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Gemeinnützigkeit einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft

Eine sog. arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose beschäftigt, um ihre Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu fördern, ist als Zweckbetrieb gemeinnützig, wenn die von ihr erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Die Aufträge dürfen also nur ausgeführt werden, um die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant zu beschäftigen, so dass eine Wiedereingliederung erreicht wird.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den der gemeinnützige Verein unterhält. Eine Ausnahme besteht für Zweckbetriebe: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Sachverhalt: Die X-gGmbH war eine als gemeinnützig anerkannte arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigte, um deren Eingliederung in einen normalen Arbeitsprozess zu fördern. Sie beschäftigte die schwer vermittelbaren Arbeitslosen in einer Großwäscherei, die im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie 2013 Gewinne erzielte; die Großwäscherei wurde vom Finanzamt als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt. Die Klägerin war eine nicht gemeinnützige Konkurrentin der X-gGmbH, die in einer Entfernung von 10 km ebenfalls eine Großwäscherei betrieb. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, dass die Großwäscherei der X-gGmbH in den Jahren 2012 bis 2014 als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb behandelt werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn die Großwäscherei in ihrer Gesamtausrichtung dazu diente, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der X-gGmbH zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten und wenn die Großwäscherei zu nicht gemeinnützigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trat, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.
  • Diese Voraussetzungen können bei einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft vorliegen, wenn die von ihr erbrachten Waschleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.
  • Die Aufträge dürfen also nur deshalb ausgeführt werden, damit die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant beschäftigt werden, so dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht wird. Auch die Beschäftigung nicht förderungsbedürftiger Arbeitnehmer ist nur in beschränktem Umfang zulässig, etwa zur Ausbildung, Anleitung oder Beaufsichtigung der schwer vermittelbaren Arbeitnehmer.
  • Die Erzielung von Gewinnen im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie im Jahr 2013 spricht nicht zwingend gegen einen Zweckbetrieb. Denn die Erzielung von Gewinnen ist erst dann steuerlich schädlich, wenn die Erfüllung des Satzungszwecks gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht in den Hintergrund tritt.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die von der X-gGmbH erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks waren. In diesem Fall wird die Konkurrenz zu den nicht gemeinnützigen Betrieben wie dem der Klägerin unvermeidbar sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Streitfall allerdings nicht erfüllt waren, sind Behindertenwerkstätten und Betriebe mit einer Schwerbehindertenquote von mindestens 40 % kraft Gesetzes Zweckbetriebe.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.8.2022 – V R 49/19; NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Leasingnehmer übernommenen Wartungskosten

Übernimmt ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag die Wartung des geleasten Wirtschaftsguts, sind die Wartungskosten ebenso wie die Leasingraten seinem Gewinn gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten), die für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter aufgewendet werden, hinzugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte 2011 und 2012 Kfz geleast und nach den jeweiligen AGB der Leasingverträge auch die Wartungskosten für die geleasten Kfz übernommen. Das Finanzamt rechnete nicht nur die Leasingraten, sondern auch die Wartungskosten dem Gewinn der Klägerin gewerbesteuerlich hinzu. Die Klägerin wehrte sich gegen die Hinzurechnung der Wartungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz sind die Leasingraten dem Gewinn des Leasingnehmers hinzuzurechnen. Der Begriff der Leasingrate ist wirtschaftlich zu verstehen. Zu den Leasingraten gehören alle Kosten, die der Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts zahlt.
  • Damit sind auch die vertraglich übernommenen Wartungskosten dem Gewinn hinzuzurechnen. Denn auch sie werden vom Leasingnehmer für die Nutzung des Wirtschaftsguts gezahlt, weil er sich vertraglich zur Übernahme der Wartungskosten verpflichtet hat.

Hinweise: Zwar trägt nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter bzw. Verleaser die Wartungskosten, weil er verpflichtet ist, die Sache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. Von dieser Regel kann aber vertraglich abgewichen werden. Der BFH geht dann davon aus, dass die vertragliche Übernahme der Kosten durch den Leasingnehmer typischerweise zu einer Minderung der eigentlichen Leasingrate führt.

In vergleichbarer Weise hat der BFH auch die vom Mieter übernommene Grundsteuer dem Gewinn des gewerblich tätigen Mieters hinzugerechnet.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2022 – III R 33/21; NWB

Vorsteuerabzug für Pkw, der an freiberuflich tätigen Ehemann vermietet wird

Ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, kann aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen. Soweit der vermietende Ehegatte aber den Pkw auch selbst nutzt, muss er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.

Hintergrund: Bei Ehegatten gibt es umsatzsteuerlich ein sog. Vorschaltmodell, bei dem nicht der Unternehmer-Ehegatte einen Gegenstand anschafft, sondern der Ehepartner, der das Wirtschaftsgut nach dessen Erwerb an den Unternehmer-Ehegatten vermietet. Die Vorsteuer aus der Anschaffung muss dann der vermietende Ehepartner geltend machen.

Sachverhalt: Die Klägerin war bis 2011 unternehmerisch tätig und verfügte im Streitjahr 2016 über eigenes Vermögen. Ihr Ehemann war als Arzt freiberuflich tätig. Der Ehemann hatte im März 2016 einen Pkw bestellt. Die Klägerin bestellte denselben Pkw am 22.4.2016 und vermerkte in ihrer Bestellung, dass sie den Kaufvertrag ihres Mannes ersetze. Den Kaufpreis in Höhe von ca. 78.000 € brutto bezahlte sie aus ihrem eigenen Vermögen. Nach der Auslieferung des Pkw Anfang Oktober 2016 schloss sie einen Leasingvertrag mit ihrem Ehemann, der den Pkw für 36 Monate zu einer marktüblichen Rate leaste. Ausweislich des Versicherungsscheins war die Klägerin als weitere Nutzerin eingetragen. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 12.500 € nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache jedoch zwecks Ermittlung einer möglichen unentgeltlichen Wertabgabe an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin war aufgrund ihrer Leasingtätigkeit unternehmerisch tätig und hat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, da sie dauerhaft Leasingleistungen erbracht hat. Es ist unbeachtlich, dass sie nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern nur einen einzigen Kunden, nämlich ihren Ehemann, hatte.
  • Der Leasingvertrag war kein Scheingeschäft, da sie den Pkw tatsächlich überlassen hat und ihr Ehemann auch die Leasingraten bezahlt hat. Zwar wurden nicht alle Vereinbarungen umgesetzt; so hat die Klägerin mehrfach die Wartungskosten übernommen, obwohl der Ehemann nach dem Leasingvertrag hierzu verpflichtet war. Dennoch handelte es sich um einen entgeltlichen Vertrag.
  • Es handelte sich auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch. Denn die Klägerin hatte ein eigenes Einkommen bzw. Vermögen, um den Pkw zu erwerben. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs genügt es nicht, dass der Ehemann, der als Arzt umsatzsteuerfreie Umsätze ausführte und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw nicht hätte abziehen können.
  • Allerdings war die Klägerin nach den Angaben im Versicherungsschein als weitere Nutzerin eingetragen. Daher dürfte eine Privatnutzung des an den Ehemann überlassenen Pkw durch die Klägerin vorgelegen haben, die als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Das FG muss nun den Umfang der Privatnutzung durch die Klägerin aufklären und ggf. schätzen.

Hinweise: Der BFH billigt das sog. Vorschaltmodell, bei dem die Ehefrau den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend machen kann, weil sie den Pkw umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann vermietet bzw. verleast, während der Ehemann aufgrund seiner umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt diesen Vorsteuerabzug nicht hätte geltend machen können. Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist aber, dass der vermietende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den Pkw zu finanzieren, also nicht auf Mittel des mietenden Ehegatten zurückgreifen muss. Außerdem ist zu beachten, dass der Ehemann die monatlich anfallende Umsatzsteuer auf die Leasingrate nicht als Vorsteuer geltend machen kann; im Streitfall waren dies monatlich ca. 155 €.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.9.2022 – V R 29/20; NWB

Mieterabfindungen sofort abziehbar

Zahlt ein Vermieter nach der Anschaffung der vermieteten Immobilie Abfindungen an die Mieter, damit diese ausziehen, so dass die Renovierung des Gebäudes problemlos durchgeführt werden kann, sind die Mieterabfindungen sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es handelt sich nicht um zu aktivierende anschaffungsnahe Aufwendungen, da hierzu nur bauliche Maßnahmen gerechnet werden.

Hintergrund: Laufende Instandhaltungskosten, Modernisierungs- oder Sanierungskosten sind bei den Vermietungseinkünften grundsätzlich sofort abziehbar. Allerdings gilt nach dem Gesetz eine Ausnahme für sog. anschaffungsnahe Aufwendungen: Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, können nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im März 2016 ein vermietetes Mehrfamilienhaus zum Preis von 1,2 Mio. €. Sie renovierte das Gebäude im Zeitraum 2016 bis 2018 für insgesamt ca. 615.000 €. An die Mieter zahlte sie 35.000 € Abfindungen, um sie zum Auszug zu bewegen und um die Renovierung durchführen zu können. Ohne die Räumung wäre die Renovierung zwar technisch möglich, aber umständlicher geworden. Nach der Renovierung wurde die Immobilie wieder vermietet. Das Finanzamt rechnete die Mieterabfindungen den anschaffungsnahen Aufwendungen zu und erkannte nur eine Abschreibung in Höhe von 2 % auf den Abfindungsbetrag an.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Mieterabfindungen sind im Bereich der Vermietungseinkünfte grundsätzlich sofort abziehbar und nicht zu aktivieren.
  • Es handelt sich nicht um anschaffungsnahe Aufwendungen. Nach dem Gesetzeswortlaut können nur „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ anschaffungsnahe Aufwendungen sein. Die Vorschrift ist also auf Aufwendungen für bauliche Maßnahmen beschränkt.
  • Ein Veranlassungszusammenhang oder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Baumaßnahmen genügt daher nicht, um anschaffungsnahe Aufwendungen anzunehmen.

Hinweise: Mieterabfindungen sind aber als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Mieter ausziehen sollen, damit das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden kann. Die Mieterabfindungen gehen dann in die Herstellungskosten des neuen Gebäudes ein und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben, die im Bereich der Vermietungseinkünfte bislang 50 Jahre betrug (Abschreibungssatz damit 2 %) und für Gebäude, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, nur noch 33,33 Jahre beträgt (Abschreibungssatz somit 3 %).

Quelle: BFH, Urteil vom 20.9.2022 – IX R 29/21; NWB

Dokumentation der umsatzsteuerlichen Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutztem Wirtschaftsgut

Will der Unternehmer ein Wirtschaftsgut, das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, seinem Unternehmen ganz oder teilweise zuordnen, genügt hierfür eine Dokumentation der Anhaltspunkte, aus denen sich die Zuordnung zum Unternehmen ergibt, bis zum Fristablauf für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Für eine wirksame Zuordnung ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung bis zum Fristablauf für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung mitteilt.

Hintergrund: Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand sowohl für sein Unternehmen als auch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand grundsätzlich entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Im Gegenzug muss er allerdings im Umfang der Zuordnung auch die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Bis vor kurzem verlangte der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden muss. Im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der BFH seine Rechtsprechung aber jüngst gelockert und verlangt lediglich eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung.

Sachverhalt: Der Kläger errichtete im Jahr 2016 ein Wohn- und Bürogebäude, mit dessen Errichtung er im Jahr 2014 begonnen hatte. Einen Gebäudeanteil von 32 % vermietete der Kläger ab dem 1.5.2016 umsatzsteuerpflichtig an die C-GmbH, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer er war. Der Kläger machte die auf den umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteil entfallende Vorsteuer, d. h. 32 % der gesamten Vorsteuern, in seiner Umsatzsteuererklärung für 2016 geltend und gab die Erklärung am 27.12.2017 ab. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an, weil der Kläger seine Zuordnungsentscheidung nicht bis zum 31.5.2017, dem Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung 2016, getroffen hatte.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur Berechnung der Höhe der abziehbaren Vorsteuern an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Das Gebäude war ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut, da es hinsichtlich der vermieteten Fläche unternehmerisch genutzt wurde. Der Kläger hat eine wirksame Zuordnungsentscheidung getroffen, den vermieteten Teil (32 % der Fläche) seinem Unternehmen zuzuordnen.
  • Für die Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung bedarf es nach neuester Rechtsprechung nicht mehr einer Mitteilung an das Finanzamt bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Vielmehr genügt eine Dokumentation der objektiv erkennbar gewordenen Anhaltspunkte, aus denen sich die Zuordnung zum Unternehmen ergibt, bis zum Ablauf der Erklärungsfrist für die Umsatzsteuererklärung; diese Dokumentation kann dem Finanzamt dann aber zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.
  • Im Streitfall gab es eine entsprechende Dokumentation der objektiv erkennbaren Anhaltspunkte bis zum 31.5.2017. So hatte der Kläger bereits im Mai 2016 einen Mietvertrag über die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Gebäudeteils im Umfang von 32 % abgeschlossen. Außerdem war die später vermietete Fläche des Gebäudes in den Bauplänen als Bürofläche ausgewiesen worden, so dass hieraus deutlich wurde, dass dieser Teil unternehmerisch genutzt werden würde.

Hinweise: Der BFH bestätigt damit seine jüngste Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Zuordnungsentscheidung, die sich zugunsten der Unternehmer auswirkt. Denn eine Mitteilung an das Finanzamt bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn bis zu diesem Tag aus den Unterlagen objektiv erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut ganz oder teilweise unternehmerisch genutzt werden soll.

Der BFH hat die Sache aber an das FG zurückverwiesen, damit dieses über die endgültige Höhe der Vorsteuern entscheidet. Der Kläger hatte im Streitjahr 2016 nämlich nicht nur die Vorsteuern geltend gemacht, die im Streitjahr 2016 entstanden sind, sondern zu Unrecht auch noch die Vorsteuern aus den Vorjahren 2014 und 2015, in denen mit der Errichtung des Gebäudes begonnen worden war; die Vorsteuern der beiden Vorjahre können aber nur in den Umsatzsteuererklärungen für 2014 und 2015 geltend gemacht werden.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine vollständige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen nach dem Gesetz nicht möglich, sondern nur eine Zuordnung des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.9.2022 – V R 4/20; NWB