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Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer Vermietungs-Personengesellschaft

Ein Quotennießbrauch, der an einem Anteil an einer Vermietungs-Personengesellschaft bestellt wird, führt nur dann zu einer anteiligen Zurechnung der Vermietungseinkünfte beim Quotennießbraucher, wenn er nach dem Nießbrauchsvertrag sicherstellen kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen nicht allein bzw. nicht gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

Hintergrund: Durch einen Nießbrauch können die Erträge eines Gegenstands auf einen Dritten übertragen werden, der sie dann grundsätzlich versteuern muss. Bei einem Quotennießbrauch wird der Dritte nur anteilig an den Erträgen beteiligt.

Sachverhalt: Der Kläger war mit 1/6 an einer vermietenden Personengesellschaft, der ABC-GbR, beteiligt. Die ABC-GbR erzielte Vermietungseinkünfte. Am 27.9.2012 räumte der Kläger seinem volljährigen Sohn einen Quotennießbrauch im Umfang von 50 % an seiner Beteiligung an der ABC-GbR ein. Nach dem Nießbrauchsvertrag waren der Sohn und der Kläger verpflichtet, alle gesellschaftlichen Mitwirkungsrechte gemeinschaftlich auszuüben. Sofern sie keine Einigung erzielen würden, sollte bei laufenden Angelegenheiten eine Stimmenthaltung erfolgen; bei Entscheidungen, die die Grundlage der ABC-GbR oder den Kernbereich der Mitwirkungsrechte wie z.B. das Verbot der Änderung der Gewinnbeteiligung oder der Beschneidung des Auseinandersetzungsguthabens betreffen würden, sollte jedoch der Kläger als Gesellschafter bei Beschlüssen mitwirken. Das Finanzamt rechnete die auf den Anteil des Klägers entfallenden Vermietungseinkünfte allein dem Kläger zu und lehnte eine 50%ige Zurechnung beim Sohn ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab, so dass die Vermietungseinkünfte, soweit sie auf den Anteil entfielen (1/6), nur dem Kläger zugerechnet wurden, nicht aber zur Hälfte auf den Sohn und auf den Kläger:

  • Grundsätzlich werden Vermietungseinkünfte demjenigen zugerechnet, der vermietet. Bei einer vermietenden Personengesellschaft werden die Einkünfte anteilig den Gesellschaftern zugewiesen, da die Vermietung durch die Personengesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet wird.
  • Bei einem – vollumfänglichen – Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil werden dem Nießbraucher die auf den Gesellschafter entfallenden Einkünfte zugerechnet, wenn die Stellung des Nießbrauchers der Stellung des Gesellschafters entspricht. Dies erfordert, dass der Nießbraucher auch die Stimmrechte ausüben kann.
  • Bei einem anteiligen Nießbrauch an einer Beteiligung, also dem Quotennießbrauch, behält der Gesellschafter einen Teil der Beteiligung. Die anteilige Zurechnung der Einkünfte auf den Quotenießbraucher erfordert, dass der Quotenießbraucher verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen allein trifft.
  • Daher muss der Quotennießbraucher auch bei Entscheidungen mitwirken, die die Grundlagen der Gesellschaft oder den Kernbereich der Mitwirkungsrechte betreffen, z.B. bei einer Entscheidung über die Änderung der Gewinnbeteiligung oder des Auseinandersetzungsguthabens. Im Streitfall hatte der Sohn diese Möglichkeit nicht, weil allein der Kläger das Stimmrecht bei Grundlagenentscheidungen ausüben sollte, falls es zuvor nicht zu einer Einigung zwischen beiden gekommen sein sollte.

Hinweise: Es handelt sich um die erste Entscheidung des BFH zu der Frage, welche Voraussetzungen beim Quotennießbrauch an einem Anteil eines Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden (d.h. vermietenden) Personengesellschaft erfüllt sein müssen. Im Ergebnis verlangt der BFH, dass der Quotennießbraucher nach den vertraglichen Regelungen in der Lage sein muss, den Gesellschafter bei den maßgeblichen Entscheidungen zu blockieren.

Erhält ein Steuerpflichtiger den Nießbrauch an einer Immobilie, ohne dass es also um einen Nießbrauch an einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft geht, werden ihm die Vermietungseinkünfte nur dann zugerechnet, wenn er die nach der Bestellung des Nießbrauchs zustande gekommenen Mietverträge im eigenen Namen abschließt. Dies gilt vergleichbar für den Quotennießbraucher einer Immobilie: Er muss die nach der Bestellung des Nießbrauchs zustande gekommenen Mietverträge zusammen mit dem Eigentümer abschließen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 15.11.2022 – IX R 4/20; NWB

Umsatzsteuer eines Vereins für Verkehrserziehung

Die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins für Verkehrserziehung aus einem Fahrsicherheitstraining sind umsatzsteuerfrei, wenn das Fahrsicherheitstraining von den Teilnehmern beruflich genutzt wird. Die Umsätze aus der Vermietung eines Rettungssimulators unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn es sich insoweit um einen sog. Zweckbetrieb handelt und der Zweckbetrieb nicht im Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmen steht.

Hintergrund: Umsätze aus Schulungsmaßnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Umsätzen aus einem sog. Zweckbetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Allerdings ist für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erforderlich, dass mit dem Zweckbetrieb nicht in erster Linie zusätzliche Umsätze erzielt werden, die zu einem unmittelbaren Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmern führen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auf den Gebieten der Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung tätig war. Er führte in den Jahren 2013 und 2014 Sicherheitstrainings für die Nutzung von Pkw und Motorrädern, aber auch für Senioren durch. Außerdem kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er an verschiedene Veranstalter für Veranstaltungen wie z.B. die Eröffnung eines Autohauses oder Firmenjubiläen vermietete. Mit einem Rettungssimulator konnte geübt werden, wie man sich aus einem umgestürzten Auto befreit. Der Kläger behandelte die Umsätze aus dem Sicherheitstraining sowie aus der Vermietung des Rettungssimulators als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging von einer Umsatzsteuerpflicht des Klägers aus und wandte den regulären Steuersatz von 19 % an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

Die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators sind mangels Befreiungsvorschrift nicht umsatzsteuerfrei. Es kann aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar sein, wenn es sich bei dem Vermietungsbereich um einen Zweckbetrieb handelt, mit dem die Satzungszwecke des Klägers verwirklicht werden. Ob dies der Fall gewesen ist, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss das FG insbesondere prüfen, ob der Kläger in unmittelbaren Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Unternehmern getreten ist.

Für die Umsätze aus dem Sicherheitstraining kommt die Umsatzsteuerfreiheit für Schulungsmaßnahmen in Betracht. Nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht erfordert dies aber einen beruflichen Bezug.

  • Verwenden alle Teilnehmer des Sicherheitstrainings die erworbenen Kenntnisse beruflich, ist die Umsatzsteuerfreiheit zu bejahen.
  • Verwenden jedoch nur einige Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse für berufliche Zwecke, wird die Umsatzsteuerfreiheit nicht nur für die Umsätze, die mit diesen Teilnehmern erzielt werden, gewährt, sondern entweder ganz oder gar nicht. Eine vollständige Umsatzsteuerfreiheit ist zu bejahen, wenn die Schulung konkret geeignet ist, berufliche Kenntnisse zu erwerben oder zu erhalten; dies muss sich leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme selbst ergeben, wenn z.B. die Kosten für das Sicherheitstraining von der Bundeswehr oder der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Bei einem Sicherheitstraining für Motorräder sowie bei dem Sicherheitstraining für Senioren erscheint ein leistungsbezogener, beruflicher Zweck hingegen zweifelhaft.

Hinweise: Sollte die Umsatzsteuerfreiheit für das Fahrsicherheitstraining zu verneinen sein, könnte die Steuerfreiheit jedenfalls für Kurse gelten, an denen Jugendliche teilnahmen. Es müsste dann bei den Kursen um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Verkehrssicherheit gegangen sein. Dies setzt über die bloße Wissensermittlung hinaus voraus, dass soziale Kompetenzen und Werte vermittelt werden.

Die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht greift im Streitfall nicht, weil beim umsatzsteuerfreien Unterricht ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt werden muss. Weder ein Sicherheitsunterricht noch der allgemeine Fahrunterricht erfüllen diese Voraussetzungen, sondern stellen einen spezialisierten Unterricht dar. Der BFH hat bereits entschieden, dass auch der Schwimmunterricht, der Surf- und Segelunterricht für Universitäten oder der Fahrunterricht kein allgemeiner, umsatzsteuerfreier Unterricht sind, sondern Spezialunterricht und damit umsatzsteuerpflichtig sind.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.11.2022 – V R 33/21 (V R 26/18); NWB

Umsatzsteuer bei Verkauf von digitalen Guthabenkarten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über die Umsatzbesteuerung des Verkaufs digitaler Guthabenkarten entscheiden. Insbesondere soll das Gericht klären, ob bei einem Verkauf unter Unternehmern der Ort der Leistung bei Ausstellung des Gutscheins feststehen muss, damit Umsatzsteuer entsteht.

Hintergrund: Der Gesetzgeber regelt seit dem 1.1.2019 den Verkauf von Gutscheinen. Dabei wird zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen, bei denen der Ort der Leistung sowie die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins feststeht (z.B. Verkauf eines Gutscheins durch einen Buchhändler), und sog. Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden, bei denen der Ort und die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht feststehen (z.B. ein Gutschein von Amazon, der sowohl für ermäßigt besteuerte Waren als auch für regulär besteuerte Waren eingesetzt werden kann). Der Verkauf eines Einzweck-Gutscheins löst sofort Umsatzsteuer aus, während bei einem Mehrzweck-Gutschein Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins entsteht.

Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb im Jahr 2019 Guthabenkarten für das digitale Netzwerk X. Mit den Guthabenkarten konnte man digitale Inhalte des X-Netzwerks erwerben. X saß in Großbritannien und verkaufte die Guthabenkarten an Lieferanten in der EU außerhalb Großbritanniens und Deutschlands. Die Klägerin erwarb Guthabenkarten, die für Deutschland bestimmt waren und nur in Deutschland eingelöst werden konnten, von den Lieferanten und veräußerte sie an Endkunden in Deutschland. Die Klägerin ging davon aus, dass die Guthabenkarten Mehrzweck-Gutscheine seien, und behandelte den Verkauf an die Endkunden als nicht umsatzsteuerbar. Das Finanzamt nahm jedoch Einzweck-Gutscheine an und unterwarf die Erlöse der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, damit dieser klärt, ob für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bei der Übertragung eines Gutscheins unter Unternehmern erforderlich ist, dass der Ort der Leistung feststeht:

  • Zwar verlangt der Gesetzgeber für die Qualifizierung eines Einzweck-Gutscheins, dass der Ort der Leistung feststeht. Dies ist auch nachvollziehbar, wenn der Unternehmer, der den Gutschein ausstellt, später auch die auf dem Gutschein genannte Leistung erbringen soll. Wird der Gutschein aber mehrfach übertragen, nämlich zunächst vom Lieferanten auf die Klägerin und dann von der Klägerin auf den Endkunden, käme es bei Annahme eines Einzweck-Gutscheins zu einer Umsatzverdoppelung. Bei jedem Verkauf des Gutscheins würde nämlich die Dienstleistung, für die die Guthabenkarte eingelöst werden kann, als erbracht gelten.
  • Würde man nun im Streitfall verlangen, dass bei Ausstellung der digitalen Guthabenkarte der Ort der Leistung feststehen müsste, läge keine umsatzsteuerbare Leistung vor. Denn der Ort der Leistung hängt von der Ansässigkeit des jeweiligen Lieferanten ab.
  • Anders wäre es, wenn man den Ort der Leistung nur dort annehmen würde, wo die tatsächliche Dienstleistung, für die die Guthabenkarte erstellt worden ist, erbracht wird. Es läge dann ein Einzweck-Gutschein vor, da die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden konnten.

Hinweise: In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der BFH bereits Aussetzung der Vollziehung zugunsten der Klägerin gewährt.

Im Moment ist offen, wie der EuGH entscheiden wird, so dass es ratsam ist, entsprechende Umsatzsteuerbescheide durch einen Einspruch offenzuhalten. Der BFH neigt dazu, die digitalen Guthabenkarten umsatzsteuerlich wie Telefonkarten zu behandeln. Bei Telefonkarten wird sowohl der ursprüngliche Verkauf der Telefonkarte als auch der anschließende Weiterverkauf durch einen Zwischenhändler wie ein Warenverkauf behandelt und ist umsatzsteuerbar.

Quelle: BFH, Beschluss v. 3.11.2022 – XI R 21/21; NWB

Betriebsausgabenabzug bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer mindern Betriebsausgaben den Gewerbeertrag erst ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Zuvor entstandenen Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb von einem anderen Unternehmer übernommen worden ist.

Hintergrund: Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gehört u.a. die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Sachverhalt: Der Kläger pachtete ab dem 1.12.2017 einen Imbissbetrieb von der bisherigen Betreiberin. Im Dezember 2017 renovierte er die Räume. Den Imbiss eröffnete er nach Abschluss der Renovierung im Januar 2018. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. In seiner Gewerbesteuererklärung für 2017 machte der Kläger die im Dezember 2017 angefallenen Ausgaben für die Renovierung in Höhe von ca. 8.500 € als vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt setzte für 2017 einen Gewinn in Höhe von 0 € an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die im Dezember 2017 entstandenen Betriebsausgaben nicht an und wies die Klage ab:

  • Zwar ist jeder stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig, so dass die damit zusammenhängenden Ausgaben als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Allerdings muss der Gewerbebetrieb, wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt, bereits am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, also aktiv sein und gewerbliche Leistungen erbringen.
  • Das Gewerbesteuerrecht stellt nicht auf die – schon vor der Betriebseröffnung bestehende – persönliche Steuerpflicht des Betriebsinhabers ab, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nämlich der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.
  • Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gewerbebetrieb von einem anderen Unternehmer übernommen wird. In diesem Fall regelt das Gesetz zwar ausdrücklich, dass der Gewerbebetrieb des übertragenden Unternehmers als eingestellt gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der übernehmende Unternehmer im Zeitpunkt der Übertragung sogleich einen neuen Gewerbebetrieb eröffnet und am Markt teilnimmt.
  • Der Kläger hat im Dezember 2017 lediglich Vorbereitungshandlungen durchgeführt, aber noch nicht am Marktgeschehen teilgenommen. Daher bleiben seine Aufwendungen aus dem Dezember 2017 gewerbesteuerlich außer Ansatz.

Hinweise: Einkommensteuerlich werden die Aufwendungen aus dem Dezember 2017 jedoch als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt. Denn das Einkommensteuerrecht stellt auf die persönliche Steuerpflicht ab und erfasst damit auch Aufwendungen vor der Betriebseröffnung. Dafür wird bei der Einkommensteuer aber auch der Gewinn aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des Gewerbebetriebs besteuert, während dieser bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wird.

Bei einer Kapitalgesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht hingegen schon mit der Eintragung im Handelsregister oder mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Hätte der Kläger den Imbiss zunächst eröffnet, dann aber zwecks Renovierung unterbrochen, wären die Renovierungskosten gewerbesteuerlich abziehbar gewesen. Denn dann hätte die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der Eröffnung begonnen.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.8.2022 – X R 17/21; NWB