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Avalprovision für Bürgschaft als Schuldzinsen

Eine Avalprovision, die für eine Bankbürgschaft gezahlt wird, gehört zu den nur beschränkt abziehbaren Schuldzinsen, wenn die Bürgschaft die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens absichert, nicht aber, wenn ein sonstiger Anspruch eines Geschäftspartners abgesichert wird.

Hintergrund: Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn der Unternehmer mehr entnimmt als er eingelegt hat und Gewinn erzielt hat. Es liegen dann sog. Überentnahmen vor.

Sachverhalt: Der Kläger war Pächter einer Tankstelle, die er vom Mineralölunternehmen A gepachtet hatte. Nach dem Pachtvertrag war er verpflichtet, eine Bankbürgschaft zu stellen. Diese Bürgschaft sollte alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Klägers mit A und der sog. Beistellung des Agenturbestands dienen. Der Kläger schloss mit der Bank B einen Kreditvertrag für Avalkredite und zahlte an diese eine Avalprovision. Außerdem stellte der Kläger der B eine Ausfallbürgschaft, die er von der Bank L erhielt; hierfür zahlte er an L ebenfalls eine Avalprovision. Das Finanzamt sah die Avalprovisionen als Schuldzinsen an. Da der Kläger in den Streitjahren 2014 bis 2016 Überentnahmen getätigt hatte, erkannte das Finanzamt die Schuldzinsen einschließlich Avalprovisionen nur teilweise als Betriebsausgaben an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zu den Schuldzinsen gehören nicht nur die eigentliche Gegenleistung für einen Kredit, sondern sämtliche Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können. Hierzu kann auch eine Avalprovision für eine Bürgschaft zählen, wenn die Bürgschaft der Absicherung eines Warenkredits dient.
  • Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Kläger Warenkredite aufgenommen hat. Denn er hat die Tankstelle als sog. Agentur betrieben, d.h. er hat den Verkauf der Kraftstoffe im fremden Namen und auf fremde Rechnung vermittelt. Der Kraftstoff stand also nicht in seinem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum und war daher auch nicht seine Ware.
  • Es ist daher denkbar, dass die Bürgschaft nur den bestehenden Herausgabeanspruch des A auf die Erlöse aus den Agenturgeschäften absichern würde. Die Avalprovision wäre dann nicht als Schuldzinsen zu behandeln. Anders wäre dies jedoch, wenn der Kläger berechtigt gewesen sein sollte, über die Erlöse aus dem Verkauf der Kraftstoffe bis zur Abführung an A für eigene Zwecke zu verfügen; die Bürgschaft hätte dann einen finanzierungsbezogenen Charakter, so dass der Schuldzinsenabzug nur beschränkt abziehbar möglich wäre.

Hinweise: Das FG muss nun im II. Rechtsgang die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und A aufklären. Der Fall ist speziell, weil der Kläger als sog. Agent (Tankstellenpächter) nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft hat.

Für den „normalen“ Fall, dass der Unternehmer eigene Ware verkauft, bedeutet das Urteil, dass Avalprovisionen der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen unterliegen, wenn die Bürgschaft einen Warenkredit absichern soll. Soll die Bürgschaft hingegen andere Ansprüche von Vertragspartnern absichern, z.B. Herausgabe- oder Rückgabeansprüche, wird der finanzierungsbezogene Charakter der Bürgschaft in der Regel zu verneinen sein, so dass es keine Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen gibt.

Quelle: BFH, Urteil v. 31.8.2022 – X R 15/21; NWB

Geänderte Gewinnverteilungsabrede bei einem Investitionsabzugsbetrag

Eine Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft kann nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nicht für einen Gewinn, der für den Fall einer Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags wegen unterbliebener Investition entsteht, geändert werden. Eine solche Änderung würde auf das Jahr der Bildung zurückwirken; rückwirkende Abreden werden steuerlich jedoch nicht anerkannt.

Hintergrund: Für künftige Investitionen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd gebildet werden. Der Unternehmer hat dann grundsätzlich drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht innerhalb dieses Zeitraums durch, wird der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht, so dass es für das Jahr der Bildung zu einer Steuernachzahlung und zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen kommt.

Sachverhalt: An einer GbR war die Klägerin mit 90 % und ihre Tochter mit 10 % beteiligt. Die GbR bildete im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 38.500 €. Im Jahr 2011 erklärte die Tochter gegenüber dem Finanzamt, dass der Gewinn, der sich im Fall einer Nichtdurchführung der Investition ergebe, allein ihr, der Tochter, zuzurechnen sei. Im Jahr 2012 wurde die GbR gekündigt, und die Klägerin führte den Betrieb der GbR als Einzelunternehmerin fort. Bis zum Jahr 2013 wurde die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2010 gebildet worden war, nur im geringen Umfang durchgeführt, so dass der Investitionsabzugsbetrag im Wesentlichen rückgängig zu machen und der Steuerbescheid für 2010 zu ändern war. Die sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung rechnete das Finanzamt entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilungsabrede zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Tochter zu. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Soweit die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2010 gebildet worden war, bis 2013 nicht durchgeführt worden ist, führt dies zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2010.
  • Die Auflösung der GbR infolge der Kündigung im Jahr 2012 löste hingegen noch keine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags aus. Da die Mutter den Betrieb der GbR fortführen konnte, lag hierin eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils der Tochter auf sie, so dass auch der Investitionsabzugsbetrag von der Mutter als Rechtsnachfolgerin fortgeführt werden konnte.
  • Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2010 führt zu einer Erhöhung des Gewinns 2010, der nach der ursprünglich getroffenen Gewinnverteilung zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Tochter zuzurechnen ist.
  • Die erst im Jahr 2011 erklärte Änderung der Gewinnverteilung gilt nicht für das Jahr 2010, da Gewinnverteilungsabreden nicht rückwirkend geändert werden können.

Hinweise: Offengelassen hat der BFH die Frage, ob die Erklärung der Tochter im Jahr 2011 überhaupt eine wirksame Änderung der Gewinnverteilungsabrede war.

In der Praxis ist darauf zu achten, dass Gewinnverteilungsabreden steuerlich nur für die Zukunft geändert werden können. Außerdem darf eine Änderung weder privat veranlasst noch rechtsmissbräuchlich sein.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – IV R 18/19; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB