich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Streitfall: Der Kläger war Rechtsanwalt. Er bildete in den Streitjahren 2009 und 2013 jeweils einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw. Er schaffte beide Pkw an, führte dann aber keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher. Das Finanzamt ging deshalb von einer nicht nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung der Pkw aus und machte die beiden Investitionsabzugsbeträge rückgängig. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Zeugen benannt, die bestätigen sollten, dass er die betrieblichen Fahrten mit den beiden Pkw durchgeführt habe. Das FG hat diese Zeugen nicht vernommen.

Entscheidung: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun ermitteln muss, ob die beiden Pkw nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden sind:

  • Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, d.h. zu mindestens 90 %.
  • Dieser Nachweis kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Im Streitfall war das jeweilige Fahrtenbuch aber nicht ordnungsgemäß, da es nicht zeitnah geführt worden war und Kilometerstände sowie Privatfahrten fehlten.
  • Trotz fehlender ordnungsgemäßer Fahrtenbücher kann der nahezu ausschließlich betriebliche Nutzungsanteil aber auch auf andere Weise nachgewiesen werden, z.B. durch Zeugen oder andere Aufzeichnungen. Das FG muss daher den Zeugenanträgen nachkommen und anhand der Zeugenaussagen prüfen, ob sich aufgrund dieser Zeugenaussagen eine mindestens 90%ige betriebliche Nutzung der Pkw ergibt.

Hinweise: Der BFH bestätigt seine aktuelle Rechtsprechung, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für den Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend erforderlich ist. Denkbar sind auch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen oder andere Aufzeichnungen; so könnten etwa Werkstattrechnungen vorgelegt werden, aus denen sich der Kilometerstand ergibt. In der Praxis wird es allerdings schwierig sein, mit Hilfe anderer Beweismittel den Umfang der betrieblichen Nutzung nachzuweisen.

Anders ist die Rechtslage bei der Bewertung der Pkw-Privatnutzung eines betrieblichen Pkw. Die Bewertung erfolgt zwingend nach der sog. 1-%-Methode in Höhe eines Prozents des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird.

BFH, Urteil vom 16.3.2022 – VIII R 24/19; NWB