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Umsatzsteuer bei Verkauf und Übertragung von Guthabenkarten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung für den Verkauf von Guthabenkarten an andere Unternehmer für ernstlich zweifelhaft, wenn der Ort der Leistung nicht feststeht. Es könnte sich dann nicht um einen sog. Einzweck-Gutschein handeln, dessen Verkauf umsatzsteuerbar ist, sondern nur um einen sog. Mehrzweck-Gutschein, bei dem die Umsatzsteuer erst bei Einlösung durch den Endkunden entsteht. Der BFH gewährt daher Aussetzung der Vollziehung, so dass die Umsatzsteuer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bezahlt zu werden braucht.

Hintergrund: In der Umsatzsteuer unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Übertragung auf einen anderen Unternehmer bzw. mit der Ausgabe an den Endkunden. Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Liefergegenstand bzw. die Leistung, der Ort der Lieferung bzw. Leistung und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Die spätere Einlösung des Gutscheins unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer. Alle anderen Gutscheine sind sog. Mehrzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung entsteht.

Streitfall: Die Antragstellerin betrieb ein Internetgeschäft und verkaufte Guthabenkarten für die Marke X. Mit den Guthabenkarten konnten Kunden der X ihr Nutzerkonto bei X aufladen und anschließend digitale Inhalte der Marke X kaufen; die Guthabenkarten waren mit einer Länderkennung „DE“ versehen und setzten ein deutsches Nutzerkonto voraus. Die Antragstellerin behandelte die Guthabenkarten als Mehrzweck-Gutscheine, da der Ort der Leistung aus ihrer Sicht nicht feststand. Das Finanzamt ging hingegen von Einzweck-Gutscheinen aus und setzte Umsatzsteuer fest; ausgenommen waren Guthabenkarten, die die Antragstellerin nachweislich an Kunden im Ausland ausgegeben hatte. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung: Der BFH gewährte die Aussetzung der Vollziehung:

  • Der BFH hält es für möglich, dass die verkauften Guthabenkarten lediglich Mehrzweck-Gutscheine sind, so dass die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins entstehen kann.
  • Für die Annahme eines umsatzsteuerbaren Einzweck-Gutscheins wäre nach dem Gesetz nämlich u.a. erforderlich, dass der Ort der Leistung feststeht. Es ist zweifelhaft, ob dieses Erfordernis nur beim Verkauf des Gutscheins an Endkunden (sog. Ausgabe) gilt oder ob es auch bei dem vorherigen Verkauf an einen anderen Unternehmer (sog. Übertragung) gilt.
  • Im Streitfall stand zwar der Ort der Leistung bei den Verkäufen an die Endkunden fest. Denn diese konnten die mit der Länderkennung „DE“ versehenen Guthabenkarten nur in Deutschland einlösen. Bei den Verkäufen an andere Unternehmer stand der Ort der Leistung jedoch nicht fest.

Hinweise: Zwar verfügten die Guthabenkarten über eine Länderkennung „DE“ und waren nur über ein deutsches Nutzerkonto einlösbar; aber nach Auffassung der Antragstellerin hatten viele im Ausland ansässige Abnehmer ein deutsches Nutzerkonto eröffnet. Deshalb war der Ort der Leistung nicht sicher.

Eine abschließende Entscheidung hat der BFH nicht getroffen, sondern nur eine vorläufige. Daher sollten vergleichbare Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden, bis eine abschließende Entscheidung des BFH erfolgt.

Der aktuelle Beschluss betrifft die Rechtslage ab dem 1.1.2019. Denn seit dem 1.1.2019 gibt es gesetzliche Regelungen zu den sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 16.8.2022 – XI S 4/21 (AdV); NWB

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll verlängert werden

Der Bundestag hat am 22.9.2022 eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2023 beschlossen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Geregelt ist die geplante Änderung im „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ mit dem u.a. die EU-Alkoholstrukturrichtlinie in Deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) ist Teil des sog. Dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung, welches am 4.9.2022 vorgestellt wurde.

Darüber hinaus ist mit dem Gesetz eine Anpassung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1.1.2023 auf 9,0 Prozent geplant.

Quelle: Bundestag online, Meldung v. 22.9.2022; NWB

Ermäßigung einer Gebühr bei Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Bei Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann die Gebühr, die aufgrund des gestellten Antrags festzusetzen ist, zwar reduziert werden. Dies muss aber nicht in der Weise erfolgen, dass die Gebühr, die nach dem Gegenstandswert bemessen wird, durch eine Zeitgebühr, die auf dem Zeitaufwand des Finanzamts beruht, ersetzt wird. Es ist vielmehr ermessensfehlerfrei, wenn die Reduzierung auf der Grundlage des bereits angefallenen Bearbeitungsaufwands des Finanzamts erfolgt.

Hintergrund: Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Beurteilung eines von ihm geplanten Sachverhalts stellen. Erteilt das Finanzamt die Auskunft in dem gewünschten Sinne, ist das Finanzamt an seine Auskunft gebunden, wenn der Sachverhalt verwirklicht wird. Für die Auskunft wird eine Gebühr festgesetzt, die sich grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert, also dem steuerlichen Interesse, richtet. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. Die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn der Antrag vor Erteilung der verbindlichen Auskunft zurückgenommen wird.

Streitfall: Eine KG beantragte im Dezember 2013 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft. Dabei ging es um die steuerlichen Folgen für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes ihrer Gesellschafter im Ausland. Aufgrund des Antrags kam es zu umfangreichen Prüfungen und auch zur Diskussion über alternative Sachverhaltsgestaltungen. Nachdem das Finanzamt im Frühjahr 2014 mündlich mitgeteilt hatte, dass es die beantragte verbindliche Auskunft nicht erteilen würde, nahm die KG ihren Antrag zurück. Das Finanzamt setzte auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. € eine Gebühr von 98.762 € fest. Diese Gebühr war um 10 % ermäßigt, da das Finanzamt davon ausgegangen war, dass durch die Rücknahme etwa 10 % des gesamten Bearbeitungsaufwands nicht mehr anfallen würden; bislang betrug der Bearbeitungsaufwand 156 Stunden – ohne Rücknahme wären insgesamt 171 Stunden angefallen. Die KG klagte gegen die Gebührenfestsetzung. In der ersten Instanz hatte die KG Erfolg, weil das Finanzgericht (FG) die Gebühr auf eine Zeitgebühr in Höhe von 15.600 € reduzierte (156 Stunden x 100 €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab:

  • Aufgrund der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft war eine Gebühr festzusetzen. Diese Gebühr konnte infolge der Antragsrücknahme nach dem Gesetz ermäßigt werden.
  • Die Ermäßigung ist aber nicht in der Weise durchzuführen, dass die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands durch eine Zeitgebühr zu ersetzen ist. Das Gesetz macht zum Umfang der Ermäßigung keine Vorgaben. Auch die Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung, die für die Finanzämter verbindlich ist, sieht lediglich eine anteilige Ermäßigung auf der Grundlage des bis zur Antragsrücknahme angefallenen Bearbeitungsaufwands vor.
  • Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Gegenstandswertgebühr um 10 % ermäßigt hat, weil der Bearbeitungsaufwand bis zur Antragsrücknahme bereits zu 90 % angefallen war.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass ein grundsätzlicher Wechsel von der Gegenstandswertgebühr zur (niedrigeren) Zeitgebühr im Fall der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass das Antragsverfahren für die KG nicht völlig wertlos geblieben ist: Zwar hat die KG aufgrund ihrer Antragsrücknahme nicht die begehrte verbindliche Auskunft erhalten. Aber ihre Gesellschafter konnten aufgrund der mit dem Finanzamt geführten Gespräche von der Verwirklichung des geplanten Sachverhalts Abstand nehmen, und die KG hat mit dem Finanzamt auch über Sachverhaltsalternativen diskutiert.

Die Gebühr dient zum einen der Deckung der beim Finanzamt entstehenden Bearbeitungskosten und zum anderen der Abschöpfung des vom Steuerpflichtigen erlangten Vorteils. Dieser Vorteil liegt darin, dass der Steuerpflichtige auf die verbindliche Auskunft vertrauen darf und seinen geplanten Sachverhalt entsprechend umsetzen darf, ohne befürchten zu müssen, dass das Finanzamt seine Meinung ändert oder dass sich weitere steuerliche Folgen ergeben. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Finanzamt eine erteilte verbindliche Auskunft vor der Sachverhaltsverwirklichung zurücknehmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.5.2022 – I R 46/18; NWB

Durchführung der Jägerprüfung durch gemeinnützigen Verein ist steuerlich unschädlicher Zweckbetrieb

Führt ein gemeinnütziger Verein, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege aktiv ist, die Jägerprüfung durch und erhebt er hierfür Gebühren, gehört der hieraus erzielte Gewinn zu einem steuerlich unschädlichen Zweckbetrieb, der die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt. Der Gewinn ist somit steuerfrei.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den der gemeinnützige Verein unterhält; der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist also grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht aber für Zweckbetriebe. Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Streitfall: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der insbesondere in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Tierschutz und der entsprechenden Aus- und Weiterbildung tätig war. Diese Zwecke sollten u.a. durch die Sicherung der Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie durch die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Jagdpraxis erreicht werden. Im Jahr 2008 wurde der Kläger vom zuständigen Ministerium mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung beauftragt (sog. Beleihung). Hierfür erhob der Kläger von den Teilnehmern Gebühren und erzielte 2008 einen Gewinn und 2009 einen Verlust. Das Finanzamt sah in dem Bereich der Jägerprüfung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und erließ entsprechende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte einen Zweckbetrieb und gab der Klage statt:

Der Kläger war gemeinnützig, da er Zwecke wie den Naturschutz oder Tierschutz verfolgte.

Die Gemeinnützigkeit umfasste auch die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung. Hierbei handelte es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; dieser erfüllte aber die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs.

  • Der Bereich der Jägerprüfung war ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da es sich um eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit handelte, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausging. Der Kläger wollte damit auch Einnahmen erzielen, nämlich Gebühren. Nicht erforderlich war insoweit, dass der Kläger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnahm. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht wird für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht verlangt.
  • Die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs waren jedoch erfüllt. Der Bereich der Jägerprüfung diente nämlich der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks. Die Jagd dient der Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten. Für die Jagd ist ein Jagdschein erforderlich, und die Jägerprüfung muss organisiert und durchgeführt werden. Die Prüfung künftiger Jäger war zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig und unentbehrlich. Auch die weitere Voraussetzung eines Zweckbetriebs, nämlich die fehlende Wettbewerbsverzerrung, war zu bejahen; denn im Bereich der Jägerprüfung gibt es keinen Konkurrenten.

Hinweise: Aus Sicht des BFH war es unschädlich, dass der Kläger vom Ministerium beliehen worden war, also mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beauftragt worden ist. Für einen Zweckbetrieb ist es nämlich nicht erforderlich, dass er allein aufgrund der Satzung betrieben wird. Oft liegen einem Zweckbetrieb vertragliche Verpflichtungen zugrunde, z.B. bei dem entgeltlichen Musikunterricht einer gemeinnützigen Jugendmusikschule.

In der Steuerfreiheit für den Bereich der Jägerprüfung sieht der BFH keine europarechtswidrige Subvention (sog. Beihilfe). Denn die Steuerfreiheit beeinträchtigt weder den Handel zwischen den EU-Staaten, noch verfälscht sie den Wettbewerb. Im Land Brandenburg, in dem der Kläger ansässig war, gab es außer dem Kläger keinen Anbieter für die Organisation und Abnahme der Jägerprüfungen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.4.2022 – V R 26/20; NWB

Kostendeckelung bei geleastem Kfz mit Leasingsonderzahlung

Eine Deckelung des sich nach der sog. 1 %-Methode ergebenden Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten setzt bei einer Leasing-Sonderzahlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass bei den tatsächlichen Kfz-Kosten auch die Leasing-Sonderzahlung anteilig berücksichtigt wird; zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen. Die Sonderzahlung erhöht also bei der Prüfung der Kostendeckelung die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder nicht erfolgt oder aber niedriger ausfällt.

Hintergrund: Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als Entnahme zu bewerten. Dieser Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das Kfz z.B. gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.

Streitfall: Der Kläger war Zahnarzt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011 einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab, dessen Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete im Dezember 2011 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von ca. 22.000 €, die er im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren 2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € im Jahr 2012 und jeweils ca. 10.000 € in den Jahren 2013 und 2014. Der Kläger ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode und gelangte unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw. jeweils 10.000 € (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht, sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar akzeptiert die Finanzverwaltung eine Deckelung des Entnahmewerts, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten ist aber nicht nur auf die Betriebsausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums abzustellen, sondern es ist auch eine vorab geleistete Leasing-Sonderzahlung anteilig zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung bei der Einnahmen-Überschussrechnung rechnerisch auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen.
  • Bei einer Leasing-Sonderzahlung werden die Kfz-Kosten vorverlagert. In der Folgezeit fallen die tatsächlichen Kfz-Kosten also niedriger aus. Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilen, würde der Sinn und Zweck der Kostendeckelung verfehlt. Die Kostendeckelung soll nämlich verhindern, dass der Entnahmewert in den Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder günstig unter dem Listenpreis erworben wird, höher ausfällt als die tatsächlichen Kfz-Kosten.
  • Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht rechnerisch verteilen, käme es zu einer Kostendeckelung, so dass die Entnahme niedriger ausfiele als bei einer Bilanzierung; denn bei der Bilanzierung würde die Leasing-Sonderzahlung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und über die Dauer des Leasingvertrags aufgelöst, d.h. im Ergebnis verteilt werden. Damit wäre die Entnahmebesteuerung nicht gleichheitsgerecht.
  • Verteilt man im Streitfall die Leasing-Sonderzahlung von ca. 22.000 € auf die drei Jahre des Leasingvertrags, ergeben sich weitere jährliche Kfz-Kosten von mehr als 7.000 €. Die jährlichen Kfz-Kosten bei der Prüfung der Kostendeckelung betragen somit ca. 15.000 € im Jahr 2012 und jeweils ca. 17.000 € in den Jahren 2013 und 2014 und sind folglich höher als der Entnahmewert von ca. 13.000 €. Für eine Kostendeckelung besteht somit kein Anlass, so dass der Entnahmewert von 13.000 € gewinnerhöhend anzusetzen war.

Hinweise: Die rechnerische Verteilung der Leasing-Sonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags erfolgt nur im Rahmen der Prüfung der Kostendeckelung. Der tatsächliche Betriebsausgabenabzug wird hierdurch nicht beeinträchtigt: Der Kläger konnte also im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung die Leasing-Sonderzahlung im Jahr 2011 vollständig als Betriebsausgaben abziehen.

Bei der Bilanzierung werden Leasing-Sonderzahlungen grundsätzlich ohnehin auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt und erhöhen bereits buchhalterisch die tatsächlichen Kfz-Kosten, so dass sich dort die Problematik des aktuellen BFH-Urteils nicht stellt.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.5.2022 – VIII R 26/20; NWB