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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei einer KGaA

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mindert sich die gewerbesteuerliche Hinzurechnung, die in Höhe der Gewinnanteile erfolgt, die an den persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, nicht um die Aufwendungen, die für einen von der KGaA angestellten Geschäftsführer entstehen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einen Ersatzanspruch gegen die KGaA hat. Der Geschäftsführer wird dann nämlich faktisch und wirtschaftlich für den persönlich haftenden Gesellschafter tätig, und die Zahlung des Gehalts durch die KGaA erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg, um den Ersatzanspruch der GmbH & Co. KG zu erfüllen.

Hintergrund: Bei einer KGaA wird der gewerbesteuerliche Gewinn nach dem Gesetz um die Gewinnanteile erhöht, die an ihre persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KGaA, deren Komplementärin eine GmbH & Co. KG war. Die Komplementärin der GmbH & Co. KG war die S-GmbH. Die GmbH & Co. KG war Alleingesellschafterin der S-GmbH. Geschäftsführer der S-GmbH waren in den Streitjahren 2011 und 2012 K, R, H und L (dieser erst seit 2012). Im Gegensatz zu K, R und H war L nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH & Co. KG hatte nach der Satzung der Klägerin einen Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Klägerin schloss mit K, R, H und L Geschäftsführer-Anstellungsverträge und zahlte ihnen ein Gehalt. Das Finanzamt rechnete sämtliche Vergütungen, die die GmbH & Co. KG von der Klägerin für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhielt, gewerbesteuerlich dem Gewinn der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung lagen vor. Denn nach dem Gesetz ist der Gewinn der Klägerin um die Gewinnanteile zu erhöhen, die an die GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind.
  • Diese Hinzurechnung ist nicht um die Aufwendungen für die Fremdgeschäftsführer zu kürzen, die die Klägerin selbst angestellt hatte. Denn es handelte sich um die gesetzlichen Vertreter der GmbH & Co. KG, da die GmbH & Co. KG durch die S-GmbH vertreten wurde und K, R, H und L Geschäftsführer der S-GmbH waren. Der GmbH & Co. KG stand gegenüber der Klägerin ein Ersatzanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Geschäftsführung zu, der im abgekürzten Zahlungsweg dadurch erfüllt wurde, dass die Klägerin das Gehalt an die vier Personen zahlte. Die vier Geschäftsführer wurden faktisch und wirtschaftlich aber für die GmbH & Co. KG tätig.

Hinweise: Körperschaftsteuerlich sind die Teile des Gewinns, die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt werden, als Aufwendungen abziehbar. Hierdurch soll eine doppelte ertragsteuerliche Belastung, z.B. mit Körperschaftsteuer bei der KGaA und mit Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, vermieden werden. Diese körperschaftsteuerliche Regelung wird durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung korrigiert, die sicherstellt, dass der Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.9.2022 – I R 13/20; NWB

Körperschaftsteuerliche Organschaft in der Insolvenz

Der für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderliche Ergebnisabführungsvertrag (EAV) wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Abführung des Ergebnisses der Organgesellschaft nur auf einem vorläufigen Jahresabschluss beruht, dessen Ergebnis nicht mit dem Ergebnis aufgrund des endgültigen Jahresabschlusses identisch ist. Kann der vorläufige Jahresabschluss wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft nicht mehr geändert werden, ist die Organschaft rückwirkend nicht anzuerkennen, so dass das Ergebnis der Organgesellschaft von Anfang an nicht dem Organträger zugerechnet wird.

Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger steuerlich zugerechnet und von diesem versteuert. Voraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist u.a. der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger, mit dem sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Der EAV muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Sachverhalt: Der Kläger war der Insolvenzverwalter der H-GmbH, die Alleingesellschafterin der X-GmbH war. Die H-GmbH und die X-GmbH hatten im Oktober 2006 einen EAV für die Dauer von fünf Zeitjahren geschlossen; in dem EAV hatte sich die X-GmbH verpflichtet, ihren gesamten Gewinn für die Dauer von fünf Jahren an die H-GmbH abzuführen. Bis einschließlich 2007 führte die X-GmbH ihre Gewinne an die H-GmbH ab. Im März 2009 beantragte die X-GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie nur einen vorläufigen Jahresabschluss für 2008 erstellt. Das Ergebnis des Jahresabschlusses war noch nicht endgültig, da noch weitere Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen waren. Der Kläger als Insolvenzverwalter machte geltend, dass in den Streitjahren 2006 und 2007 keine körperschaftsteuerliche Organschaft anzuerkennen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zwar ist im Jahr 2006 zunächst wirksam eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet worden, da die X-GmbH finanziell in das Unternehmen der H-GmbH eingegliedert war und ein EAV für die gesetzliche Mindestdauer von fünf Zeitjahren abgeschlossen wurde.
  • Der EAV ist aber über die Mindestdauer von fünf Jahren nicht tatsächlich durchgeführt worden. Denn im Jahr 2008 ist nicht das von der X-GmbH tatsächlich erzielte Ergebnis an die H-GmbH abgeführt worden, sondern nur das Ergebnis, das sich aufgrund des vorläufigen Jahresabschlusses ergab und das nicht zutreffend war; denn im vorläufigen Jahresabschluss waren verschiedene Geschäftsvorfälle noch nicht berücksichtigt worden.
  • Zwar kann die Abführung eines Ergebnisses aufgrund eines fehlerhaften Jahresabschlusses unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden. Im Streitfall ging es jedoch nicht um einen fehlerhaften, endgültigen Jahresabschluss, sondern um einen lediglich vorläufig erstellten Jahresabschluss, so dass die Korrekturmöglichkeit nicht bestand.
  • Die tatsächliche Nichtdurchführung des EAV führt dazu, dass die körperschaftsteuerliche Organschaft rückwirkend nicht anzuerkennen ist, also auch nicht in den Streitjahren 2006 und 2007. Das von der X-GmbH erzielte Ergebnis muss daher von dieser selbst versteuert werden – und nicht von der H-GmbH. Allerdings muss das FG die genaue Berechnung durchführen.

Hinweise: Die Nichtdurchführung eines EAV innerhalb des Fünfjahreszeitraums ist steuerlich unschädlich, wenn der EAV aufgrund eines wichtigen Grundes gekündigt worden ist. Im Streitfall ging es aber nicht um eine Kündigung.

Der BFH macht deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige auf die Erfüllung des EAV selbst Einfluss nehmen kann oder ob er aufgrund einer Insolvenz rechtlich an der Erfüllung gehindert war.

Der Insolvenzverwalter versprach sich von der Klage eine Mehrung der Insolvenzmasse bei der X-GmbH.

Quelle: BFH, Urteil v. 2.11.2022 – I R 29/19; NWB

Gegenseitige Anteilsveräußerung kann Gestaltungsmissbrauch sein

Die gegenseitige Veräußerung von GmbH-Anteilen unter den Gesellschaftern der GmbH stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der gegenseitig vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem tatsächlichen Wert der jeweiligen Beteiligung liegt.

Hintergrund: Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird, wird steuerlich erfasst und führt, wenn die Beteiligung mindestens 1 % beträgt, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn bzw. Verlust ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig.

Sachverhalt: Der Kläger und A waren an der X-GmbH zu je 50 % beteiligt. Ihre Anschaffungskosten hatten jeweils 500.000 € betragen. Das Eigenkapital der X-GmbH betrug am 31.12.2017 mehr als 291.000 €, der Gewinn des Jahres 2017 belief sich auf ca. 135.000 €. Am 27.12.2017 verkaufte der Kläger seine Beteiligung zum Kaufpreis von 12.500 € an A, und A verkaufte seinerseits seine Beteiligung zum gleichen Kaufpreis an den Kläger. Beide Verträge waren nicht notariell beglaubigt. Der Kläger hatte den Kaufpreis bereits am 22.12.2017 an A überwiesen. Am 30.1.2018 wurden beide Verträge noch einmal abgeschlossen und nunmehr notariell beurkundet. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 einen Verlust in Höhe von 487.500 € geltend, der sich nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 %, d. h. zu 292.500 € auswirken sollte. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, weil der notarielle Vertrag erst im Jahr 2018 geschlossen wurde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Ein Verlust aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung wird in demjenigen Jahr berücksichtigt, in dem das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung übertragen wird. Dies war erst im Jahr 2018 der Fall, als der notarielle Vertrag abgeschlossen wurde. Der privatschriftlich am 27.12.2017 abgeschlossene Vertrag war hingegen formnichtig, da ein Vertrag über die Übertragung von GmbH-Anteilen notariell beurkundet werden muss. Der am 30.1.2018 notariell beurkundete Vertrag wirkte nicht zurück, sondern führte nur zu einer Heilung des Formmangels für die Zukunft.
  • Anhaltspunkte dafür, dass der A bereits im Streitjahr 2017 das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung des Klägers erlangt hat, sind nicht ersichtlich.
  • Selbst bei notarieller Beurkundung des Vertrags bereits im Jahr 2017 wäre der Verlust aus dem Verkauf aber nicht anzuerkennen, weil der gegenseitige Verkauf gestaltungsmissbräuchlich war.
  • Zwar steht es einem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er veräußert. Dies gilt aber nicht, wenn aus der Veräußerung deshalb ein Verlust entsteht, weil der vereinbarte Kaufpreis in krasser Weise die Wertverhältnisse verfehlt. Im Streitfall war die GmbH-Beteiligung deutlich mehr wert als 12.500 €; denn immerhin betrug das Eigenkapital der X-GmbH am 31.12.2017 mehr als 291.000 € und am 31.12.2018 sogar mehr als 317.000 €. Ferner belief sich der Gewinn des Jahres 2017 auf ca. 135.000 €, und der Kläger sowie A bezogen aus ihrer Geschäftsführertätigkeit für die X-GmbH ein jährliches Gehalt von jeweils ca. 95.000 €.
  • Für die gegenseitige Anteilsveräußerung zum Preis von jeweils 12.500 € gab es somit keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund.

Hinweise: Der fehlende wirtschaftliche Hintergrund ergab sich auch daraus, dass der Kläger bereits fünf Tage vor dem Kaufvertrag vom 27.12.2017 den Kaufpreis an A überwiesen hatte. Außerdem diente der Abschluss der Kaufverträge am 27.12.2017 ersichtlich der Vorverlagerung des Veräußerungszeitpunkts in das Jahr 2017.

Die gegenseitige Anteilsveräußerung wird auch „Anteilsrotation“ genannt. Sie wäre wohl anerkannt worden, wenn der Kaufvertrag im Jahr 2017 notariell beurkundet worden wäre und wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Beteiligung entsprochen hätte.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2022 – IX R 18/21; NWB

Rückzahlung eines unter dem Nennwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens

Erwirbt ein Steuerpflichtiger von einer GmbH deren Körperschaftsteuerguthaben zu einem Kaufpreis unter dem Nennwert des Körperschaftsteuerguthabens, wird die spätere Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens durch das Finanzamt an den Steuerpflichtigen besteuert, soweit der Auszahlungsbetrag über dem Kaufpreis liegt.

Hintergrund: Im Jahr 2001 wurde die Besteuerung von Körperschaften umgestellt. Diese Umstellung führte bei vielen Kapitalgesellschaften zu sog. Körperschaftsteuerguthaben, die festgestellt und in zehn Jahresraten ausgezahlt wurden.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2012 durch Kaufvertrag einen Teil des Körperschaftsteuerguthabens der A-GmbH, das sich insgesamt auf ca. 6 Mio. € belief. Der vom Kläger erworbene Teil betraf die in den Jahren 2015 bis 2017 auszuzahlenden Raten, deren Nennwert jeweils ca. 600.000 € betrug. Der Kläger erwarb hiervon Teilbeträge in Höhe von ca. 200.000 € des Guthabens für 2015, 100.000 € des Guthabens für 2016 und 200.000 € des Guthabens für 2017, zusammen also einen Nennwert von ca. 500.000 €. Hierfür zahlte er ca. 200.000 €. Im Jahr 2015 zahlte das Finanzamt an den Kläger das Guthaben für 2015 in Höhe von 200.000 € aus. Das Finanzamt erfasste bei den Kapitaleinkünften des Klägers einen Gewinn in Höhe von ca. 120.000 € (zur Berechnung s. unten). Der Kläger hielt die Auszahlung für nicht steuerbar.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Rückzahlung einer Kapitalforderung führt seit dem 1.1.2009 zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, soweit der Rückzahlungsbetrag höher ist als die Anschaffungskosten für die Forderung.
  • Das Körperschaftsteuerguthaben ist eine Kapitalforderung. Auf den Rechtsgrund der Kapitalforderung kommt es nicht an, so dass auch eine erzwungene Kapitalüberlassung zu einer Kapitalforderung führen kann. Für die Annahme einer Kapitalforderung ist nicht erforderlich, dass die Forderung verzinslich ist. Steuerpflichtig ist auch die Rückzahlung einer Kapitalforderung, die der Steuerpflichtige nicht selbst begründet hat, sondern die er durch Abtretung erworben hat.
  • Zu Recht hat das Finanzamt Kapitaleinnahmen in Höhe von 120.000 € angesetzt. Der Kläger hat im Streitjahr 2015 einen Betrag in Höhe von 200.000 € erhalten; dies entspricht 40 % des Nennwerts von 500.000 €, den er erworben hatte. Von den 200.000 € sind 40 % der Anschaffungskosten des Klägers abzuziehen, also 40 % des Kaufpreises von 200.000 €, d. h. 80.000 €. Der sich hieraus ergebende Überschuss von 120.000 € unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %.

Hinweise: Zwar führt die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens bei einer Kapitalgesellschaft, für die das Guthaben festgestellt wird, nach dem Gesetz nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Dies gilt aber nicht für Dritte, die das Körperschaftsteuerguthaben unter Nennwert abkaufen.

Der BFH hat den Kaufpreis, den der Kläger gezahlt hatte, anteilig, nämlich zu 40 %, von dem Rückzahlungsbetrag abgezogen. Der BFH nimmt also einen veranlagungszeitraumbezogenen Ausgleich zwischen den Einnahmen und den Ausgaben vor und begründet dies damit, dass dies dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

BFH, Urteil v. 25.10.2022 – VIII R 1/19; NWB

Gemeinnützigkeit einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft

Eine sog. arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose beschäftigt, um ihre Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu fördern, ist als Zweckbetrieb gemeinnützig, wenn die von ihr erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Die Aufträge dürfen also nur ausgeführt werden, um die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant zu beschäftigen, so dass eine Wiedereingliederung erreicht wird.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den der gemeinnützige Verein unterhält. Eine Ausnahme besteht für Zweckbetriebe: Ein Zweckbetrieb ist ein Betrieb, der in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Sachverhalt: Die X-gGmbH war eine als gemeinnützig anerkannte arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigte, um deren Eingliederung in einen normalen Arbeitsprozess zu fördern. Sie beschäftigte die schwer vermittelbaren Arbeitslosen in einer Großwäscherei, die im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie 2013 Gewinne erzielte; die Großwäscherei wurde vom Finanzamt als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt. Die Klägerin war eine nicht gemeinnützige Konkurrentin der X-gGmbH, die in einer Entfernung von 10 km ebenfalls eine Großwäscherei betrieb. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt, dass die Großwäscherei der X-gGmbH in den Jahren 2012 bis 2014 als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb behandelt werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn die Großwäscherei in ihrer Gesamtausrichtung dazu diente, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der X-gGmbH zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten und wenn die Großwäscherei zu nicht gemeinnützigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trat, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.
  • Diese Voraussetzungen können bei einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft vorliegen, wenn die von ihr erbrachten Waschleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.
  • Die Aufträge dürfen also nur deshalb ausgeführt werden, damit die Arbeitnehmer sinnvoll und praxisrelevant beschäftigt werden, so dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht wird. Auch die Beschäftigung nicht förderungsbedürftiger Arbeitnehmer ist nur in beschränktem Umfang zulässig, etwa zur Ausbildung, Anleitung oder Beaufsichtigung der schwer vermittelbaren Arbeitnehmer.
  • Die Erzielung von Gewinnen im Zeitraum 2009 bis 2011 sowie im Jahr 2013 spricht nicht zwingend gegen einen Zweckbetrieb. Denn die Erzielung von Gewinnen ist erst dann steuerlich schädlich, wenn die Erfüllung des Satzungszwecks gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht in den Hintergrund tritt.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die von der X-gGmbH erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks waren. In diesem Fall wird die Konkurrenz zu den nicht gemeinnützigen Betrieben wie dem der Klägerin unvermeidbar sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Streitfall allerdings nicht erfüllt waren, sind Behindertenwerkstätten und Betriebe mit einer Schwerbehindertenquote von mindestens 40 % kraft Gesetzes Zweckbetriebe.

Quelle: BFH, Urteil v. 18.8.2022 – V R 49/19; NWB