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Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung und anschließende Einlagenrückgewähr

Die Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen hat stets mit den Anschaffungskosten zu erfolgen und nicht mit dem Teilwert. Die Anschaffungskosten und damit der Einlagewert sind um Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (sog. Einlagenrückgewähr) zu mindern, die vor der Einlage erfolgt sind. Übersteigen Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach der Einlage den Einlagewert, führt der überschießende Betrag zu gewerblichen Einkünften.

Hintergrund: Eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH besteht nach der aktuellen Gesetzeslage ab einer Beteiligung von 1 %. Früher war die Wesentlichkeitsgrenze höher, nämlich bei 10 % und zuvor sogar bei 25 %. Nach dem Gesetz ist eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH nicht mit dem Teilwert, sondern höchstens mit den Anschaffungskosten vorzunehmen.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die bilanzierte und deren alleiniger Kommanditist der A war. A war außerdem seit 1991 an der B-GmbH beteiligt. Ursprünglich betrug seine Beteiligung nur ca. 20 % und lag damit unterhalb der damals geltenden Grenze für wesentliche Beteiligungen von 25 %. Bis 1997 tätigte die B-GmbH steuerfreie Ausschüttungen aus dem früheren sog. EK 04. 1998 erhöhte A seine Beteiligung an der B-GmbH auf 30 %, so dass er nun wesentlich beteiligt war. Im Dezember 2004 legte er seine Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin ein. Nach der Einlage nahm die B-GmbH Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von ca. 640.000 € im Jahr 2005 und in Höhe von ca. 30.000 € im Jahr 2007 vor. Das Finanzamt ging von einem Einlagewert im Jahr 2004 von ca. 327.000 € aus. Soweit die Ausschüttungen in Höhe von 640.000 € und 30.000 € diesen Einlagewert der Beteiligung überstiegen, nämlich in Höhe von 343.000 €, setzte das Finanzamt gewerbliche Beteiligungserträge bei der Klägerin an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Einlage der wesentlichen Beteiligung an der B-GmbH im Jahr 2004 musste nach dem Gesetz mit den Anschaffungskosten bewertet werden und nicht mit dem Teilwert. Auf diese Weise sollen auch die Wertsteigerungen, die vor der Einlage im Privatvermögen eingetreten sind, steuerlich erfasst werden, weil bei einem späteren Verkauf die Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen werden.
  • Die ursprünglichen Anschaffungskosten, die der A aufgewandt hat, um zunächst 20 % zu erwerben und dann auf 30 % aufzustocken, waren um die vor der Einlage, nämlich bis 1997, erfolgten steuerfreien Ausschüttungen aus dem sog. EK 04 zu mindern. Dementsprechend fiel der Einlagewert niedrig aus und war nur mit 327.000 € zu bewerten.
  • Die nach der Einlage erfolgten Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto waren – anders als Gewinnausschüttungen – zwar grundsätzlich steuerfrei, weil lediglich Einlagen zurückgezahlt wurden. Dies gilt aber nur, soweit der Buchwert der Beteiligung von 327.000 € nicht überschritten wird. Soweit hingegen die Ausschüttungen darüber hinaus gingen, waren sie als betriebliche Beteiligungserträge zu erfassen. Insgesamt sind Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von 670.000 € erfolgt, so dass der Buchwert von 327.000 € um 343.000 € überschritten wurde. Dies führte im Jahr 2005 zu einem Beteiligungsertrag von 313.000 € (327.000 € Buchwert minus 640.000 € Ausschüttungen) und im Jahr 2007 zu einem Beteiligungsertrag von 30.000 €, da der Buchwert bereits aufgebraucht war.

Hinweise: Der Fall ist sehr komplex, weil sich im Zeitraum von 1991 bis zum letzten Streitjahr 2007 die Rechtslage mehrfach geändert hat. Für die Klägerin wurde es zum Problem, dass sie insgesamt zu viel aus dem EK 04 und dem steuerlichen Einlagekonto ausgeschüttet hat und damit die Anschaffungskosten gemindert und schließlich aufgebraucht und überschritten hat.

In der Praxis ist zu beachten, dass eine wesentliche GmbH-Beteiligung stets mit den Anschaffungskosten eingelegt wird, und zwar nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Auf diese Weise sollen auch Wertminderungen, die vor der Einlage eingetreten sind und die sich ohne Einlage in das Betriebsvermögen bei einer Veräußerung der Beteiligung im Privatvermögen ausgewirkt hätten, steuerlich erfasst werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – IV R 19/18; NWB

Erweiterung einer Außenprüfung um ein weiteres Prüfungsjahr

Erweitert das Finanzamt den Zeitraum einer Außenprüfung auf das Vorjahr des bisherigen Prüfungszeitraums, führt dies für das Vorjahr zu einer Ablaufhemmung bei der Festsetzungsfrist, wenn die Prüfungsanordnung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung bekannt gegeben wird und wenn der Prüfer mit der Prüfung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung beginnt. Dabei muss seine Prüfungshandlung aber über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgehen.

Hintergrund: Grundsätzlich dauert die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird. Allerdings kommt es bei einer Außenprüfung zu einer die Festsetzungsfrist verlängernden Ablaufhemmung, wenn vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird: Die Festsetzungsfrist läuft dann nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH im Bereich der Bauleistungen. Sie gab ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 ab. Das Finanzamt führte für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer erlangte dabei Anhaltspunkte für eine unrichtige Erfassung der Umsatzsteuer auch für 2015. Er erweiterte mit Prüfungsanordnung vom 15.12.2020 den Prüfungszeitraum auf das Jahr 2015; diese Prüfungsanordnung ging der Klägerin am 21.12.2020 per Post zu. Bereits am 18.12.2020 forderte der Prüfer die Klägerin per Fax zur Vorlage der Buchführungsunterlagen für 2015 sowie der Aufzeichnungen für teilfertige Arbeiten auf. Der Prüfer gelangte für 2015 zu einer Mehrsteuer, so dass das Finanzamt im Oktober 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erließ. Aus Sicht der Klägerin war bereits Verjährung eingetreten.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar endete die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist für 2015 mit Ablauf des 31.12.2020, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 abgegeben hatte. Aufgrund der Erweiterung des Prüfungszeitraums kam es jedoch zu einer Ablaufhemmung, so dass das Finanzamt noch im Jahr 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erlassen durfte.
  • Die Erweiterung der Außenprüfung auf das Jahr 2015 führte zu einer Ablaufhemmung, da das Finanzamt vor Eintritt der regulären vierjährigen Festsetzungsverjährung am 31.12.2020 die Prüfungsanordnung für 2015 bekannt gegeben hatte, nämlich am 21.12.2020, und da es mit der Prüfung für 2015 begonnen hatte.
  • Der Prüfungsbeginn für 2015 ist am 18.12.2020 erfolgt, als der Prüfer Unterlagen von der Klägerin angefordert hat. Ein Prüfungsbeginn, der zu einer Ablaufhemmung führt, setzt eine sog. qualifizierte Prüfungshandlung voraus, d.h. Ermittlungshandlungen, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlungen erkennbar sind, z.B. die Vorlage von Aufzeichnungen oder Büchern. Eine solche qualifizierte Prüfungshandlung ist in der Anforderung vom 18.12.2020 zu sehen.

Hinweise: Eine Ablaufhemmung tritt hingegen nicht ein, wenn der Prüfer lediglich eine Vorbereitungshandlung für die Prüfung vornimmt, z.B. vor Ort erscheint und die Prüfungsanordnung aushändigt.

Die Ablaufhemmung setzt nicht voraus, dass zuerst die Prüfungsanordnung für das Jahr 2015 bekannt gegeben wird und dann die Prüfungshandlung (vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist) vorgenommen wird. Eine Ablaufhemmung kann also – wie im Streitfall – auch dann eintreten, wenn der Prüfer schon vor Bekanntgabe der erweiternden Prüfungsanordnung mit der qualifizierten Prüfungsmaßnahme begonnen hat. Allerdings muss die Prüfungsanordnung für das weitere Prüfungsjahr dann entweder den Hinweis enthalten, dass mit der Prüfung für das weitere Prüfungsjahr schon begonnen worden ist, oder dem Steuerpflichtigen muss die Erweiterung des Prüfungszeitraums bekannt sein. Im Streitfall war der Klägerin der Beginn der Prüfung für 2015 aufgrund der Anforderung der Unterlagen durch das Schreiben vom 18.12.2020 bekannt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2022 – 1 K 472/22 U; NWB

Pflicht eines Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung im Finanzgerichtsverfahren

Ein Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 verpflichtet, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Übermittlung per Telefax genügt nicht. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für seine Ehefrau und in eigener Sache auftritt.

Hintergrund: Im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument in einer bestimmten Weise und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln.

Streitfall: Ein Ehepaar hatte gegen den Einkommensteuerbescheid geklagt; der Ehemann war Rechtsanwalt. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Hiergegen hatten die Eheleute Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Ehemann hatte daraufhin im Februar 2022 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und als Bevollmächtigter für seine Ehefrau Anhörungsrüge beim BFH erhoben und diese per Telefax an den BFH übermittelt. Der BFH wies den Ehemann darauf hin, dass eine Übermittlung per Telefax nicht ausreiche, und bat um eine elektronische Übermittlung. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Entscheidung: Der BFH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig:

  • Nach der gesetzlichen Neuregelung sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anhörungsrüge ist ein Antrag, so dass ein elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen.
  • Der Ehemann ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden, und zwar in eigener Sache sowie als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau.
  • Das übermittelte Telefax ist kein elektronisches Dokument, da es sich nicht um eine Datei handelt, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wird, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und bereits in dieser Form maßgeblich ist.
  • Selbst wenn man das Telefax als elektronisches Dokument ansehen würde, wäre es nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form übermittelt worden. Hierzu hätte nämlich ein sog. sicherer Übermittlungsweg verwendet werden müssen, z.B. die Nutzung eines De-Mail-Kontos oder das besondere elektronische Anwaltspostfach; zudem hätte das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen.

Hinweise: Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, muss dies unverzüglich glaubhaft gemacht werden, so dass dann eine Übermittlung per Telefax zulässig ist. Der Ehemann hatte aber auf eine entsprechende Nachfrage nicht reagiert.

Der Verstoß gegen die elektronische Übermittlungsform führt dazu, dass die Anhörungsrüge unwirksam ist. Bei fristgebundenen Anträgen oder Klageschriften kann die elektronische Form nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden.

Die Formvorschrift gilt seit dem 1.1.2022 und bislang nur für Rechtsanwälte. Dabei setzt die Formvorschrift nicht voraus, dass der Anwalt als Bevollmächtigter für Mandanten auftritt; vielmehr gilt die Formvorschrift auch dann, wenn der Anwalt für seinen Ehegatten oder in eigener Sache, aber unter seinem Anwaltsbriefkopf, auftritt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22; NWB

Einkünftezurechnung bei doppelter Treuhand

Auch bei einer sog. doppelten Treuhand, bei der der Treuhänder nicht nur für den Treugeber tätig ist, sondern auch die Interessen anderer Personen wahren muss, kann zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis bestehen, das dazu führt, dass die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen dem Treugeber zugerechnet werden. Kriterien sind insbesondere die Weisungsbefugnis des Treugebers und das jederzeitige Rückgaberecht des Treugebers.

Hintergrund: Wirtschaftsgüter und Einkünfte werden zwar grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Das Steuerrecht kennt aber auch das wirtschaftliche Eigentum, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den rechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Dementsprechend ist nach dem Gesetz bei einem Treuhandverhältnis das Wirtschaftsgut dem Treugeber zuzurechnen.

Streitfall: Der Kläger war ein eingetragener Verein, dem von der X-AG Vermögen treuhänderisch übertragen wurde. Dieses Treuhandvermögen diente als Sicherung für die Pensionsverpflichtungen der X-AG. Nach dem Treuhandvertrag war die X-AG weisungsbefugt, und das Treuhandvermögen durfte ausschließlich für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen eingesetzt werden. Auch die erzielten Erträge sollten zum Treuhandvermögen gehören. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der X-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhandvermögen gehörten auch Aktien, aus denen in den Streitjahren 2009 und 2010 Dividenden gezahlt wurden. Der Kläger war der Auffassung, dass die Dividenden der X-AG zuzurechnen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Dividenden sind demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zivilrechtlicher oder – hiervon abweichend – wirtschaftlicher Eigentümer ist. Bei einem Treuhandverhältnis ist der Treugeber, also die X-AG, wirtschaftlicher Eigentümer.
  • Das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger als Treuhänder und der X-AG als Treugeber ist steuerlich auch anzuerkennen. Zwar genügt nicht bereits die Bezeichnung als „Treuhandvertrag“; es kommt vielmehr darauf an, dass das zivilrechtliche Eigentum des Klägers aufgrund der getroffenen Vereinbarungen als „leere Hülle“ erscheint. Wesentliches Kriterium hierfür ist die Weisungsbefugnis des Treugebers sowie dessen Berechtigung, jederzeit – ggf. nach einer angemessenen Kündigungsfrist – die Rückgabe des Treuguts zu verlangen.
  • Im Streitfall war die X-AG nach dem geschlossenen Treuhandvertrag umfassend weisungsbefugt. Hieran hat sich durch die Insolvenz nichts geändert, weil die Weisungsbefugnis auch im sog. Sicherungsfall bestehen bleiben sollte. Auch die Chance einer Wertsteigerung des Treuhandvermögens lag nach dem Treuhandvertrag ebenso wie das Risiko einer Wertminderung bei der X-AG.

Hinweise: Zwar konnte die X-AG nach dem Treuhandvertrag nicht jederzeit die Rückgabe des Treuhandvermögens verlangen. Der Kläger konnte aber gleichwohl nicht uneingeschränkt wie ein zivilrechtlicher Eigentümer über das Treuhandvermögen verfügen, da er allein für Rechnung der X-AG handelte und an deren Weisungen gebunden war. Im Übrigen wäre es bei der hier vorliegenden doppelten bzw. doppelnützigen Treuhand gerade mit dem Treugeberinteresse unvereinbar, wenn eine jederzeitige Rückgabe vereinbart würde; denn das Treuhandvermögen sollte der Erfüllung der Pensionsansprüche der Arbeitnehmer im Sicherungsfall dienen.

Die doppelte Treuhand ergab sich daraus, dass neben dem Treugeber, der X-AG, auch die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen waren, deren Pensionsansprüche abgesichert wurden.

Offen gelassen hat der BFH die bilanzielle Behandlung des Treuhandvermögens. Die bilanzielle Behandlung hat im Übrigen nur eine indizielle Bedeutung für die tatsächliche Durchführung des Treuhandverhältnisses.

Treuhandvermögen, das der Absicherung von Pensionsverpflichtungen dient, wird erbschaftsteuerlich als begünstigtes Betriebsvermögen und nicht als sog. schädliches Verwaltungsvermögen behandelt.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.5.2022 – I R 19/18; NWB