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Abschreibung eines Kiesvorkommens

Eine KG kann auf ein Kiesvorkommen, das sie von ihrem Kommanditisten erworben hat, nur dann eine Absetzung auf Substanzverringerung (AfS) vornehmen, wenn der Kaufvertrag über das Kiesvorkommen einem Fremdvergleich standhält und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden ist. Der Fremdvergleich ist nicht gewahrt, wenn der Kaufpreis erst nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird und das Kiesvorkommen schon vor dem vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel von der KG genutzt wird.

Hintergrund: Bodenschätze wie z.B. Kiesvorkommen können nach der Abbaudauer abgeschrieben werden. Voraussetzung ist aber, dass der Kiesbauunternehmer Anschaffungskosten getragen hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die Kiesvorkommen abbaute und verkaufte. Ihr alleiniger Kommanditist war der H. Die KG erwarb mit Vertrag vom 30.4.2014 von H ein Kiesvorkommen. Der Kaufpreis betrug 558.100 € und sollte zwei Wochen später fällig sein. Der Nutzen- und Lastenwechsel, d.h. der Kiesabbau, sollte am Tag der vollständigen Kaufpreisbezahlung eintreten. Außerdem sollte die angenommene Kiesmenge noch einmal nachgemessen und eine etwaige Differenz ausgeglichen werden. Die Klägerin zahlte am 3.6.2014 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 530.000 € und den restlichen Kaufpreis von 28.100 € am 11.11.2014. Ab dem 1.5.2014 begann die KG mit dem Abbau des Kiesvorkommens. Im März und Juni 2015 zahlte der H aufgrund der Messung des Kiesvorkommens einen Teilbetrag von 10.100 € an die KG zurück; die Beurkundung der Vertragsanpassung erfolgte aber erst am 18.9.2015. Die KG nahm für 2014 AfS auf das Kiesvorkommen in Anspruch. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Der Abzug von AfS setzt Anschaffungskosten aufgrund eines Anschaffungsvorgangs wie z.B. eines Kaufvertrags voraus.
  • Wird der Kaufvertrag zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter geschlossen, muss der Kaufvertrag einem Fremdvergleich standhalten; denn bei einem Vertrag zwischen der Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter fehlt der natürliche Interessengegensatz. Der Vertrag muss also fremdüblich sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.
  • Im Streitfall fehlte es an der tatsächlichen Durchführung. So wurde der Kaufpreis nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach dem 30.4.2014, gezahlt. Stattdessen wurde der erste Teil des Kaufpreises erst am 3.6.2014, also fünf Wochen nach Vertragsschluss, und der zweite Teil erst ein halbes Jahr später gezahlt. Weiterhin hat die Klägerin das Kiesvorkommen schon ab dem 1.5.2014 genutzt und verwertet, obwohl sie es erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, also ab 11.11.2014, hätte nutzen dürfen. Schließlich wurde die sich aufgrund der Messung des Kiesvorkommens ergebende Kaufpreisminderung schon im März und Juni 2015 von H an die Klägerin zurückgezahlt, obwohl die entsprechende Beurkundung erst am 18.9.2015 stattfand.

Hinweise: Die zeitlichen Verzögerungen, die gegen einen Fremdvergleich sprachen, gingen zulasten des H; denn die Klägerin bezahlte den Kaufpreis zu spät, erhielt die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises deutlich vor der Beurkundung und durfte das Kiesvorkommen schon vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nutzen. Folge des gescheiterten Fremdvergleichs war die Versagung der AfS.

In der Praxis genügt es nach dem Urteil nicht, dass bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen die vereinbarten Regelungen irgendwann durchgeführt werden, sondern sie müssen auch zum vereinbarten Termin durchgeführt werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 25/19; NWB

Finanzverwaltung reagiert auf nachteilige Änderung der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert auf die Verschärfung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufspaltung und teilt mit, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwenden will. Die Rechtsprechungsänderung betrifft Gestaltungen, in denen die Gesellschafter der Betriebs-GmbH nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft beteiligt sind.

Hintergrund: Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage – üblicherweise ein Grundstück – an das Betriebsunternehmen vermietet. Die personelle Verflechtung besteht, wenn dieselbe Person oder Personengruppe ihren Willen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. Eine Betriebsaufspaltung führt u.a. dazu, dass das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und damit gewerbesteuerpflichtig ist. Außerdem kann das Besitzunternehmen bei der Gewerbesteuer keine erweiterte Kürzung mehr beantragen, da diese nur vermögensverwaltenden Gesellschaften offensteht.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch gegeben, wenn es sich bei dem vermietenden Besitzunternehmen um eine Personengesellschaft handelt und die Gesellschafter der Betriebs-GmbH an der Besitz-Personengesellschaft nur über eine Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Die Kapitalgesellschaft hat dann keine Abschirmwirkung, sondern man kann durch sie „hindurchgreifen“.
  • Das BMF gewährt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 Vertrauensschutz. Daher wird erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in entsprechenden Fällen, in denen die Gesellschafter der Betriebs-GmbH an der Besitz-Personengesellschaft nur über eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) beteiligt sind, eine personelle Verflechtung angenommen. Besteht dann zusätzlich auch die sachliche Verflechtung, nämlich die Vermietung eines Grundstücks oder einer anderen wesentlichen Betriebsgrundlage an die Betriebs-GmbH, ist eine Betriebsaufspaltung zu bejahen.

Hinweis: Für den umgekehrten Fall hatte der BFH bereits vor längerem eine Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft verneint: Sind also die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft nicht unmittelbar an der Betriebs-GmbH beteiligt, sondern nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, kann eine Beherrschung der Betriebs-GmbH bejaht werden.

Nur aufseiten der Besitz-Personengesellschaft hatte die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft eine Abschirmwirkung gehabt. Diese Abschirmwirkung hat der BFH nun vor kurzem nicht mehr angenommen und damit die Betriebsaufspaltung ausgedehnt. Aufgrund der aktuellen Vertrauensschutzregelung des BMF gibt es insoweit aber Schutz bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2023.

Quelle: BMF-Schreiben v. 21.11.2022 – IV C 6 – S 2240/20/10006 :002; NWB

Kürzung des Werbungskostenabzugs für Zusatzstudium um Stipendiumsleistungen

Der Werbungskostenabzug für ein Masterstudium, das nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert wird, ist um steuerfreie Leistungen eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. (DAAD) zu kürzen, so dass im Ergebnis nur der die Stipendiumsleistungen übersteigende Aufwand als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Hintergrund: Verschiedene Leistungen sind nach dem Gesetz steuerfrei, z.B. bestimmte Stipendien. Nach dem Gesetz dürfen aber Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Streitfall: Die Klägerin hatte das zweite juristische Staatsexamen absolviert. Anschließend absolvierte sie in den USA in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Studium zum Master of Laws. Für dieses Studium erhielt sie vom DAAD ein Stipendium, das neben einem monatlichen Betrag von 1.000 € noch einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren bis zur Höhe von 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung umfasste. Sie machte ihre Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog hiervon den vom DAAD geleisteten Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € ab. Daher berücksichtigte das Finanzamt nur die Differenz als Werbungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar sind die Aufwendungen für das Masterstudium grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungen greift nicht, weil es sich bei dem Masterstudium nicht um eine Erstausbildung handelte; die Erstausbildung war nämlich das juristische Studium.
  • Die Zahlungen des DAAD sind jedoch als steuerfreie Einnahmen von den Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Gesetz dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Das Stipendium des DAAD erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit für Stipendien. Das Stipendium stand jedoch in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen der Klägerin, da sowohl die Aufwendungen der Klägerin als auch das Stipendium durch dasselbe Ereignis veranlasst waren, nämlich durch das Masterstudium der Klägerin.

Hinweise: Wäre das Stipendium nicht steuerfrei gewesen, hätte die Klägerin zwar ihre gesamten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen können. Sie hätte dann aber auch das Stipendium versteuern müssen.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20; NWB

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung von Gewerberäumen an Genossenschaftsmitglied

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird einer Vermietungsgenossenschaft nicht gewährt, wenn sie Gewerberäume an ein Genossenschaftsmitglied vermietet. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied nur geringfügig mit 0,016 % an der Genossenschaft beteiligt ist und wenn der Gewinn des Mitglieds aus seinem Gewerbebetrieb unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegt.

Hintergrund: Unternehmen, die wie z.B. eine GmbH oder eine typische GmbH & Co. KG bereits aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen, so dass der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Nach dem Gesetz darf der Grundbesitz aber weder vollständig noch teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossenschaftsmitglieds dienen.

Streitfall: Die Klägerin war eine Genossenschaft, die aufgrund ihrer Rechtsform als Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig war. Sie vermietete bis 2013 ausschließlich Wohnungen und Gewerberäume. Unter anderem hatte sie Gewerberäume an den Einzelhändler B vermietet. Der Gewinn des B lag unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 €. Im Jahr 2014 wurde B Mitglied bei der Klägerin mit einem Anteil von 1/6.000 (= 0,016 %), um auch eine Wohnung zu mieten. Der B war das einzige Genossenschaftsmitglied, das auch gewerblicher Mieter war. Das Finanzamt versagte ab 2014 die erweiterte Kürzung, weil der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb eines Genossenschaftsmitglieds diente.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin erfüllte zwar grundsätzlich die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete, indem sie Wohnungen und Gewerberäume vermietete.
  • Allerdings war die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, weil sie den Grundbesitz teilweise an ein Genossenschaftsmitglied vermietete, der ihn für seinen Gewerbebetrieb nutzte. B war nämlich Genossenschaftsmitglied und hatte Gewerberäume für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet.
  • Unbeachtlich ist, dass B nur mit einem sehr geringfügigen Anteil an der Klägerin beteiligt war, nämlich mit 0,166 %. Das Gesetz sieht keine Bagatellgrenze vor, um Abgrenzungsschwierigkeiten über den Begriff der Geringfügigkeit zu vermeiden.
  • Ebenso ist es irrelevant, dass die Klägerin auch nur einen äußerst geringen Anteil ihres Grundbesitzes an ein Genossenschaftsmitglied für dessen Gewerbebetrieb vermietet hat. Jede auch noch so geringe Nutzung des Grundbesitzes für den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder eines Genossenschaftsmitglieds ist schädlich. Auch eine nur kurzfristige Vermietung für zwei Tage wäre schädlich.
  • Ferner ist die Vermietung der Gewerberäume an B auch nicht deshalb gewerbesteuerlich unschädlich, weil der Gewinn des B unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € lag. Zum einen müsste man den Gewinn um die Gewerbemietaufwendungen erhöhen, um den sachlich zutreffenden Gewinn zugrunde zu legen. Zum anderen käme es bei der Klägerin zu zufälligen Ergebnissen je nach Höhe des Jahresgewinns des B; zudem könnte sich der Gewinn auch nachträglich noch aufgrund einer Außenprüfung ändern, so dass dann eine Anpassung des Gewerbesteuermessbescheids der Klägerin erforderlich würde.

Hinweise: Das Problem entstand im Streitfall erst im Jahr 2014, weil B in diesem Jahr Genossenschaftsmitglied wurde und bereits Gewerberäume von der Klägerin für sein Einzelhandelsgeschäft gemietet hatte. Die bloße Anmietung der Gewerberäume bis 2013 war unschädlich, weil B bis 2013 ein außenstehender Dritter und kein Genossenschaftsmitglied war. Die Klägerin hätte den B also nicht als Genossenschaftsmitglied aufnehmen dürfen oder vorher die Vermietung der Gewerberäume an ihn beenden müssen.

Bagatellgrenzen hat der BFH abgelehnt. Allerdings wäre die Anmietung der Gewerberäume durch ein Genossenschaftsmitglied oder einen Gesellschafter dann unschädlich, wenn dieser gewerbesteuerbefreit tätig wäre.

Der BFH weist darauf hin, dass nur der Gesetzgeber eine Ausnahme für Bagatellfälle einführen könnte.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.6.2022 – III R 19/21; NWB

Finanzverwaltung äußert sich zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung. Dies betrifft Gebäude, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet werden.

Hintergrund: Vorsteuer, die auf umsatzsteuerfreie Umsätze entfällt, kann grundsätzlich nicht abgezogen werden. Wird ein Gebäude sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch umsatzsteuerfrei genutzt, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden, da nur der auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung entfallende Teil der Vorsteuer abgezogen werden kann. Der Gesetzgeber hält eine Aufteilung nach Umsätzen nur dann für zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Frage, welcher Aufteilungsschlüssel gilt, z.B. ein Umsatzschlüssel oder Flächenschüssel, ist in der Praxis sehr relevant und hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geführt.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Geht es um die Vorsteuer aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes, z.B. aus einer Reparatur, kommt es auf eine Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen an. Ist die Eingangsleistung den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen, kann die Vorsteuer abgezogen werden.

Beispiel: Der Wasserhahn einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gewerbeeinheit wird repariert. Die Vorsteuer ist in vollem Umfang abziehbar.

Betrifft die Eingangsleistung hingegen die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, ist ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel zu verwenden.

  • Grundsätzlich ist der Gesamtumsatzschlüssel sachgerecht. Es kommt auf das Verhältnis aller umsatzsteuerpflichtiger Umsätze des Unternehmers zu dem Gesamtumsatz an; es werden also nicht nur die Vermietungsumsätze der gemischt genutzten Immobilie zugrunde gelegt.
  • Statt des Gesamtumsatzschlüssels kann aber auch ein anderer Aufteilungsschlüssel verwendet werden, wenn er zu einem präziseren Ergebnis führt. Zu den anderen Aufteilungsschlüsseln gehören ein objektbezogener Umsatzschlüssel, bei dem nur auf die steuerpflichtigen und -freien Umsätze aus der betreffenden Immobilie abgestellt wird, ein Flächenschlüssel, bei dem die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen in ein Verhältnis zur Gesamtfläche gesetzt werden, oder auch ein Nutzungszeitenschlüssel, der etwa bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung wie bei einem Sportplatz in Betracht kommt.

    Hinweis: Sollte es neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere Aufteilungsschlüssel geben, die zu einem präziseren Ergebnis führen, muss nicht zwingend die präziseste Aufteilungsmethode gewählt werden. Vielmehr hat der Unternehmer dann ein Aufteilungswahlrecht.

Hinweise: Im Wesentlichen übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH und des EuGH der letzten Jahre. Die Einzelheiten der Aufteilung werden in der Praxis aber auch weiterhin umstritten und problematisch sein.

Das neue BMF-Schreiben, das am 20.10.2022 veröffentlicht worden ist, gilt in allen noch offenen Fällen. Das BMF beanstandet es nicht, wenn sich der Unternehmer bis zum 20.10.2022 auf die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verwaltungsanweisungen berufen oder wenn er eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen nach der bisherigen Fassung der Verwaltungsanweisungen vorgenommen hat.

Das BMF-Schreiben enthält noch weitere Ausführungen zum Flächenschlüssel, zum objektbezogenen Umsatzschlüssel und zur Aufteilung nach dem umbauten Raum.

Quelle: BMF-Schreiben v. 20.10.2022 – III C 2 – S 7306/19/10001 :003, NWB