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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden.

    Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen.

  • Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet.
  • Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden.
  • Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.
  • Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden.

Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen geplant:

  • E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen.
  • Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
  • Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein.
  • Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
  • Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen werden.

Quelle: Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025; NWB

Geplante Gesetzesänderung zur Vorsteueraufteilung und zur Aufbewahrungsfrist

Der Gesetzgeber plant ein Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung, das auch zwei Änderungen im Steuerrecht enthält: Zum einen soll die Regelung über die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten Grundstücken geändert, zum anderen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken wieder auf zehn Jahre verlängert werden.

Hintergrund: Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten Mieten.

Belege und Buchführungsunterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2024 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt; diese Verkürzung gilt in den Fällen, in denen die bisherige zehnjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Für Banken und Versicherungen gilt die Neuregelung erst ein Jahr später.

Inhalt der geplanten Neuregelung:

  • Im Bereich der Umsatzsteuer will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aufteilung der Vorsteuer grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen ist, also eine Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen erfolgt.

    Beispiel: U vermietet ein Grundstück zum Teil umsatzsteuerfrei an private Mieter (vermietete Fläche 200 qm) und zum Teil umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer (vermietete Fläche 100 qm). U lässt die Fassade des Gebäudes reparieren und zahlt dafür 3.000 € Umsatzsteuer an den Bauunternehmer. Diese Vorsteuer kann er nach dem Flächenschlüssel zu 1/3 abziehen, also in Höhe von 1.000 €; denn die Fläche seines Hauses wird zu 1/3 umsatzsteuerpflichtig vermietet.

  • Auch weiterhin bleibt eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel oder nach einem anderen Schlüssel, z.B. Investitionsschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen in Gebäudeteile für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze), zulässig, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung führt.

    Hinweis: Die Neuregelung ist als Klarstellung zu verstehen. Sie ändert nichts an dem Grundsatz, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (also nach dem Gesamtumsatz des Unternehmers) nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer kommt es häufig zum Streit bezüglich der Frage, ob eine bestimmte Aufteilungsmethode zu einem präziseren Ergebnis führt. Die Neuregelung wird hieran nichts ändern.

  • Ferner soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden.

    Anmerkung: Damit wird die im Jahr 2024 beschlossene Verkürzung auf acht Jahre wieder rückgängig gemacht. Der Gesetzgeber hält eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nun doch für sinnvoller, weil er insbesondere steuerliche Gestaltungen wie „Cum-ex“, bei denen sich Aktionäre mit Hilfe von Banken die Kapitalertragsteuer auf Dividenden doppelt haben erstatten lassen, bekämpfen will.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen wird.

Quelle: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung; NWB

Gebühr für verbindliche Auskunft von mehreren Personen

Wird eine verbindliche Auskunft von mehreren Personen beantragt, darf das Finanzamt gegenüber den Antragstellern nur eine einzige Gebühr berechnen, wenn es die verbindliche Auskunft einheitlich gegenüber den Antragstellern erteilt. Das Finanzamt darf also nicht jeweils pro Person eine Gebühr berechnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Fall handelt, in dem eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann.

Hintergrund: Steuerpflichtige können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn sie wissen wollen, wie das Finanzamt einen Sachverhalt, den der Steuerpflichtige künftig durchführen möchte, steuerlich behandeln will. Das Finanzamt ist an die verbindliche Auskunft gebunden. Dafür muss der Steuerpflichtige eine Gebühr entrichten, die sich nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft richtet.

Sachverhalt: Die acht Kläger waren an einer Holdinggesellschaft beteiligt und planten, ihre Anteile an der Holdinggesellschaft in eine neue Holding-Personengesellschaft einzubringen und dann die Holding-Personengesellschaft in eine GmbH umzuwandeln. Sie wollten wissen, ob die geplante Umstrukturierung zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt und stellten daher einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte und setzte anschließend gegenüber jedem einzelnen Kläger eine Höchstgebühr von ca. 110.000 € fest. Die Kläger waren der Ansicht, dass sie insgesamt nur 110.000 € schulden würden, nicht jedoch jeweils 110.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Nach dem Gesetz ist nur eine (einzige) Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Die Antragsteller sind dann Gesamtschuldner dieser Gebühr.
  • Zwar gibt es laut Gesetz bestimmte Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, z.B. in Organschaftsfällen. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass eine verbindliche Auskunft nur in diesen Fällen, wie z.B. der Organschaft, einheitlich erteilt werden darf. Vielmehr kann auch in anderen Fällen eine verbindliche Auskunft einheitlich erteilt werden; dann darf auch nur eine (einzige) Gebühr festgesetzt werden.
  • Der Antrag im Streitfall gehörte zwar nicht zu der gesetzlichen Fallgruppe, in der eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Dennoch durfte das Finanzamt den gemeinsam gestellten Antrag einheitlich beantworten. Eine derartige einheitliche Auskunft lag im Streitfall vor. Unbeachtlich ist, dass das Finanzamt für jeden Kläger einen gesonderten Bescheid über die verbindliche Auskunft erteilt hat, da die einzelnen Bescheide inhaltsgleich waren und sich auf den gemeinsam gestellten Antrag bezogen.

Hinweise: Damit durfte das Finanzamt insgesamt nur eine Gebühr festsetzen. Das Urteil erleichtert die Beantragung einer verbindlichen Auskunft, weil sich das Gebührenrisiko mindert.

Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen eine Auskunft auch gebührenfrei beantragt werden kann, z.B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Diese ist für den Arbeitgeber gebührenfrei, weil der Arbeitgeber mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer Aufgaben des Staates wahrnimmt und daher als Ausgleich einen gebührenfreien Anspruch auf Auskunft haben soll.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.7.2025 – IV R 6/23; NWB

Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenfrei

Die Beantragung der USt-IdNr. ist kostenfrei. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.

Die Beantragung kann mithilfe eines Onlineformulars auf der Internetseite des BZSt erfolgen. Die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Drittanbietern ist daher nicht erforderlich, so das BZSt.

Hinweis: Weitere Informationen zur USt-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: BZSt online, Meldung v. 8.10.2025; NWB