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Abschreibung bei Erwerb eines Anteils an vermögensverwaltender Personengesellschaft

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anteil an einer vermietenden (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, hängt seine Abschreibung von seinen Anschaffungskosten und von der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt seines Erwerbs ab. Soweit der Erwerber auch Grundstücke miterwirbt, müssen seine Anschaffungskosten neu auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt werden, so dass auch die aktuellen Bodenrichtwerte im Zeitpunkt des Erwerbs berücksichtigt werden.

Hintergrund: Bei einem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft zahlt der Erwerber häufig mehr als den Betrag laut Kapitalkonto des Veräußerers. Dieser Mehrbetrag wird bei einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt, in einer sog. Ergänzungsbilanz abgebildet und abgeschrieben.

Streitfall: Die Klägerin war eine vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte und daher ihre Einkünfte durch eine Überschussrechnung, d.h. nach Zu- und Abflussgesichtspunkten, ermittelte. Einer der Gesellschafter war der A, der zum 31.8.2011 einen Anteil von 16 % an seinen Bruder B zum Preis von ca. 515.000 € sowie einen Anteil von 34 % an C, die Ehefrau des B, zum Preis von ca. 1,1 Mio. € verkaufte. Das Vermögen der Klägerin bestand aus Grundbesitz sowie aus Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 2 Mio. €, mit denen der Erwerb der Grundstücke finanziert worden war. Außerdem hatte die Klägerin noch Bankguthaben in Höhe von ca. 160.000 €. Die Klägerin war der Auffassung, dass zu den Anschaffungskosten des B und der C auch die Verbindlichkeiten der Klägerin, gemindert um das Bankguthaben, gehörten. Das Finanzamt legte für die Ermittlung der Abschreibung jedoch nur den Kaufpreis zuzüglich der Anschaffungskosten zugrunde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Grundsatz der Klägerin recht gegeben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen:

  • Auf der Ebene der Gesellschaft, d.h. der Klägerin, bemisst sich die Abschreibung nach den ursprünglichen Anschaffungskosten für die Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn später ein Anteil an der Klägerin übertragen wird. Die Abschreibung auf der Gesellschaftsebene bleibt trotz der Anteilsübertragung unverändert.
  • Der Erwerber, der für seinen Anteil einen Kaufpreis gezahlt hat, kann seine Abschreibung nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in Anspruch nehmen. Seine Anschaffungskosten weichen in der Regel von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters ab.
  • Selbst wenn die Anschaffungskosten des Neu-Gesellschafters von den Anschaffungskosten eines Gründungsgesellschafters abweichen, kann er die bisherige Abschreibung nicht einfach fortsetzen; denn die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts hat sich nun gemindert. Insoweit gilt für den Erwerber eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nichts anderes als für den Erwerber eines Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt.
  • Der Erwerber wird daher so behandelt, als hätte er die Wirtschaftsgüter anteilig direkt erworben. Anders ist dies nur, wenn er seinen Anteil unentgeltlich erworben hat. Dann führt er die bisherige Abschreibung fort.
  • Die von B und C mitübernommenen Bankverbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten von B und C. Denn sie sind Teil der jeweiligen Gegenleistung des B und C und lassen sich dem Grundbesitz zuzuordnen.
  • Soweit die Anschaffungskosten von B und C höher sind als der jeweilige Buchwert der verkauften Anteile, ist dieser Mehrbetrag den Wirtschaftsgütern des Vermögens der Klägerin zuzuordnen, und zwar nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven. Dies erfordert eine Einzelbewertung sowie eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden sowie auf das abschreibbare Gebäude. Für den sich danach ergebenden Betrag für das abschreibbare Gebäude ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu ermitteln.

Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Berechnung an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun die Anschaffungskosten von B und C auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (Gebäude sowie Grund und Boden) verteilen und dabei auch die Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude neu aufteilen.

Auf das Bankguthaben entfällt kein Mehrbetrag, da im Bankguthaben keine stillen Reserven vorhanden sind.

Im Ergebnis gelten nach dem aktuellen BFH-Urteil für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, z.B. an einem geschlossenen Immobilienfonds, die gleichen Grundsätze wie für den Erwerb eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.5.2022 – IX R 22/19; NWB

Umsatzsteuer bei hundertfachen Verkäufen bei eBay

Lässt ein Steuerpflichtiger jährlich mehrere Hundert Artikel bei eBay versteigern, ist er umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss Umsatzsteuer abführen. Die Berufung auf die Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich, wenn er die gesetzliche Grenze für Kleinunternehmer (im Streitjahr: 17.500 €) überschritten hat. Allerdings kommt grundsätzlich die sog. Differenzbesteuerung in Betracht, soweit der Steuerpflichtige Wiederverkäufer ist und die Artikel von Privatpersonen erworben hat.

Hintergrund: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Ein gewerblicher Wiederverkäufer, der die Waren von Privat, also ohne Umsatzsteuer, erworben hat, kann die sog. Differenzbesteuerung anwenden und muss dann nur die Differenz zwischen seinem Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen.

Streitfall: Die Klägerin erwarb Hausrat bei Haushaltsauflösungen und verkaufte die Hausratsgegenstände in den Jahren 2009 bis 2013 bei eBay. Sie führte jährlich zwischen 260 und über 1.000 Auktionen durch und erzielte dabei jährliche Einnahmen von ca. 40.000 € bis 90.000 €. Steuererklärungen gab sie nicht ab, sondern die Steuerfahndung ermittelte die Einnahmen der Klägerin. Das Finanzamt setzte auf die jährlichen Einnahmen eine Umsatzsteuer von 19 % an und berücksichtigte keine Vorsteuer. Gegen die Umsatzsteuerbescheide klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil Recht, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin war Unternehmerin und daher grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Mit ihrer Verkaufstätigkeit bei eBay übte die Klägerin eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und war auch nachhaltig, d.h. mit Wiederholungsabsicht, tätig.
  • So wurde die Klägerin jährlich mehrere Hundert Mal bei eBay aktiv, im Jahr 2010 sogar über 1.000 Mal. Dies erforderte neben der eigentlichen Verkaufstätigkeit auch eine erhebliche Betriebsorganisation, da sie die Waren fotografieren und digital anpreisen sowie verpacken und versenden musste.
  • Angesichts dieses unternehmerischen Umfangs ist es unerheblich, ob sich die Klägerin bei eBay als Privatverkäufer oder als Händlerin angemeldet hatte; es besteht nämlich bezüglich der Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit kein Wahlrecht.
  • Die Unternehmereigenschaft ist nach dem Gesetz nicht davon abhängig, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
  • Zu Unrecht hat das Finanzamt aber die Umsatzsteuer auf die Gesamteinnahmen aufgeschlagen. Richtigerweise ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen Bruttoeinnahme enthalten und muss herausgerechnet werden. Dies muss das FG nun im II. Rechtsgang beachten.

Hinweise: Das FG muss auch noch weitere Ermittlungen anstellen. So wird es prüfen müssen, ob die Klägerin die Differenzbesteuerung anwenden kann. Sie müsste dann nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Für die Differenzbesteuerung spricht, dass die Klägerin die Hausratsgegenstände vermutlich von privat erworben hat, also ohne Umsatzsteuer. Ein etwaiger Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten, die bei der Differenzbesteuerung zu beachten sind, würde nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung führen, sondern nur zu einer Schätzung der Einkaufspreise, ggf. mit einem erheblichen Sicherheitsabschlag, so dass sich eine etwas höhere Differenz ergibt.

Außerdem wird das FG ermitteln müssen, ob die Klägerin Vorsteuer geltend machen kann und ob ihre Umsätze ggf. einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin kann sich nicht auf die sog. Kleinunternehmerregelung berufen, da diese in den Streitjahren nur galt, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr oder im Gründungsjahr 17.500 € nicht überstiegen hat. Die Umsätze der Klägerin lagen jedoch deutlich über dieser Grenze. Bei der Differenzbesteuerung geht nämlich nicht nur die Differenz in die Ermittlung des Gesamtumsatzes ein, sondern die Gesamteinnahme.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.5.2022 – V R 19/20; NWB

Grenzen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung, die einen rückwirkenden Vorsteuerabzug ermöglicht, ist nicht möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung wegen eines Irrtums über die Umsatzsteuerbarkeit keine Umsatzsteuer enthielt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist die Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt grundsätzlich zurück, d.h. auf das Jahr, in dem die fehlerhafte bzw. unvollständige Rechnung erstellt worden ist. Der Vorsteuerabzug ist dann von vornherein möglich.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine in Luxemburg gegründete Kapitalgesellschaft und gehörte zur Unternehmensgruppe X. Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich in Deutschland. Im Jahr 2012 bezog die Klägerin Leistungen von anderen Unternehmen der X. In deren Rechnungen war keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil die leistenden Unternehmer davon ausgingen, dass die Leistung am Sitz der Klägerin in Luxemburg erbracht worden sei. Nach einer Außenprüfung bejahte das Finanzamt aufgrund der in Deutschland ansässigen Geschäftsleitung der Klägerin aber die Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen. Daraufhin berichtigten die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen im Jahr 2016 und wiesen nunmehr Umsatzsteuer gesondert aus. Die Klägerin machte die ausgewiesene Umsatzsteuer rückwirkend für 2012 als Vorsteuer geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung für unzulässig und wies die Klage ab:

  • Zwar kann eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung grundsätzlich mit Rückwirkung berichtigt werden. Dies setzt aber die Berichtigungsfähigkeit der Rechnung voraus; hierfür muss die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten.
  • Die Rechnungen aus dem Jahr 2012 erfüllten diese Anforderungen nicht. Denn sie enthielten keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Klägerin kann nicht im Wege der Rückwirkung beanspruchen, eine Vorsteuer im Jahr 2012 abzuziehen, die ihr erstmalig im Jahr 2016 in Rechnung gestellt worden ist.
  • Außerdem lässt sich den im Jahr 2012 erstellten Rechnungen nicht entnehmen, ob der in ihnen genannte Rechnungsbetrag ein Brutto- oder Nettobetrag sein sollte, falls nachträglich Umsatzsteuer anfallen sollte. Über diese Frage konnte erstmals im Rahmen der Rechnungsberichtigung entschieden werden.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer nicht rückwirkend berichtigt werden kann. Die Vorsteuer ist für den Leistungs- und Rechnungsempfänger daher erst im Jahr der Berichtigung abziehbar; im Streitfall war dies das Jahr 2016.

Erschwerend kam im aktuellen Fall hinzu, dass die Klägerin im Jahr 2012 in Deutschland noch nicht umsatzsteuerlich erfasst war, da sie weder umsatzsteuerlich registriert war noch Umsatzsteuervoranmeldungen in Deutschland abgegeben hatte. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug im Jahr 2012 wäre daher ungerechtfertigt.

Quelle: BFH, Urteil v. 7.7.2022 – V R 33/20; NWB

Betriebsausgabenabzug einer vor Fälligkeit geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung

Wird im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung eine Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt und tritt die Fälligkeit aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2. des Folgejahres ein, ist ein Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr möglich. Ein Abzug im Vorjahr als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist mangels Fälligkeit bis zum 10.1. des Folgejahres nicht möglich.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Ausgaben sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für sog. wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, aber das vorherige Jahr betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am 5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als wiederkehrende Zahlungen.

Sachverhalt: Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen war ihr auf Antrag eine Dauerfristverlängerung gewährt worden, so dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 erst am 10.2.2018 und nicht schon am 10.1.2018 fällig war. Die Klägerin zahlte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 bereits am 10.1.2018 und machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 aber erst im Jahr 2018.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab:

  • Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen sog. wiederkehrende Ausgaben, so dass abweichend vom Abflussprinzip ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr möglich ist, wenn die Umsatzsteuer bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Dies setzt aber auch die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres voraus.
  • Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 war aufgrund der Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2018 fällig, d. h. nach dem 10.1.2018. Die Zahlung ist daher im Jahr 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
  • In Fällen der Dauerfristverlängerung ist es nicht gerechtfertigt, vor Fälligkeit geleistete Zahlungen dem Vorjahr zuzurechnen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung zu wiederkehrenden Ausgaben soll zufällige Ergebnisse vermeiden, die bei Zahlungen um den Jahreswechsel herum geleistet werden. Im Fall einer Dauerfristverlängerung wird die Umsatzsteuer für Dezember aber typischerweise nicht um den Jahreswechsel herum geleistet. Würde man eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe annehmen, würden sich für den Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, indem er die Umsatzsteuer vor der Fälligkeit zahlt, um einen Betriebsausgabenabzug im Vorjahr zu ermöglichen.

Hinweise: Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass der Ansatz einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe und der daraus resultierende Betriebsausgabenabzug im Vorjahr verlangt, dass die Fälligkeit im Zeitraum 1.1. bis 10.1. des Folgejahres eintritt. Eine bereits seit dem Vorjahr fällige Zahlung, z. B. die Umsatzsteuer für den April des Vorjahres, kann also nicht dadurch dem Vorjahr zugeordnet werden, dass sie im Zeitraum vom 1.1. bis 10.1. des Folgejahres gezahlt wird. Diese Grundsätze überträgt der BFH in der aktuellen Entscheidung nun auf die vorzeitige Zahlung, bei der die Fälligkeit erst nach dem 10.1. des Folgejahres eintritt und die Zahlung aber im Folgejahr bis zum 10.1. geleistet wird.

Das Urteil hat bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Folge, dass sich eine Voranmeldung für Dezember oder für das IV. Quartal im Fall der Dauerfristverlängerung erst im Folgejahr gewinnmindernd auswirken kann, da die Fälligkeit erst am 10.2. des Folgejahres eintritt.

Die hier streitige Regelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gibt es spiegelbildlich auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 25/20; NWB

Wirtschaftliche Verflechtung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Verflechtung besteht nicht, wenn der potenzielle Organträger lediglich ohne Weiteres austauschbare Büroräume an die potenzielle Organgesellschaft vermietet. Besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft, sind die Geschäftsführungsleistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft umsatzsteuerbar.

Hintergrund: Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden der Organträger und seine Organgesellschaften als ein Unternehmen zusammengefasst, so dass nur der Organträger Umsatzsteuer schuldet, und zwar auch für die Umsätze, die die Organgesellschaften ausgeführt haben. Der Organträger macht auch die Vorsteuern für die Organgesellschaften geltend. Eine Organschaft besteht, wenn eine Organgesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z war. Die Klägerin war Komplementärin der A-KG, aber nicht an deren Vermögen beteiligt. Außerdem übernahm die Klägerin die Geschäftsführung der A-KG und hatte insoweit im Jahr 2013 einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die A-KG in Höhe von 24.000 €; ab 2014 erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung von 5.000 €. Kommanditist der A-KG war ebenfalls Z. Sowohl die Klägerin als auch die A-KG hatten ihren Sitz in Geschäftsräumen in A-Stadt; die Räume umfassten eine Fläche von 123 qm. Vermieter der Geschäftsräume waren Z und seine Ehefrau, die je zur Hälfte Eigentümer der Geschäftsräume waren. Die Klägerin ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen ihr, der A-KG und dem Z aus und behandelte daher ihre Geschäftsführungsleistungen als nichtsteuerbare Innenumsätze. Das Finanzamt hielt die Geschäftsführungsleistungen hingegen für umsatzsteuerbar und -pflichtig und setzte entsprechende Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Geschäftsführungsleistungen der Klägerin gegenüber der A-KG waren umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Es handelte sich nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze, da zwischen der Klägerin, der A-KG und dem Z keine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.
  • Für eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und Z als Organträger fehlte es an der wirtschaftlichen Eingliederung. Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Unternehmensbereiche der Organgesellschaft und des Organträgers miteinander verflochten sind. Z hat lediglich als angestellter Geschäftsführer, nicht aber als Selbständiger Geschäftsführungsleistungen an die Klägerin erbracht. Und die Vermietung der Geschäftsräume ist nicht an die Klägerin erfolgt, sondern an die A-KG.
  • Es bestand auch keine mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des Z. Anhaltspunkt hierfür wäre die Vermietung der Geschäftsräume; diese waren aber nicht in besonderer Weise für das Unternehmen der Klägerin ausgestattet, sondern ohne Weiteres austauschbar. Daher genügt dies nicht für eine wirtschaftliche Eingliederung.
  • Schließlich bestand auch keine Organschaft zwischen der Klägerin und der A-KG. Denn beides waren Schwestergesellschaften mit demselben Gesellschafter, nämlich Z, aber sie waren nicht aneinander beteiligt. Daher konnte weder die Klägerin die A-KG beherrschen noch umgekehrt die A-KG die Klägerin beherrschen.

Hinweise: Für eine wirtschaftliche Eingliederung genügt es auch nicht, wenn der Organträger Verwaltungsaufgaben der Organgesellschaft in der Buchführung oder Personalverwaltung übernimmt.

Die Vereinbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Europarecht ist noch nicht abschließend geklärt. Hierzu sind zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. So muss geklärt werden, ob überhaupt ein Organträger Steuerschuldner für die Organgesellschaften sein kann und ob anstelle des Organträgers eine sog. Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldner anzusehen ist. Der BFH hat den Ausgang dieser Verfahren beim EuGH aber im aktuellen Fall nicht abgewartet, weil er bereits die wirtschaftliche Eingliederung und damit die Organschaft abgelehnt hat.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2022 – V R 23/21; NWB